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Regelwerk; Wasser; NRW

WupperVG - Wupperverbandsgesetz
Gesetz über den Wupperverband

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 15. Dezember 1992
(GV.NRW Nr. 1993 S. 40; 07.03.1995 S. 248; 25.09.2001.708; 17.12.2003 S. 808; 05.04.2005 S. 306, 11.12.2007 S. 662; 11.12.2007 S. 716; 21.03.2013.148; 08.07 2016 S. 559;29.05.2020 S. 376 20; 01.02.2022 S. 122 22)



Erster Teil
Allgemeines

§ 1 Rechtsform, Name, Sitz

(1) Der im Verbandsgebiet (§ 5) tätige Wasser- und Bodenverband mit dem Namen "Wupperverband" wird durch dieses Gesetz in eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit gleichem Namen umgebildet. Der Wupperverband ist keine Gebietskörperschaft. Er dient dem Wohl der Allgemeinheit und dem Nutzen seiner Mitglieder.

(2) Der Sitz des Verbandes im Verbandsgebiet wird durch die Satzung bestimmt.

(3) Der Verband ist berechtigt, das kleine Landessiegel in abgewandelter Form zu verwenden.

Zweiter Teil
Aufgaben, Unternehmen, Übersichten

§ 2 Aufgaben des Verbandes

(1) Der Verband hat im Verbandsgebiet folgende Aufgaben:

  1. Regelung des Wasserabflusses einschließlich Ausgleich der Wasserführung und Sicherung des Hochwasserabflusses der oberirdischen Gewässer oder Gewässerabschnitte und in deren Einzugsgebieten;
  2. Unterhaltung oberirdischer Gewässer oder Gewässerabschnitte und der mit ihnen in funktionellem Zusammenhang stehenden Anlagen;
  3. Rückführung ausgebauter oberirdischer Gewässer in einen naturnahen Zustand;
  4. Vermeidung, Minderung, Beseitigung und Ausgleich wasserwirtschaftlicher und damit in Zusammenhang stehender ökologischer, durch Einwirkungen auf den Grundwasserstand hervorgerufener oder zu erwartender nachteiliger Veränderungen;
  5. Beschaffung und Bereitstellung von Wasser zur Trink- und Betriebswasserversorgung sowie zur Ausnutzung der Wasserkraft;
  6. Abwasserbeseitigung nach Maßgabe des Landeswassergesetzes;
  7. Entsorgung der bei der Durchführung der Verbandsaufgaben anfallenden Abfälle;
  8. Vermeidung, Minderung, Beseitigung und Ausgleich eingetretener oder zu erwartender, auf Abwassereinleitungen oder sonstige Ursachen zurückzuführender nachteiliger Veränderungen des oberirdischen Wassers;
  9. Ermittlung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, soweit es die Verbandsaufgaben erfordern.

(2) Auf Beschluß der Verbandsversammlung kann der Verband im Einvernehmen mit Abwasserbeseitigungspflichtigen außerhalb des Verbandsgebietes und im Benehmen mit dem örtlich zuständigen Abwasserverband deren Abwasser zur Behandlung in verbandseigene Abwasserbehandlungsanlagen übernehmen, anfallende Klärschlämme und sonstige feste Stoffe entsorgen sowie im Zusammenhang damit weitere Maßnahmen der Abwasserbeseitigung auch außerhalb des Verbandsgebietes durchführen. Der Beschluß der Verbandsversammlung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Für die Rückübertragung gelten die Bestimmungen dieses Absatzes entsprechend.

(3) Aufgaben, die nach Absatz 1 dem Verband zugewiesen sind, haben die bisher dazu Verpflichteten weiter zu erfüllen, bis der Verband sie übernimmt.

(4) Der Verband kann auf Beschluß der Verbandsversammlung Aufträge übernehmen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben zwar nicht erforderlich, aber dienlich sind und mit seinen Aufgaben im Zusammenhang stehen. Die Kosten trägt der Auftraggeber. Der Verband darf die Aufträge nur übernehmen, wenn die Ausführung der ihm nach Gesetz und Satzung obliegenden Aufgaben nicht beeinträchtigt wird und nicht zu einer Interessenkollision führt. In Fällen besonderer Eilbedürftigkeit entscheidet der Verbandsrat über die Auftragsübernahme. Der Verbandsversammlung ist die Auftragsübernahme in der nächsten Sitzung bekannt zu geben.

§ 3 Unternehmen des Verbandes, Übersichten

(1) Unternehmen des Verbandes sind Planung, Bau, Betrieb und Unterhaltung der für die Aufgabenerledigung notwendigen Anlagen sowie alle sonstigen für die Durchführung der Aufgaben erforderlichen Ermittlungen und Arbeiten. Bei Planung, Bau und Betrieb der Anlagen nach Satz 1 können die Möglichkeiten der Anlage zur Energieerzeugung genutzt werden, sofern dies mit der Erledigung der Aufgaben nach § 2 vereinbar ist. Dabei können Anlagen zur Energieerzeugung, die in einem funktionalen Zusammenhang mit Anlagen nach Satz 1 stehen, geplant, gebaut, betrieben und unterhalten werden.

(2) Der Verband stellt über die zur Erfüllung seiner Aufgaben und übernommenen Pflichten erforderlichen Unternehmen, die in einem Zeitraum von jeweils sechs Jahren durchzuführen sind, Übersichten auf (Sechsjahresübersichten). Satz 1 gilt nicht für die Aufgaben nach § 53 Absatz 1 des Landeswassergesetzes vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 133).

§ 4 Übernahme von Aufgaben

(1) Der Verband kann Aufgaben nach § 2 Abs. 1, die einer Gebietskörperschaft, einem Wasser- und Bodenverband oder einem öffentlich-rechtlichen Zweckverband im Verbandsgebiet obliegen, nur im Einvernehmen mit der betroffenen Gebietskörperschaft oder dem betroffenen Verband auf Beschluß der Verbandsversammlung ganz oder teilweise übernehmen. Der Beschluß bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde des Wupperverbandes. Kommt das Einvernehmen mit einem Wasser- und Bodenverband nicht zustande, entscheidet auf Antrag die Aufsichtsbehörde des Wupperverbandes. Liegt die Übernahme der Aufgabe durch den Wupperverband im öffentlichen Interesse, kann die Aufsichtsbehörde des Wupperverbandes die Übernahme gegenüber dem betroffenen Wasser- und Bodenverband anordnen.

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