Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie (3)

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5.3.6 Wird bei der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten Schaum als Löschmittel erforderlich, kann Abschnitt 7.2.2 sinngemäß angewendet werden.

Tabelle 1: Zulässige Lagermenge und zulässige Fläche von Lagerabschnitten

1 2 3 4
Sicherheits-
kategorie
Zulässige Lagermenge sowie zulässige Fläche
des Lagerabschnitts bei Lagerdichten von
0,7 bis 1,2 t/m2 für
WGK 1 WGK 2 WGK 3
in t bzw. m2 in t bzw. m2 in t bzw. m2
K 1 200 50 50
K 2 800 400 200
K 3 1200 800 600
K 3 (2 Staffeln) 1600 1000 800
K 3 (Zug) 2000 1200 1000
K 4 4000 3000 2400

Bei einer Lagerdichte unter 0,7 t/m2 sind die angegebenen Werte für die Fläche mit dem Faktor 1,3 zu multiplizieren; bei einer Lagerdichte von mehr als 1,2 t/m2 sind die angegebenen Werte für die Fläche mit dem Faktor 0,5 zu multiplizieren.

Tabelle 2: Ermittlung des Volumens der Löschwasser-Rückhalteanlage bei Lagerguthöhen bis zu 12 m

1 2 3
Fläche des
Lagerabschnitts
Erforderliches Volumen der Löschwasser-Rückhalteanlage
für WGK 1 in den Sicherheitskategorien
K 1/K 2 K 3/K 4
in m2 in m3 in m3
25 6 6
50 12 12
75 18 18
100 25 25
150 45 40
200 70 55
250 100 70
300 135 90
400 200 125
500 250 150
600 300 150
700 350 150
800 400 150
900 450 150
> 1000 500 150

Beim Lagern von Stoffen der WGK 2 sind die angegebenen Werte für das Volumen mit dem Faktor 1,5 zu multiplizieren, beim Lagern von Stoffen der WGK 3 mit dem Faktor 2.

Ergeben sich aus der tatsächlichen Fläche des Lagerabschnitts Zwischenwerte, so darf bei der Ermittlung des Volumens der Löschwasser-Rückhalteanlage interpoliert werden. Dies gilt auch, wenn die Fläche des Lagerabschnitts weniger als 25 m2 beträgt.

Tabelle 3: Ermittlung des Volumens der Löschwasser-Rückhalteanlage bei Lagerguthöhen von mehr als 12 m

Lagerguthöhe
in m
Erforderliches Volumen der
Löschwasser-Rückhalteanlage für WGK 1
in m3
12 < h < 18 175
18 < h< 24 225
24 < h< 32 275
32 < h< 40 325

Beim Lagern von Stoffen der WGK 2 sind die angegebenen Werte für das Volumen mit dem Faktor 1,5 zu multiplizieren, beim Lagern von Stoffen der WGK 3 mit dem Faktor 2.

6 Lagern von Stoffen in Verpackungen, in ortsbeweglichen Gefäßen und ortsbeweglichen Behältern mit Fassungsvermögen bis 3000l und als Schüttgüter im Freien

6.1 Allgemeine Anforderungen

6.1.1 Die Branderkennung und Brandmeldung muß bei Lagern der Sicherheitskategorien K 2 und K 3 durch eine stündliche Kontrolle mit Meldemöglichkeit (wie Telefon, Feuermelder, Funkgeräte etc.) gewährleistet sein; es sei denn, es ist eine nachweislich geeignete automatische Brandmeldeanlage installiert

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