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Regelwerk

Einführung der Software zur Pflege der Wasserbuchdaten (Digitales Wasserbuch) sowie zur Erfassung von Wasserentnahmen und zur Berechnung der Wasserentnahmegebühr (WBE)
- Niedersachsen -

(MBl. Nr.27 vom 23.07.2008 S. 776)



RdErl. d. MU v. 23.6.2008 - 23-02820/02 -
- VORIS 28200 -
- Im Einvernehmen mit dem MW -

Bezug: RdErl. v. 11.1.2006 (Nds. MBl. S. 93)
- VORIS 28200 -

1. Allgemeines

1.1 Die Eintragungen in das Wasserbuch hat gemäß § 185 Abs. 2 NWG jeweils die Behörde vorzunehmen, die für die Erteilung des einzutragenden Rechts oder die einzutragende wasserrechtliche Maßnahme zuständig ist (Wasserbuchbehörde). Die Wasserbuchbehörden nutzen für die Eintragungen in die Wasserbücher die webbasierte Software WBE, welche hiermit eingeführt wird.

Die Wasserbuchbehörde für die selbständigen Fischereirechte i. S. von § 3 Abs. 1 Satz 2 Nds. FischG ist die Behörde, die für Entscheidungen über den Ausbau und die Unterhaltung des Gewässers zuständig ist (untere Wasserbehörde oder NLWKN).

Den beglaubigten Auszug aus dem Wasserbuch gemäß § 189 NWG erstellt diejenige Wasserbuchbehörde, die für den Eintrag zuständig ist.

Das Wasserbuch wird nur elektronisch geführt (Digitales Wasserbuch). Für alte Rechte und Befugnisse und selbständige Fischereirechte, die sich aus dem Preußischen Wasserbuch ergeben und über die es ansonsten keine Wasserrechtsakten gibt, stellt der NLWKN den Wasserbuchbehörden die eingescannten Alt-Akten als JPG-Dateien digital zur Verfügung. Das MU informiert die Wasserbuchbehörden über die für die Verwaltung der o. g. Originalakten getroffene Regelung gesondert.

1.2 In das Wasserbuch sind u. a. Erlaubnisse oder Bewilligungen zur Entnahme von Wasser einzutragen, die der Wasserentnahmegebühr (im Folgenden: WEG) gemäß den §§ 47, 47a bis 47g NWG unterliegen. Grundlage für die Erhebung der WEG ist in der Regel der Wasserrechtsbescheid und der sich daraus ergebende WEG-relevante Umfang der Gewässerbenutzung. Die für die WEG-Erhebung benötigten Angaben sind zum Teil bereits Bestandteil des Digitalen Wasserbuches. Die Software WBE ermöglicht neben der Pflege des Digitalen Wasserbuches auch die Erfassung der Wasserentnahmemengen und die Unterstützung des Vollzugs bei der Erhebung der WEG durch die zuständigen Wasserbehörden sowie die Bereitstellung von haushaltsrelevanten Daten für die Zahlstelle des NLWKN und das MU.

Aufgabe der Zahlstelle in diesem Zusammenhang ist die Sollstellung im Landeshaushalt und die Annahme der WEG von den unteren Wasserbehörden. Die Erfassung der WEG-relevanten Daten muss einheitlich über die Software erfolgen. Deshalb wird die Software WBE mit der Teilaufgabe "Entnahmen- und WEG-Datenpflege" gemäß § 171 Abs. 4 NWG auch für die Wasserbehörden und den NLWKN eingeführt.

1.3 Die zur Erfüllung der in den Nummern 1.1. und 1.2 genannten Aufgaben erhobenen Daten werden in der landesweiten Datenbank gespeichert, die beim NLWKN eingerichtet ist.

1.4 Dem NLWKN obliegt als Landesbehörde nach § 185 Abs. 1 NWG die zentrale Administration der WBE-Software, er erteilt jeder Wasser-/Wasserbuchbehörde eine eigene Zugangskennung. Der NLWKN hat den sicheren Betrieb der Software sicherzustellen. Dazu gehört auch die Unterstützung der Wasserbuchbehörden bei der Anwendung der Software WBE (Helpdesk).

2. Eintragungen in das Wasserbuch -

2.1 Die Wasserbuchbehörde hat die Einträge ins Wasserbuch oder Löschungen abgelaufener oder widerrufener Wasserrechte zeitnah nach Erteilung, Änderung, Ablauf oder Widerruf einer in § 187 Abs. 1 NWG genannten wasserrechtlichen Entscheidung vorzunehmen. Eintragungen von wasserrechtlichen Entscheidungen, die in andere Zulassungen (z.B. Planfeststellungsbeschluss) einkonzentriert sind oder gemäß § 31 Abs. 2 NWG erteilt werden, nimmt die Wasserbehörde vor, die das Einvernehmen erteilt.

Erlaubnisse und Zwangsrechte, die auf die Bewirtschaftung der Gewässer keinen wesentlichen Einfluss haben, müssen gemäß § 187 Abs. 2 NWG nicht eingetragen werden. Dieses sind

Im Programm WBE besteht die Möglichkeit nicht wasserbuchrelevante "unwesentliche Rechte" für eigene Zwecke zu erfassen. Die Datenbankabfrage des Bereichs "unwesentliche Rechte" ist nur für die jeweils Daten pflegende Wasserbehörde sichtbar und nicht Bestandteil des Wasserbuchs. Zur Vervollständigung der Übersicht über die örtlichen Nutzungen wird die Verwendung des Bereichs "unwesentliche Rechte" empfohlen.

Die Wasserbucheinträge können nur von den jeweils zuständigen Wasserbuchbehörden vorgenommen, geändert oder gelöscht werden, die Wasserbuchdaten stehen jedoch allen Wasserbehörden in der zentralen Landesdatenbank über cadenza web lesend zur Verfügung.

Ins Digitale Wasserbuch sind im Wesentlichen folgende Angaben einzutragen:.

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