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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Wasserentnahmeentgeltgesetzes
Vom 25. Juli 2011
(GV.NRW Nr. 18 vom 29.07.2011 S. 390)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Gesetz zur Änderung des Wasserentnahmeentgeltgesetzes
Das Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Januar 2004 (GV. NRW. S. 30), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW S. 763), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) in Absatz 1 werden nach dem Wort "Wasserentnahmeentgelt" das Komma und die Wörter "sofern das entnommene Wasser einer Nutzung zugeführt wird" gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Angaben " §§ 17a, 23, 24 und 33" durch die Angaben " §§ 8 Abs. 3, 25, 26 und 46" ersetzt.
bb) In Nummer 8 wird der Halbsatz "soweit das entnommene Wasser keiner Nutzung zugeführt wird", angefügt.
cc) Die Nummer 9
9. Entnahmen von Grundwasser bei der Gewinnung von Bodenschätzen, sofern das entnommene Wasser unmittelbar in ein Gewässer eingeleitet und nicht anderweitig genutzt wird,
wird gestrichen.
dd) Die bisherigen Nummern 10 und 11 werden zu Nummern 9 und 10.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||
(2) Das Wasserentnahmeentgelt beträgt
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"(2) Das Wasserentnahmeentgelt beträgt 4,5 cent/m3. Für Entnahmen zum Zwecke der Kühlwassernutzung beträgt es 3,5 cent/m3. Für Entnahmen, die ausschließlich der Kühlwassernutzung dienen, bei denen das Wasser dem Gewässer unmittelbar wieder zugeführt wird (Durchlaufkühlung) beträgt das Wasserentnahmeentgelt 0,35 cent/m3." |
b) Die Absätze 3 und 4
(3) Für Entnahmen zum Zwecke der Kühlwassernutzung beträgt das Wasserentnahmeentgelt
bis zum 31. Dezember 2009 3,00 cent/m3 ab 1. Januar 2010 2,70 cent/m3 ab 1. Januar 2011 2,40 cent/m3 ab 1. Januar 2012 2,10 cent/m3 ab 1. Januar 2013 1,80 cent/m3 ab 1. Januar 2014 1,50 cent/m3 ab 1. Januar 2015 1,20 cent/m3 ab 1. Januar 2016 0,90 cent/m3 ab 1. Januar 2017 0,60 cent/m3 ab 1. Januar 2018 0,30 cent/m3. (4) Für Entnahmen, die ausschließlich der Kühlwassernutzung dienen, bei denen das Wasser dem Gewässer unmittelbar wieder zugeführt wird (Durchlaufkühlung) beträgt das Wasserentnahmeentgelt
bis zum 31. Dezember 2009 0,30 cent/m3 ab 1. Januar 2010 0,27 cent/m3 ab 1. Januar 2011 0,24 cent/m3 ab 1. Januar 2012 0,21 cent/m3 ab 1. Januar 2013 0,18 cent/m3 ab 1. Januar 2014 0,15 cent/m3 ab 1. Januar 2015 0,12 cent/m3 ab 1. Januar 2016 0,09 cent/m3 ab 1. Januar 2017 0,06 cent/m3 ab 1. Januar 2018 0,03 cent/m3.
werden gestrichen.
3. In § 6 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 angefügt:
(Stand: 26.04.2021)
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