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Regelwerk

Anforderungen an die Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
- IV-9 031 001 2104 - v. 26.5.2004
(MBl. NRW. 2004 S. 583)
Gl.-Nr.: 772


1 Allgemeine Grundsätze

1.1 Grundsätze

Die nachstehenden Anforderungen zur Schadstoffminderung bei der Niederschlagsentwässerung über öffentliche und private Kanalisationen im Trennverfahren werden hiermit nach § 57 Abs. 1 Landeswassergesetz (LWG) als allgemein anerkannte Regeln der Abwassertechnik eingeführt und bekanntgemacht. Diese Anforderungen sind im Einzelfall zu verschärfen, wenn die1s zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach §§ 25a und 33a Wasserhaushaltsgesetz (WHG) erforderlich ist.

Die gewässerbezogene Immissionsbetrachtung kann auf der Basis des BWK-Merkblattes erfolgen. Abweichende oder weitergehende Anforderungen, die sich aus einem Maßnahmenprogramm nach § 36 WHG ergeben, sind zu beachten.

Die Anforderungen an Betrieb und Unterhaltung der Anlagen sowie deren Überwachung richten sich nach der SüwV-Kan vom 19.01.1995 (GV.NRW. S.64 / SGV. NRW. 77) und den allgemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik (Anforderungen an den Betrieb und die Unterhaltung von Kanalisationsnetzen, RdErl. v. 3.1.1995 (MBl. NRW. S. 254).

Die in Anlagen zur Niederschlagswasserbehandlung anfallenden Rückstände sind unter Beachtung der einschlägigen wasser- und abfallwirtschaftlichen Bestimmungen ordnungsgemäß zu entsorgen.

Den nachfolgend unter Ziffer 3 aufgeführten technischen Möglichkeiten zur Niederschlagswasserbehandlung stehen Lösungen gleich, bei denen im Zulassungsverfahren nachgewiesen wird, dass hinsichtlich des Schadstoffrückhalts und des dauerhaften Betriebs eine Vergleichbarkeit vorliegt und die Alternativlösung die Anforderungen des die Einleitung zulassenden Bescheides erfüllt.

1.2 Kanalisationsnetze

Das Kanalisationsnetz wird von der Gesamtheit der Kanäle und den mit diesen in funktionalem Zusammenhang stehenden Sonderbauwerken gebildet. In Abhängigkeit von der Abwasserbeseitigungspflicht werden öffentliche und private Kanalisationsnetze unterschieden.

1.2.1 Kanalisationsnetze im Trennverfahren für die öffentliche Niederschlagsentwässerung

Kanalisationsnetze sind Einrichtungen, die dazu dienen, das Abwasser mehrerer Grundstücke eines festgelegten Gebietes zu sammeln und fortzuleiten.Sie sind öffentlich, wenn sie dazu dienen, das einemöffentlich-rechtlichen Anschluss- und Benutzungszwang unterliegende Abwasser zu sammeln und fortzuleiten. Dabei gehören die Einbindungender Anschlussleitungen eines einzelnen Grundstücks oder eines privaten Kanalisationsnetzes zu den Einrichtungen nach Satz 2. Öffentliche Kanalisationsnetze im Trennverfahren enden mit der Einleitung in einGewässer oder in Kanalisationsnetze anderer Abwasserbeseitigungspflichtiger.In ihnen wird in Erfüllung der nach § 53 Abs. 1 LWG bestehenden Abwasserbeseitigungspflicht das Abwasser von Grundstücken eines festgelegten Gebietes gesammelt, fortgeleitet, erforderlichenfalls behandelt und in ein Gewässer eingeleitet.

1.2.2 Kanalisationsnetze im Trennverfahren für die private Niederschlagsentwässerung

Private Kanalisationsnetze im Trennverfahren dienen der Beseitigung des Abwassers eines Einzelnen oder eines nach räumlichen Kriterien festgelegten Einleiterkreises in Erfüllung der nach § 53 LWG bestehenden Abwasserbeseitigungspflicht. Sie enden mit der Übergabe an ein öffentliches Kanalnetz , an ein anderes privates Kanalisationsnetz oder mit der Einleitung in ein Gewässer.

1.3 Voraussetzungen für die Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren

Im Trennverfahren wird das Niederschlagswasser oder Teile davon, sowie gezielt in die Kanalisation aufgenommenes unverschmutztes Wasser (z.B. aus Dränagen) oder nur gering verschmutztes Wasser, das nicht in eine biologischen Kläranlage behandelt werden muss, im Regenwasserkanalnetz getrennt vom Schmutzwasser einem Gewässer zugeführt. Dagegen werden das häusliche, gewerbliche, industrielle und sonstige Schmutzwasser sowie das von einzelnen Flächen abfließende Niederschlagswasser,welches wegen seiner Verschmutzung einer über die Regenwasserbehandlung hinausgehenden Abwasserbehandlung bedarf, in Schmutzwasserkanälen der zentralen Abwasserbehandlung zugeführt.

An das Regenwasserkanalnetz können zusätzlich angeschlossen sein

1.4 Ortsnahe Beseitigung von Niederschlagswasser

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