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Gesetz zur Änderung des Wasserentnahmeentgeltgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen
Vom 21. März 2013
(GVBl. Nr.9 vom 02.04.2013 S.153)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz zur Änderung des Wasserentnahmeentgeltgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen
Das Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Januar 2004 (GV. NRW. S. 30), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 2011 (GV. NRW. S. 390), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "4,5 cent/m3" durch die Angabe "5 cent/m3" ersetzt.
2. In § 6 Absatz 3 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Vorauszahlung bemisst sich nach der für das Vorjahr gemäß § 3 Abs. 2 erklärten Wassermenge. Absatz 2 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend. | "Die Vorauszahlung bemisst sich nach der für das Vorjahr gemäß § 3 Absatz 2 erklärten Wassermenge und dem Entgeltsatz, der in dem Jahr der Vorauszahlung maßgeblich ist." |
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(Stand: 26.04.2021)
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