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Regelwerk

Niederschlagswasserbeseitigung gemäß § 51a des Landeswassergesetzes NW
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 18.Mai 1998
(MBl. NW. 1998 S. 654, S. 918)


1 Allgemeines

Mit dem zum 1.7.1995 novellierten Landeswassergesetz (GV. NW. S. 926) haben sich für die Beseitigung von Niederschlagswasser grundlegende Änderungen ergeben. Durch § 51a LWG wird eine gesetzliche Grundpflicht zur Versickerung oder Verrieselung vor Ort oder ortsnahen Einleitung von Niederschlagswasser in ein Gewässer eingeführt (ortsnahe Niederschlagswasserbeseitigung). Das bisher in § 51 Abs. 2 Nr. 3 LWG a.F. geregelte System der Abwasserbeseitigungspflicht hinsichtlich des Niederschlagswassers wurde damit umgestaltet. Während nach alter Rechtslage die Gemeinde das Recht hatte, unabhängig von den Möglichkeiten einer ortsnahen Versickerung oder Verrieselung etc. den Anschluß des Niederschlagswassers an die öffentliche Abwasseranlage zu verlangen, ist es nunmehr die gesetzlich verankerte Zielsetzung, Niederschlagswasser von bebauten und befestigten Flächen möglichst ortsnah dem natürlichen Wasserkreislauf zuzuführen, wenn es unbelastet ist und die örtlichen und hydrogeologischen Bedingungen eine entsprechende Niederschlagswasserbeseitigung auf Dauer ermöglichen; das Wohl der Allgemeinheit darf dabei nicht beeinträchtigt werden.

2 Gesetzliche Grundpflicht51a Abs. 1 und 2 LWG) 

2.1 Anwendungsbereich 

2.1.1 Neufälle ab 1. Januar 1996

Die grundsätzliche Pflicht zur ortsnahen Niederschlagswasserbeseitigung gilt nach der Stichtagsregelung in § 51a Abs. 1 LWG für Grundstücke, die nach dem 1.1.1996 erstmals bebaut, befestigt oder mit dem Schmutzwasser an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden.

2.1.2 Altfälle 

Bei Grundstücken, bei denen das Niederschlagswasser bereits vor dem 1.1.1996 ortsnah beseitigt wird, ergeben sich durch die gesetzliche Neuregelung keine Änderungen. Die Pflicht des Grundstückseigentümers zur entsprechenden Niederschlagswasserbeseitigung wurde nach altem Recht entweder durch die Übertragung dieser Pflicht geregelt bzw. dadurch, daß die Gemeinde den Anschluß des Niederschlagswassers an die öffentliche Abwasseranlage nicht nach § 51 Abs. 2 S. 2 LWG a.F. gefordert hat.

Bei bebauten oder befestigten Grundstücken, die bereits vor dem 1.1.1996 mit dem Niederschlagswasser an die öffentliche Kanalisation angeschlossen worden sind, kann die Gemeinde die Umstellung auf eine ortsnahe Niederschlagswasserbeseitigung im Einzelfall zulassen. Im Hinblick auf die Regelungen in § 51a Abs. 4 S. 2 LWG für Altfälle kann die Gemeinde bei der Entscheidung ihre wirtschaftlichen Aufwendungen für die Abwasserbeseitigung über öffentliche Kanalisation berücksichtigen und entsprechende Gebührenaspekte in den Abwägungsprozeß einbeziehen; auf Nummer 3.3.2 des Erlasses wird hingewiesen.

2.2 Wesentliche Gesetzesbegriffe 

2.2.1 Niederschlagswasser 

Durch die Novelle des Landeswassergesetzes wurde die Begriffsbestimmung für Niederschlagswasser in § 51 Abs. 1 LWG nicht geändert ("das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser"). Niederschlagswasser ist Abwasser und untersteht den Bestimmungen der §§ 51a ff. LWG.

2.2.2 Grundstücke

Im Unterschied zur alten Regelung in § 51 Abs. 2 Nummer 3 LWG a. F., die nur für überwiegend zu Wohnzwecken genutzte Gebiete galt, erfaßt die Grundpflicht des § 51a LWG alle bebauten und befestigten Grundstücksflächen. Straßenflächen und sonstige öffentliche Verkehrsflächen fallen auch unter den Begriff des "Grundstücks" i.S. des § 51a Abs. 1 Satz 1 LWG.

2.2.3 Versickerung, Verrieselung vor Ort/ortsnahe Einleitung in ein Gewässer 

Die Alternativen der Niederschlagswasserbeseitigung Versickern, Verrieseln, ortsnahe Einleitung, sind nach der Gesetzesregelung grundsätzlich gleichberechtigt und sollen im Einzelfall situationsangepaßte Lösungen gemäß der gesetzlichen Zielsetzung ermöglichen. Bei der Festlegung der jeweiligen Alternative im Einzelfall darf das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt werden (vgl. Nummer 2.2.4). Bei den Begriffen "vor Ort" und "ortsnahe Einleitung" handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe. Der Begriff "vor Ort" bedeutet nicht, daß nur eine Versickerung/Verrieselung auf dem Einzelgrundstück zu erfolgen hat. Erweist sich z.B. bei einem Baugebiet eine zentrale Versickerung/Verrieselung des Niederschlagswassers für mehrere Grundstücke als situationsangepaßte Lösung, stellt dies auch eine Niederschlagswasserbeseitigung "vor Ort" i.S. des Gesetzes dar.

Für die Ausfüllung des Begriffes "ortsnahe Einleitung" gelten die obigen Ausführungen entsprechend. Eine metergenaue Festlegung, wann eine Einleitung noch ortsnah ist, wird vom Gesetz nicht vorgegeben. Entscheidend sind die örtlichen Verhältnisse.

Aufgrund der gesetzlichen Zielsetzung ist davon auszugehen, daß z.B. in einem größeren Baugebiet eine Niederschlagswasserbeseitigung durch Einleitung in ein Gewässer auch noch "ortsnah" ist, wenn Niederschlagswasser zentral am Rande des Baugebietes in ein Gewässer eingeleitet werden kann und der Einleitungsort nicht unmittelbar an die zu entwässernden Grundstücke angrenzt. Dabei sollte eine Einleitung in der Regel nur in ein Gewässer erfolgen, zu dessen Wassereinzugsgebiet das konkrete Baugebiet gehört.

2.2.4 Wohl der Allgemeinheit

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