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Änderungstext
Gesetz zur Neuregelung des Niedersächsischen Wasserrechts
Vom 19. Februar 2010
(GVBl. Nr. 5 vom 25.02.2010 S. 64)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
NWG - Niedersächsisches Wassergesetz *
( wie eingefügt)
Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Deichgesetzes
§ 12 Abs. 1 des Niedersächsischen Deichgesetzes in der Fassung vom 23. Februar 2004 (Nds. GVBl. S. 83), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 28. Oktober 2009 (Nds. GVBl. S. 366), erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Für die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Änderung von Hauptdeichen, Hochwasserdeichen, Sperrwerken und Schutzdeichen gelten die §§ 119 bis 126, 127 Abs. 1 Nrn. 1, 5 und 6 sowie Abs. 2 und 3, §§ 129 und 132 des Niedersächsischen Wassergesetzes. Zuständige Behörde ist die Deichbehörde. Stellt diese nach der Vorprüfung des Einzelfalls fest, dass für eine wesentliche Änderung nach Satz 1 die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist, so entfallen abweichend von den §§ 119 und 132 des Niedersächsischen Wassergesetzes Planfeststellung und Plangenehmigung. Gegen die Feststellung nach Satz 3 kann ein nach § 29 Abs. 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung anerkannter Verein nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung Klage erheben, wenn er durch die Entscheidung in seinen satzungsgemäßen Aufgaben berührt ist. § 60c Abs. 2 und 3 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes gilt entsprechend. | "(1) Für die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Änderung von Hauptdeichen, Hochwasserdeichen, Sperrwerken und Schutzdeichen gelten die §§ 68 bis 71 des Wasserhaushaltsgesetzes und die §§ 107, 108, 109 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 und 4 sowie die §§ 110 bis 114 des Niedersächsischen Wassergesetzes. 2Zuständige Behörde ist die Deichbehörde." |
Artikel 3
Inkrafttreten
(Stand: 26.04.2021)
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