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Verwaltungsvorschrift zur Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge bei Einleitung von mit Niederschlagswasser vermischtem Schmutzwasser
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 23. Oktober 2017
(MBl. NRW Nr. 33 vom 28.11.2017 S. 977)
Gl.-Nr.: 772
Zur Durchführung des § 5 Absatz 2 des Abwasserabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW S. 559) in der jeweils geltenden Fassung, ergeht folgende Verwaltungsvorschrift:
Die Jahresschmutzwassermenge ist neben den Überwachungswerten für die nach § 3 Absatz 1 des Abwasserabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114) in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Parameter die entscheidende Größe zur Ermittlung der Schädlichkeit des Abwassers im Sinn des Abwasserabgabengesetzes.
1 Begriffsbestimmung
Schmutzwasser ist gemäß § 2 Absatz 1 des Abwasserabgabengesetzes das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen und sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser. Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten. Da die Einleitung von Niederschlagswasser gemäß § 7 Absatz 1 des Abwasserabgabengesetzes separat veranlagt wird, ist bei der Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge zu gewährleisten, dass Niederschlagswasserabfluss unberücksichtigt bleibt und so eine Doppelveranlagung vermieden wird.
Die Jahresschmutzwassermenge kann nicht allein mittels der Durchflussmesseinrichtungen der Kläranlagen gemessen werden, sondern ist ein durch Hochrechnung bestimmter Annährungswert.
2 Ermittlungsmethode
Die mit Hilfe der Durchflussmesseinrichtung ermittelten Tagessummen des Abwasserdurchflusses werden unterschieden in Ergebnisse an Tagen mit Trockenwetterabfluss und an Tagen mit Niederschlagseinfluss.
Aus der Mittelwertbildung der Durchflussmessergebnisse an Tagen mit Trockenwetterabfluss und einer anschließenden Hochrechnung auf das Jahr ergibt sich die Jahresschmutzwassermenge (siehe Berechnungsbeispiel in Anlage 2).
Bei der Ermittlung des Trockenwetterabflusses sind drei Grundtypen von Niederschlagsabfluss zu unterscheiden und von der Ermittlung auszuschließen:
Niederschlag, der ohne wesentliche zeitliche Verzögerung von befestigten Flächen in die Kanalisation abfließt (unmittelbar abflusswirksamer Niederschlag, 3.1).
Niederschlag, der in Form von Schnee zunächst gebunden bleibt und erst bei Tauwetter ( 3.2.1) oder durch Taumitteleinsatz ( 3.2.2) zeitversetzt abflusswirksam wird.
Niederschlagsabfluss, der sich aufgrund von Fließ- oder Beckenentleerungszeiten auch noch nach Ende des Niederschlagsereignisses oder des Schmelzvorgangs im Kanalnetz befindet und von der Durchflussmesseinrichtung der Kläranlage erst am Folgetag oder in Einzelfällen auch später gemessen wird (Nachlauf, 3.3).
3 Ermittlung der Tage mit Trockenwetterabfluss
Zur Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge sind ausschließlich Durchflussmessungen der Tage mit Trockenwetterabfluss heranzuziehen.
Trockenwetterabfluss liegt an allen Tagen vor, an denen der Abfluss aus der Kläranlage ohne signifikanten Einfluss von Niederschlagswasser erfolgt. Dies sind alle Tage, die nicht durch Anwendung der Nummern 3.1 bis 3.4 von der Ermittlung ausgeschlossen sind.
3.1 Niederschlagstage
Kein Trockenwetterabfluss liegt an allen Tagen mit signifikantem unmittelbar abflusswirksamem Niederschlag vor (Niederschlagstag). Unmittelbar abflusswirksamer Niederschlag umfasst typischerweise Regen, Hagel und Schneefall bei Temperaturen oberhalb null Grad Celsius.
Ein Niederschlagstag liegt bei einer Niederschlagshöhe von mehr als 0,3 Millimeter am Tag vor.
Zur Ermittlung sind die Ergebnisse von einer oder mehreren Niederschlagsmessstationen im Entwässerungsgebiet oder auf der Kläranlage heranzuziehen.
Sofern auf der Kläranlage oder in deren Einzugsgebiet keine Niederschlagsmessstation vorhanden ist, kann hilfsweise eine hinsichtlich der den Niederschlagstag kennzeichnenden Niederschlagshöhe repräsentative Station außerhalb des Einzugsgebiets herangezogen werden. Wer die Station betreibt, ist unerheblich. Ob eine Station repräsentativ und für die Niederschlagsermittlung geeignet ist, hat die für die Festsetzung der Jahresschmutzwassermenge zuständige Wasserbehörde zu entscheiden. Bei der Entscheidung sind die im DVWK Merkblatt 230 (Niederschlag - Empfehlung für Betreiber von Niederschlagsstationen), Stand: 1994, genannten Kriterien heranzuziehen.
Sollten keine Niederschlagsmessungen vorliegen, können hilfsweise die geprüften Produktionsdaten beziehungsweise modellierten Informationen des Deutschen Wetterdienstes herangezogen werden.
3.2 Tage mit Schneeschmelze
Bei Ermittlung des Trockenwetterabflusses sind weiterhin die Tage auszuscheiden, an denen schneegebundenes Niederschlagswasser zeitversetzt abflusswirksam wird. Von einer relevanten Bindung von Niederschlagswasser in Form von Schnee wird hier ausgegangen, wenn ein Schneedeckentag im Einzugsgebiet der Kläranlage festzustellen ist. Ein Schneedeckentag ist ein Tag mit einer Schneebedeckung, die mindestens der Kategorie "Schneereste" in der als Anlage 1 beigefügten Tabelle entspricht.
(Stand: 01.07.2022)
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