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Regelwerk, Wasser EU, NRW

Bestimmung der zuständigen Behörde für die betriebliche Überwachung des Abwasserkanals Emscher
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 23. Juli 2019
(MBl.NRW. Nr. 16 vom 22.08.2019 S. 355)
Gl.-Nr.: 770


Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - IV-8-87 05 21

1. Nach Anhang II, Nummer 22.1.27 der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 268) sind die Bezirksregierungen Arnsberg, Düsseldorf und Münster als Obere Wasserbehörden regional für die Überwachung des Betriebes zuständig, da es sich um einen Schmutzwasserkanal von mehr als 2.000 Einwohnerwerten handelt. Es ist jedoch eine Betriebsüberwachung unter Aufteilung nach Sachthemen zweckmäßiger, da die Überwachung häufig eine ganzheitliche Betrachtung des Systems Abwasserkanal Emscher (AKE) erfordert.

2. Aus diesem Grund wird gemäß § 117 Absatz 2 Nummer 1 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (GV. NRW. S. 341) geändert worden ist, folgende Zuständigkeitsregelung für die betriebliche Überwachung des Abwasserkanals Emscher bestimmt:

  1. Die Bezirksregierung Münster ist zuständige Behörde für die Überwachung des Betriebs des Abwasserkanals Emscher (AKE) mit Ausnahme der Zuständigkeit für die Sachthemen unter Buchstaben b und c.
  2. Die Bezirksregierung Arnsberg ist zuständige Behörde für die Entgegennahme und Überprüfung der Berichte nach der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser vom 17. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 602, die durch Artikel 23 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559) geändert worden ist, sowie der Überwachung der Einhaltung der besonderen Selbstüberwachungsanforderungen (gemäß Anlage) aus dem Planfeststellungsbeschluss und den sich hieraus ergebenden Maßnahmen.
  3. Die Bezirksregierung Düsseldorf ist zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung der Drosselkontingente sowie für die Bearbeitung von Anschlussanträgen unter Berücksichtigung der hydraulischen Belastung des Gesamtsystems AKE.

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

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Regelungen der Selbstüberwachungsanforderungen Anlage


Anforderung gemäß der Nebenbestimmungen des
a) Planfeststellungsbeschlusses vom 08.08.2008
b) Planänderungsbescheides vom 17.05.2010
c) 6. Änderungsplanfeststellungsbeschlusses vom 21.12.2015
2.10.1 (a)
Selbstüberwachung / Inspektion
AKE

Der AKE ist jährlich auf das Ablagerungsverhalten zu inspizieren.
Abweichend von der vorstehenden Regelung sind in den ersten 2 Jahren ab Inbetriebnahme 3 Inspektionsläufe durchzuführen. In den Folgejahren ist jährlich zu inspizieren.

Ablagerungen sind wie folgt zu beseitigen und zu dokumentieren:

  • Die exakten Ablagerungshöhen und Ablagerungsbereiche sind zu dokumentieren.
  • Bei den nachfolgenden Einsätzen des Reinigungssystems ist dessen Erfolg (Abtransport der remobilisierten Ablagerungen) nachzuweisen und zu dokumentieren.
  • Ablagerungen> 10 % der Kanalhöhe sind innerhalb von 3 Monaten zu beseitigen.
  • Nach jedem Einstau (z.B. Stromausfall bei den Pumpwerken) sind Ablagerungen im Bereich der eingestauten Haltungen und Schächte zu beseitigen.

1.2.2 (b)
Haltung H .043.1:

Die Haltung H_.043.1 ist jährlich auf das Ablagerungsverhalten zu inspizieren. Abweichend von der vorstehenden Regelung sind in den ersten 2 Jahren ab Inbetriebnahme 3 Inspektionsläufe durchzuführen. In den Folgejahren ist jährlich zu inspizieren. Ablagerungen sind wie folgt zu beseitigen und zu dokumentieren:

  • Die exakten Ablagerungshöhen und Ablagerungsbereiche sind zu dokumentieren.
  • Ablagerungen> 10 % der Kanalhöhe sind innerhalb von 3 Monaten zu beseitigen.
  • Nach jedem Einstau (z.B. Stromausfall bei den Pumpwerken) sind Ablagerungen im Bereich der eingestauten Haltungen und Schächte zu beseitigen.


Anforderung gemäß der Nebenbestimmungen des
a) Planfeststellungsbeschlusses vom 08.08.2008
b) Planänderungsbescheides vom 17.05.2010
c) 6. Änderungsplanfeststellungsbeschlusses vom 21.12.2015
2.10.1(c)
hochliegender Kanal ab PW-Oberhausen

Die Selbstüberwachung des hoch liegenden Abwasserkanals richtet sich nach den Vorgaben der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw). Abweichend von den Vorgaben der SüwVO Abw hat die Zustandserfassung für den hochliegenden Abwasserkanal in 10-jährigem Abstand zu erfolgen.
2.10.3 (a)
SVM1
AKE

Die erste Zustandserfassung und die Dichtigkeitsprüfung mit dem SVM ist innerhalb von zehn Jahren durchzuführen. Hierbei sind jährlich 10 % (ca. 5 km) zu untersuchen.
Die Festlegung der Untersuchungsabschnitte ist mit der Überwachungsbehörde abzustimmen.
Diese Intervalle und Untersuchungsabschnitte gelten auch für die Infiltrationsuntersuchungen an den Muffen.

1.2.4 (b)
Haltung H .043.1

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