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Änderungstext
Gesetz zur Umsetzung der Verwaltungsmodernisierung im Geschäftsbereich des Umweltministeriums
vom 05.11.2004
GVBl Nr. 31 vom 11.11.2004 S. 417)
Artikel 3
Änderung des Niedersächsischen Deichgesetzes
Das Niedersächsische Deichgesetz in der Fassung vom 23. Februar 2004 (Nds. GVBl. S. 83) wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "obere" gestrichen.
b) Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen.
2. In § 4 Abs. 1 wird das Wort "oberen" gestrichen.
3. In § 5 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort "obere" gestrichen.
4. § 8 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz.
b) Satz 2
Das Fachministerium kann seine Befugnisse nach den Absätzen 3 und 4 auf die obere Deichbehörde übertragen.
wird gestrichen.
5. In § 9 Abs. 2, 3, 4 und 5 Satz 1 wird jeweils das Wort "obere" gestrichen.
6. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 sowie in den Absätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort "oberen" gestrichen.
b) In Absatz 4 wird das Wort "obere" gestrichen.
7. In § 12 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "obere" gestrichen.
8. In § 13 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "obere" gestrichen.
9. In § 14 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "mit Zustimmung der oberen Deichbehörde" gestrichen.
10. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "unteren" gestrichen.
b) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort "untere" gestrichen.
11. In § 16 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 wird jeweils das Wort "untere" gestrichen.
12. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "prüfen" ein Komma und die Worte "soweit es sich nicht um landeseigene Deiche handelt" eingefügt.
b) In Satz 2 wird im Klammerzusatz die Angabe "und 5" durch die Angabe "bis 3" ersetzt.
13. In § 20 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "obere" gestrichen.
14. § 20 a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "obere" gestrichen.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Für die Verordnung nach Absatz 1 Satz 2 gilt § 6 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 entsprechend. | "(2) Für die Verordnung nach Absatz 1 gilt § 9 Abs. 6 entsprechend." |
15. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "oberen" gestrichen.
b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "untere" gestrichen.
16. In § 22 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "untere" gestrichen.
17. In § 23 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort "untere" gestrichen.
18. In § 28 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "oberen" gestrichen.
19. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "oberen" gestrichen.
b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "obere" gestrichen.
20. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Obere Deichbehörden sind die Bezirksregierungen. | "(1) Oberste Deichbehörde ist das Fachministerium." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Untere Deichbehörden sind die Landkreise und die kreisfreien Städte. | "Die Aufgaben der unteren Deichbehörden nehmen die Landkreise und kreisfreien Städte wahr." |
bb) Satz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung der Bezirksregierung; sie ist im amtlichen Verkündungsblatt der Bezirksregierung bekannt zu machen. | "Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Fachministeriums und ist von den Vertragschließenden ortsüblich bekannt zu machen." |
21. § 30 a erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 30a Zuständigkeit
Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, ist zuständig
|
(Stand: 26.04.2021)
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