Haushaltsbegleitgsetz 2002
Vom 18. Dezember 2001
(GVBl. Nr. 35 vom 21.12.2001 S. 808)
...
Artikel 10
Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes
Das Niedersächsische Wassergesetz in der Fassung vom 25. März 1998 (Nds. GVBl. S. 347), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Januar 1999 (Nds. GVBl. S. 10), wird wie folgt geändert:
1. In § 47 Abs. 5 wird der Betrag "500 Deutsche Mark" durch den Betrag "260 Euro" ersetzt.
2. In § 47c Abs. 2 Satz 1 wird der Betrag "5.000 Deutsche Mark" durch den Betrag "2.600 Euro" ersetzt.
3. § 104 erhält folgende Fassung:
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§ 104 Zuschuß des Landes zur Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung
(1) Das Land gewährt Unterhaltungsverbänden auf Antrag einen Zuschuß zu ihren Aufwendungen für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung. Der Zuschuß bemißt sich nach der beitragspflichtigen Fläche des land- oder forstwirtschaftlich genutzten Teils des Verbandsgebietes einschließlich des Ödlands, jedoch ohne Truppenübungsplätze. Er beträgt für jeden Hektar 50 vom Hundert des Betrages, um den die Unterhaltungsaufwendungen je Hektar beitragspflichtiger Fläche des gesamten Verbandsgebietes den Betrag von 25 Deutsche Mark im Jahr 1999 und 30 Deutsche Mark ab dem Jahr 2000 übersteigen. Zu den Unterhaltungsaufwendungen im Sinne dieser Vorschrift gehören nicht die Verwaltungskosten und diejenigen Aufwendungen, für die nach § 101 Abs. 3 Satz 4 besondere Beiträge erhoben werden können. (2) Der Zuschuß ist, soweit möglich, zur Entlastung der Eigentümer des in Absatz 1 Satz 2 genannten Teils der Verbandsfläche zu verwenden. |
" § 104 Zuschüsse des Landes zur Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung
(1) Das Land gewährt Unterhaltungsverbänden auf Antrag einen Zuschuss zu ihren Aufwendungen für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung. Der Zuschuss bemisst sich nach der beitragspflichtigen Fläche des land- oder forstwirtschaftlich genutzten Teils des Verbandsgebietes einschließlich des Ödlands, jedoch ohne Truppenübungsplätze. Er beträgt für jedes Hektar 50 vom Hundert des Betrages, um den die Unterhaltungsaufwendungen je Hektar beitragspflichtiger Fläche des gesamten Verbandsgebietes den Betrag von 25 Deutsche Mark im Jahr 1999 und 30 Deutsche Mark in den Jahren 2000 und 2001 sowie 15,34 Euro ab dem Jahr 2002 übersteigen. (2) Enthalten die nach Absatz 1 bezuschussten Unterhaltungsaufwendungen auch Aufwendungen für den Betrieb und die Unterhaltung eines Schöpfwerkes (Schöpfwerksaufwendungen), so wird für diese ein weiterer Zuschuss gewährt. Der weitere Zuschuss beträgt 20 vom Hundert der Schöpfwerksaufwendungen. Dabei bleiben die Schöpfwerksaufwendungen unberücksichtigt, die zusammen mit den übrigen Unterhaltungsaufwendungen 15,34 Euro pro Hektar nicht übersteigen. (3) Die Zuschüsse sind, soweit möglich, zur Entlastung der Eigentümer des in Absatz 1 Satz 2 genannten Teils der Verbandsfläche zu verwenden. (4) Zu den Unterhaltungsaufwendungen im Sinne dieser Vorschrift gehören nicht die Verwaltungskosten und die jenigen Aufwendungen, für die nach § 101 Abs. 3 Satz 4 besondere Beiträge erhoben werden können oder für die Ersatz nach § 113 Abs. 1 verlangt werden kann." |
4. § 105 erhält folgende Fassung:
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§ 105 Übernahme der Unterhaltungspflicht durch das Land
(1) Die Landesregierung kann die Unterhaltung eines Gewässers zweiter Ordnung, wenn sie besonders schwierig und kostspielig ist, mit Zustimmung des Landtages auf das Land übernehmen. Die Übernahme kann davon abhängig gemacht werden, daß der Unterhaltungsverband dem Land unentgeltlich das Eigentum an dem Gewässer verschafft und bestimmte Verpflichtungen übernimmt. Der Unterhaltungsverband (§ 100) wird zu den Kosten der Unterhaltung herangezogen; der Kostenanteil des Unterhaltungsverbandes bemißt sich nach dem durchschnittlichen Unterhaltungsaufwand des Vorjahres in DM/km für die vom Verband unterhaltenen Gewässer zweiter Ordnung, multipliziert mit der Länge der vom Land übernommenen Gewässerstrecke. § 104 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. (2) Die in der Anlage zu diesem Absatz genannten Gewässer und Außentiefs werden vom Land unterhalten. (3) Zu den in der Anlage zu diesem Absatz genannten und vom Land übernommenen Gewässern zweiter Ordnung leisten die Unterhaltungsverbände einen Kostenbeitrag nach Absatz 1 Satz 3. (4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 sind für die Flächen der Gewässer, die vom Land unterhalten werden, keine Beiträge zu erheben. |
" § 105
Unterhaltung durch das Land (1) Die in der Anlage zu diesem Absatz genannten Gewässer zweiter Ordnung und Außentiefs werden vom Land ohne Kostenbeitrag der Unterhaltungsverbände unterhalten. (2) Die in der Anlage zu diesem Absatz genannten Gewässer zweiter Ordnung werden vom Land unterhalten. ,Die Unterhaltungsverbände, zu deren Verbandsgebiet die Gewässer gehören, tragen zu den Kosten der Unterhaltung bei. Der Kostenbeitrag beträgt je Kilometer Gewässerstrecke das Eineinhalbfache des Unterhaltungsaufwandes, der beim Verband im Vorjahr durchschnittlich für die von ihm unterhaltenen Gewässer zweiter Ordnung für einen Kilometer Gewässerstrecke angefallen ist. (3) Die Unterhaltungsverbände dürfen für die Flächen der Gewässer, die nach Absatz 1 oder 2 unterhalten werden, vom Land keine Beiträge erheben. |
(Stand: 26.04.2021)
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