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LöRüRL - Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 14. Oktober 1992
(MBl. NW. 1992 S.1719, ber. 1993 S. 879)
Gl.-Nr.: 23236
1 Die Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe (Löschwasser-Rückhalte-Richtline - LöRüRL) wird hiermit nach § 3 Abs. 3 der Landesbauordnung (BauO NW) im Einvernehmen mit dem Innenministerium, dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales und dem Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft als Technische Baubestimmung (Richtlinie) bauaufsichtlich eingeführt.
Die Richtlinie ist als Anlage abgedruckt.
2Zur Anwendung der Richtlinie werden folgende Vollzugshinweise gegeben:
2.1 Diese Richtlinie regelt ausschließlich die Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe.
2.2 Eine Löschwasser-Rückhalteanlage ist nicht erforderlich, wenn wassergefährdende Stoffe unterhalb der Schwellenwerte nach Nummer 2.1 der Richtlinie gelagert werden.
2.3 Für bauliche Anlagen, in oder auf denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird und auf die die Richtlinie nach Nummer 2.2 und 2.3 keine Anwendung findet, ist eine allgemeine Bemessungsregel für Löschwasser-Rückhalteanlagen nicht möglich. Sofern für solche Anlagen die Zurückhaltung verunreinigten Löschwassers erforderlich ist, muß über die Anordnung und Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen im Einzelfall entschieden werden.
2.4 Der Nachweis ausreichend bemessener Löschwasser-Rückhalteanlagen ist durch den Bauherrn zu erbringen. Dieser ist auch für die Angaben zu den Lagermengen und zur Wassergefährdungsklasse der gelagerten Stoffe verantwortlich; einer baurechtlichen Nachprüfung dieser Angaben durch die Behörde bedarf es nicht.
3Behandlung bestehender baulicher Anlagen
3.1 Eine Anpassung bestehender baulicher Anlagen an die Anforderungen der Richtlinie kann nur im Wege der Anordnung für den jeweiligen Einzelfall oder im Rahmen von Genehmigungsverfahren für wesentliche Änderungen verlangt werden, wenn dies auf der Grundlage des § 19g Abs. 1 Satz 1, des § 26 Abs. 2 oder des § 34 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetz (WHG) erforderlich ist.
3.2 Bei Lagern mit Löschwasser-Rückhalteanlagen, die bis zum Inkrafttreten der Richtlinie nach
errichtet oder umgerüstet wurden, ist eine Anpassung an die Richtlinie im allgemeinen nicht erforderlich.
4 Das Verzeichnis der nach § 3 Abs. 3 BauO NW eingeführten Technischen Bestimmungen - Anlage 1 zum RdErl. v. 27.8.1992 (SMBl. NW. 2323) - ist unter 7 wie folgt zu ergänzen:
Spalte 1: | - |
Spalte 2: | August 1992 |
Spalte 3: | Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen Lagern wassergefährdender Stoffe (Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie - LöRüRL) |
Spalte 4: | - |
Spalte 5: | MBl. NW. S. 1719/SMBl. NW. 23236 |
Spalte 6: | - |
5 Weitere Stücke des Musters einer Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe (LöRüRL) - Fassung August 1992 - sowie der Erläuterungen dazu sind abgedruckt in: Mitteilungen, Institut für Bautechnik, Heft 5/92. Das Heft ist erhältlich beim Verlag Ernst und Sohn, 1000 Berlin 31, Hohenzollerndamm 170
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(Stand: 15.06.2021)
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