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Bestimmung der zuständigen Behörde für die betriebliche Überwachung des Abwasserkanals Emscher
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 23. Juli 2019
(MBl.NRW. Nr. 16 vom 22.08.2019 S. 355)
Gl.-Nr.: 770
Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - IV-8-87 05 21
1. Nach Anhang II, Nummer 22.1.27 der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 268) sind die Bezirksregierungen Arnsberg, Düsseldorf und Münster als Obere Wasserbehörden regional für die Überwachung des Betriebes zuständig, da es sich um einen Schmutzwasserkanal von mehr als 2.000 Einwohnerwerten handelt. Es ist jedoch eine Betriebsüberwachung unter Aufteilung nach Sachthemen zweckmäßiger, da die Überwachung häufig eine ganzheitliche Betrachtung des Systems Abwasserkanal Emscher (AKE) erfordert.
2. Aus diesem Grund wird gemäß § 117 Absatz 2 Nummer 1 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (GV. NRW. S. 341) geändert worden ist, folgende Zuständigkeitsregelung für die betriebliche Überwachung des Abwasserkanals Emscher bestimmt:
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Regelungen der Selbstüberwachungsanforderungen | Anlage |
Anforderung gemäß der Nebenbestimmungen des a) Planfeststellungsbeschlusses vom 08.08.2008 b) Planänderungsbescheides vom 17.05.2010 c) 6. Änderungsplanfeststellungsbeschlusses vom 21.12.2015 |
2.10.1 (a) Selbstüberwachung / Inspektion AKE Der AKE ist jährlich auf das Ablagerungsverhalten zu inspizieren. Ablagerungen sind wie folgt zu beseitigen und zu dokumentieren:
1.2.2 (b) Die Haltung H_.043.1 ist jährlich auf das Ablagerungsverhalten zu inspizieren. Abweichend von der vorstehenden Regelung sind in den ersten 2 Jahren ab Inbetriebnahme 3 Inspektionsläufe durchzuführen. In den Folgejahren ist jährlich zu inspizieren. Ablagerungen sind wie folgt zu beseitigen und zu dokumentieren:
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Anforderung gemäß der Nebenbestimmungen des a) Planfeststellungsbeschlusses vom 08.08.2008 b) Planänderungsbescheides vom 17.05.2010 c) 6. Änderungsplanfeststellungsbeschlusses vom 21.12.2015 |
2.10.1(c) hochliegender Kanal ab PW-Oberhausen Die Selbstüberwachung des hoch liegenden Abwasserkanals richtet sich nach den Vorgaben der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw). Abweichend von den Vorgaben der SüwVO Abw hat die Zustandserfassung für den hochliegenden Abwasserkanal in 10-jährigem Abstand zu erfolgen. |
2.10.3 (a) SVM1 AKE Die erste Zustandserfassung und die Dichtigkeitsprüfung mit dem SVM ist innerhalb von zehn Jahren durchzuführen. Hierbei sind jährlich 10 % (ca. 5 km) zu untersuchen. 1.2.4 (b) |
(Stand: 15.09.2020)
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