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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes
und des Niedersächsischen Fischereigesetzes
Vom 26. April 2007
(GVBl. Nr. 10 vom 03.05.2007 S. 144)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes
Das Niedersächsische Wassergesetz in der Fassung vom 10. Juni 2004 (Nds. GVBl. S. 171), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 664), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Es wird der der neue Absatz 3 eingefügt.
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
2. § 31a Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Ist mit dem Betrieb oder der Änderung des Betriebes einer nach Spalte 1 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Mai 2002 (BGBl. I S. 1566), genehmigungsbedürftigen Anlage eine Gewässerbenutzung nach § 4 Abs. 1 Nr. 4, 5 oder 6 oder Absatz 2 Nr. 2 oder eine wesentliche Änderung dieser Gewässerbenutzung verbunden, so sind neben den sonstigen Bestimmungen über die Erteilung der Erlaubnis die Vorschriften dieses Abschnitts zu beachten. | "(1) Ist mit dem Betrieb oder der Änderung des Betriebes einer Anlage im Sinne des Artikels 2 Nr. 3 der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26), zuletzt geändert durch Artikel 21 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 33 S. 1), eine Gewässerbenutzung nach § 4 Abs. 1 Nr. 4, 5 oder 6 oder Abs. 2 Nr. 2 oder eine wesentliche Änderung dieser Gewässerbenutzung verbunden, so sind neben den sonstigen Bestimmungen über die Erteilung der Erlaubnis die Vorschriften dieses Abschnitts zu beachten." |
3. § 31b Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 4 wird nach dem Wort "Stoffe" das Wort "und" angefügt.
c) Es wird die Nummer 5 angefügt.
4. In § 31c Satz 3 werden die Zahl "6" durch die Zahl "7" und die Angabe "Artikel 7 der Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379)" durch die Angabe "Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819)" ersetzt.
5. § 31e wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Es wird der Absatz 2 angefügt.
§ 31g Emissionserklärung(1) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 31a Abs. 1 ist verpflichtet, der zuständigen Wasserbehörde innerhalb einer von ihr zu setzenden Frist oder zu dem in der Verordnung nach Absatz 2 festgesetzten Zeitpunkt eine zusammengefasste Darstellung von Art, Menge, räumlicher und zeitlicher Verteilung der in ein Gewässer eingeleiteten Stoffe zu erstellen (Emissionserklärung).
(2) Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung den Inhalt, den Umfang, die Form und den Zeitpunkt der Abgabe der Emissionserklärung sowie das bei der Ermittlung der Stoffe einzuhaltende Verfahren zu regeln.
wird gestrichen.
7. § 41 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
b) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:
"Ist der Benutzer ein Unternehmen im Sinne des § 63 Satz 1, so kann der Gewässerschutzbeauftragte seiner Berichtspflicht durch Verweis auf gleichwertige Dokumentationen nachkommen, die er im Rahmen seiner Teilnahme an dem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) erstellt hat."
8. § 47a Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
2. durch Produktionsverfahren oder sonstige technische Verfahren oder Maßnahmen eine Verringerung der abzuführenden Wärmemenge um 50 vom Hundert erreicht wird und damit Wasser zur Kühlung eingespart wird. | "2. die abzuführende Wärmemenge durch ihre Nutzung um 50 vom Hundert verringert wird". |
b) Nach der Nummer 2 werden die folgenden Worte angefügt:
"und damit Wasser zur Kühlung eingespart wird."
9. § 47h wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Aus dem Aufkommen der Gebühr für Wasserentnahmen ist vorab der Verwaltungsaufwand zu decken, der dem Land und den zuständigen kommunalen Körperschaften durch den Vollzug dieses Abschnitts einschließlich der §§ 51a, 91b und 93 Abs. 4 entsteht. | "Aus dem Aufkommen der Gebühr für Wasserentnahmen ist vorab der Verwaltungsaufwand zu decken, der dem Land und den zuständigen kommunalen Körperschaften durch den Vollzug dieses Abschnitts sowie des § 91b Abs. 2 und des § 93 Abs. 6 entsteht." |
(Stand: 06.09.2023)
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