Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie (3)
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5.3.6 Wird bei der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten Schaum als Löschmittel erforderlich, kann Abschnitt 7.2.2 sinngemäß angewendet werden.
Tabelle 1: Zulässige Lagermenge und zulässige Fläche von Lagerabschnitten
1 | 2 | 3 | 4 |
Sicherheits- kategorie |
Zulässige Lagermenge sowie zulässige Fläche des Lagerabschnitts bei Lagerdichten von 0,7 bis 1,2 t/m2 für |
||
WGK 1 | WGK 2 | WGK 3 | |
in t bzw. m2 | in t bzw. m2 | in t bzw. m2 | |
K 1 | 200 | 50 | 50 |
K 2 | 800 | 400 | 200 |
K 3 | 1200 | 800 | 600 |
K 3 (2 Staffeln) | 1600 | 1000 | 800 |
K 3 (Zug) | 2000 | 1200 | 1000 |
K 4 | 4000 | 3000 | 2400 |
Bei einer Lagerdichte unter 0,7 t/m2 sind die angegebenen Werte für die Fläche mit dem Faktor 1,3 zu multiplizieren; bei einer Lagerdichte von mehr als 1,2 t/m2 sind die angegebenen Werte für die Fläche mit dem Faktor 0,5 zu multiplizieren.
Tabelle 2: Ermittlung des Volumens der Löschwasser-Rückhalteanlage bei Lagerguthöhen bis zu 12 m
1 | 2 | 3 |
Fläche des Lagerabschnitts |
Erforderliches Volumen der Löschwasser-Rückhalteanlage für WGK 1 in den Sicherheitskategorien |
|
K 1/K 2 | K 3/K 4 | |
in m2 | in m3 | in m3 |
25 | 6 | 6 |
50 | 12 | 12 |
75 | 18 | 18 |
100 | 25 | 25 |
150 | 45 | 40 |
200 | 70 | 55 |
250 | 100 | 70 |
300 | 135 | 90 |
400 | 200 | 125 |
500 | 250 | 150 |
600 | 300 | 150 |
700 | 350 | 150 |
800 | 400 | 150 |
900 | 450 | 150 |
> 1000 | 500 | 150 |
Beim Lagern von Stoffen der WGK 2 sind die angegebenen Werte für das Volumen mit dem Faktor 1,5 zu multiplizieren, beim Lagern von Stoffen der WGK 3 mit dem Faktor 2.
Ergeben sich aus der tatsächlichen Fläche des Lagerabschnitts Zwischenwerte, so darf bei der Ermittlung des Volumens der Löschwasser-Rückhalteanlage interpoliert werden. Dies gilt auch, wenn die Fläche des Lagerabschnitts weniger als 25 m2 beträgt.
Tabelle 3: Ermittlung des Volumens der Löschwasser-Rückhalteanlage bei Lagerguthöhen von mehr als 12 m
Lagerguthöhe in m |
Erforderliches Volumen der Löschwasser-Rückhalteanlage für WGK 1 in m3 |
12 < h < 18 | 175 |
18 < h< 24 | 225 |
24 < h< 32 | 275 |
32 < h< 40 | 325 |
Beim Lagern von Stoffen der WGK 2 sind die angegebenen Werte für das Volumen mit dem Faktor 1,5 zu multiplizieren, beim Lagern von Stoffen der WGK 3 mit dem Faktor 2.
6 Lagern von Stoffen in Verpackungen, in ortsbeweglichen Gefäßen und ortsbeweglichen Behältern mit Fassungsvermögen bis 3000l und als Schüttgüter im Freien
6.1 Allgemeine Anforderungen
6.1.1 Die Branderkennung und Brandmeldung muß bei Lagern der Sicherheitskategorien K 2 und K 3 durch eine stündliche Kontrolle mit Meldemöglichkeit (wie Telefon, Feuermelder, Funkgeräte etc.) gewährleistet sein; es sei denn, es ist eine nachweislich geeignete automatische Brandmeldeanlage installiert
(Stand: 18.09.2024)
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