Änderungstext
Gesetz zur Änderung
des Niedersächsischen Wassergesetzes *
Vom 19. Februar 2004
(GVBl. Nr. 5 vom 25.02.2004 S. 76)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes
Das Niedersächsische Wassergesetz in der Fassung vom 25. März 1998 (Nds. GVBl. S. 347), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2003 (Nds. GVBl. S. 446), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
bb) Im neuen Satz 1 erhält Nummer 3 folgende Fassung:
"3. das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht (Grundwasser)."
cc) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:
"Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch für Teile der Gewässer."
b) Es wird der Absatz 5 angefügt:
2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Sätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
Sie sind so zu bewirtschaften, daß sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen einzelner dienen und vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen unterbleiben. Dabei sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten. | "Sie sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen, vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt unterbleiben und damit insgesamt eine nachhaltige Entwicklung gewährleistet wird. Dabei sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen." |
b) Es wird der Satz 4 angefügt:
3. Nach § 2 wird der neue § 2a eingefügt:
4. Der bisherige § 2a wird § 2b.
5. In § 5 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte "der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers" durch die Worte "des ökologischen und chemischen Zustands eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des mengenmäßigen und chemischen Zustands des Grundwassers" ersetzt.
6. § 7 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Nummer 4 wird das Wort "und" angefügt.
b) Es wird die folgende Nummer 5 eingefügt:
7. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Es wird der Absatz 2 angefügt:
8. Nach der Überschrift des Zweiten Teils wird das folgende neue Kapitel I eingefügt:
9. Im Zweiten Teil werden die bisherigen Kapitel I bis V die Kapitel II bis VI.
§ 96 Reinhalteordnung(1) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmten Stellen können aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit Reinhalteordnungen für oberirdische Gewässer oder Gewässerteile als Verordnung erlassen. Die Reinhalteordnungen können insbesondere vorschreiben,
- daß bestimmte Stoffe nicht zugeführt werden dürfen,
- daß bestimmte Stoffe, die zugeführt werden, bestimmten Mindestanforderungen genügen müssen,
- welche sonstigen Einwirkungen abzuwehren sind, durch die die Beschaffenheit des Wassers nachteilig beeinflußt werden kann.
(2) Eine Verordnung nach Absatz 1 gilt gegenüber den Inhabern einer Erlaubnis, einer Bewilligung, eines alten Rechtes oder einer alten Befugnis erst, wenn diese Rechte und Befugnisse der Reinhalteordnung angepaßt worden sind; § 17 Abs. 1 und § 33 bleiben unberührt. Auf Erlaubnisse und Bewilligungen, die in einem Planfeststellungsverfahren gemäß § 31 Abs. 1 erteilt worden sind, findet § 31 Abs. 4 Anwendung.
wird gestrichen.
11. § 98 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Die Unterhaltung eines Gewässers umfaßt die Erhaltung eines ordnungsmäßigen Zustandes für den Wasserabfluß und an schiffbaren Gewässern auch die Erhaltung der Schiffbarkeit. Bei der Unterhaltung ist den Belangen des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; die biologische Funktion der Gewässer und ihrer Ufer als Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere als Lebensraum für Pflanzen und Tiere, ist zu erhalten. Die Bedeutung des Gewässers für das Bild und den Erholungswert der Landschaft ist zu berücksichtigen. Zur Unterhaltung gehören auch Maßnahmen zur Verbesserung und Erhaltung des Selbstreinigungsvermögens, soweit nicht andere zur Durchführung dieser Maßnahmen verpflichtet sind; § 5 Abs. 2 Nr. 4 bleibt unberührt. | "(1) Die Unterhaltung eines Gewässers umfasst seinen ordnungsgemäßen Abfluss und an schiffbaren Gewässern die Erhaltung der Schiffbarkeit. Die Unterhaltung umfasst auch die Pflege und Entwicklung. 'Sie muss sich an den Bewirtschaftungszielen der §§ 64a bis 64 e ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. 'Die Unterhaltung muss den im Maßnahmenprogramm nach § 181 an die Gewässerunterhaltung gestellten Anforderungen entsprechen. Bei der Unterhaltung ist den Belangen des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; das Bild und der Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen. Zur Unterhaltung gehören auch Maßnahmen zur Verbesserung und Erhaltung des Selbstreinigungsvermögens des Gewässers, soweit nicht andere zur Durchführung dieser Maßnahmen verpflichtet sind; § 5 Abs. 2 Nr. 4 bleibt unberührt." |
(Stand: 26.04.2021)
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