Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Badegewässerqualitätsverordnung
- Rheinland-Pfalz -
Vom 1. April 1999
(GVBl. 1999 S. 98)
aufgehoben durch VO vom 22.02.2008
Aufgrund des § 123a des Landeswassergesetzes ( LWG) in der Fassung vom 14. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 11), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. April 1995 (GVBl. S. 69), BS 75-50, wird im Benehmen mit dem für das Wasserrecht zuständigen Ausschuss des Landtags Rheinland-Pfalz verordnet:
§ 1 Zweck
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer (ABl. EG 1976 Nr. L 31 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
§ 2 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
(1) Diese Verordnung bestimmt die Anforderungen an die Wasserqualität der Badegewässer mit Ausnahme von Wasser für therapeutische Zwecke und Wasser für Schwimmbecken. Sie regelt außerdem die Überwachung der Wasserqualität und die Auswertung der Überwachungsergebnisse.
(2) Im Sinne dieser Verordnung sind:
(3) Die Badegewässer werden durch die obere Wasserbehörde erfasst und den örtlich zuständigen Gesundheitsämtern, unteren Wasserbehörden und Medizinaluntersuchungsämtern sowie dem Landesamt für Wasserwirtschaft Rheinland-Pfalz mitgeteilt.
§ 3 Anforderungen an die Wasserqualität der Badegewässer
(1) Die Anforderungen an die Wasserqualität der Badegewässer sind in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegt. Die in Spalte 1 der Anlage enthaltenen Grenzwerte sind ab dem Beginn der Badesaison bis zu deren Ende einzuhalten. Die Einhaltung der in Spalte G enthaltenen Leitwerte ist anzustreben.
(2) Weitergehende Anforderungen aufgrund sonstiger Öffentlich-rechtlicher Vorschriften bleiben unberührt.
(3) Die obere Wasserbehörde kann für einzelne Badegewässer unter Beachtung der zwingenden Erfordernisse zum Schutz der Gesundheit Qualitätsanforderungen abweichend von Absatz 1 festlegen
Die obere Wasserbehörde teilt die Abweichungen dem für das Wasserrecht zuständigen Ministerium mit.
§ 4 Einhaltung der Qualitätsanforderungen
(1) Die Anforderungen nach § 3 Abs. 1 und 3 gelten hinsichtlich der einzelnen Parameter für die Badesaison als eingehalten, wenn bei den Probenahmen, die an derselben Schöpfstelle gemäß der in der Anlage vorgesehenen Häufigkeit vorgenommen wurden,
(2) Überschreitungen der in § 3 Abs. 1 und 3 festgelegten Werte bleiben für die in Absatz 1 genannten Vomhundertsätze unberücksichtigt, sofern sie als Folge von Überschwemmungen, Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Witterungsbedingungen auftreten.
§ 5 Überwachung
(1) Die Überwachung der Qualitätsanforderungen nach § 3 Abs. 1 und 3 obliegt hinsichtlich der mikrobiologischen Parameter den Gesundheitsämtern in Zusammenarbeit mit den Medizinaluntersuchungsämtern und hinsichtlich der sonstigen Parameter dem Landesamt für Wasserwirtschaft Rheinland-Pfalz. Sie erfolgt durch Besichtigungen, Probenahmen und Analysen der Proben. Die Überwachungsmaßnahmen werden erstmals 14 Tage vor Beginn der Badesaison und danach entsprechend der in der Anlage vorgeschriebenen Häufigkeit durchgeführt.
(2) Lagen die Ergebnisse der Probenahmen während der letzten zwei Jahre unter den Leitwerten eines Parameters, der in der Anlage mit "(1)" gekennzeichnet ist, kann die Zahl der Probenahmen hierfür halbiert werden.
(3) Zusätzliche Überwachungsmaßnahmen sind durchzuführen, wenn eine Verschlechterung der Wasserqualität zu besorgen ist.
(4) Die Proben sind an den Stellen zu entnehmen, an denen durchschnittlich der stärkste tägliche Badebetrieb herrscht. Die Proben sind nach der guten fachlichen Praxis vorzugsweise 30 cm unter der Wasseroberfläche zu entnehmen; dies gilt jedoch nicht für Mineralölproben, die an der Wasseroberfläche entnommen werden.
(5) Die Analyse der Proben ist nach den in der Anlage genannten Verfahren durchzuführen. Andere Verfahren dürfen verwendet werden, wenn deren Ergebnisse den in der Anlage angegebenen Ergebnissen mindestens gleichwertig oder mit ihnen vergleichbar sind.
(6) Die Gewässeraufsicht an den Badegewässern und den angrenzenden Gewässerabschnitten durch die wasserwirtschaftlichen Fachbehörden bleibt unberührt.
§ 6 Auswertung der Überwachungsergebnisse
(1) Die Gesundheitsämter und das Landesamt für Wasserwirtschaft Rheinland-Pfalz teilen ihre Überwachungsergebnisse der oberen Wasserbehörde und der unteren Wasserbehörde mit.
(2) Das Landesamt für Wasserwirtschaft Rheinland-Pfalz legt dem für das Wasserrecht zuständigen Ministerium jeweils bis spätestens 10. November jeden Jahres eine Auswertung der nach § 5 vorliegenden Überwachungsergebnisse der abgelaufenen Badesaison im Wege der elektronischen Datenverarbeitung vor.
(3) Die obere Wasserbehörde legt dem für das Wasserrecht zuständigen Ministerium jeweils bis spätestens 10. November jeden Jahres einen Bericht über die abgelaufene Badesaison vor.
§ 7 Maßnahmen der Wasserbehörden
(1) Werden Grenzwertüberschreitungen festgestellt, trifft die nach § 93 LWG für die Gewässeraufsicht zuständige Wasserbehörde die erforderlichen Maßnahmen.
(2) Die Wasserbehörden wirken beim Vollzug des Wasserrechts auf die Einhaltung der in der Anlage genannten Leitwerte hin.
§ 8 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Qualitätsanforderungen an Badegewässer | Anlage |
Parameter | G | I | Mindesthäufigkeit der Probenahme |
Analysen- oder Prüfungsverfahren | |
Mikrobiologische Parameter | |||||
1 | Gesamtcoliforme Bakterien /100 ml | 500 | 10000 | 14tägig 1 |
Fermentation im Mehrfachansatz. Bei positivem Ausfall Überführen in Nachweismilieu. Auszahlen (wahrscheinlichste Zahl) oder Filtration über Membran und Kultur auf geeignetem Milieu wie Milch-Zucker-Tergitol Agar, Endo-Agar, 0,4 %ige Teepol-Nährbouillon, Umpflanzen und Identifizierung verdächtiger Kolonien. Bei 1. und 2. unterschiedliche Berührungstemperatur, je nachdem ob gesamtcoliforme oder faekalcoliforme Bakterien bestimmt werden. |
2 | Faekalcoliforme Bakterien /100 ml | 100 | 2000 | 14tägig 1 |
|
3 | Streptococcus faec. /100 ml |
100 | - | 2 | Litskysche Methode Auszählen (wahrscheinlichste Zahl) oder Filtration über Membran. Kultur auf geeignetem Nährboden. |
4 | Salmonellen /1l |
- | 0 | 2 | Konzentration durch Filtrieren über Membran. Impfen auf Standart-Nährboden. Anreicherung, Überführen auf Isolierungs-Agar-Agar, Identifizierung |
5 | Darmviren PFU/10l |
- | 0 | 2 | Konzentration durch Filtrieren, Ausflocken oder Zentrifugieren; Bestätigung |
Physikalische und chemische Parameter | |||||
6 | pH | - | 6 - 9 O | 2 | Elektrometrie mit Eichung auf pH 7 und 9 |
7 | Färbung | - | keine anomale Änderung der Färbung O | 14tägig 1 |
Besichtigungsprüfung oder photometrische Prüfung nach Platinkobalt-Eichskala |
- | - | 2 | |||
8 | Mineralöle mg/I | - |
kein sichtbarer Film auf der Wasseroberfläche, kein Geruch | 14tägig 1 |
Besichtigungs- und Geruchsprüfung oder Extraktion an ausreichendem Wasservolumen und Wiegen des Trockenrückstands |
< 0,3 | - | 2 | |||
9 | Tenside, die auf Methylenblau reagieren mg/l (Natriumlaurylsulfat) |
- | keine anhaltende Schaumbildung | 14tägig 1 |
Besichtigungsprüfung oder Methylenblauverfahren - absorptionsspektrophotometrisch |
< 0,3 | - | 2 | |||
10 | Phenol (Phenol-Zahl) mg/l C6H5OH |
- | kein spezifischer Geruch | 14tägig 1 |
Überprüfung auf spezifischen Geruch nach Phenol oder Absorptionsspektrophotometrie 4-AAP-Methode (4-Aminoantipyrin) |
<0,005 | < 0,05 | 2 | |||
11 | Transparenz m | 2 | 1 O | 14tägig 1 | Secchi-Scheibe |
12 | Gelöster Sauerstoff % -Sättigung O2 |
80-120 | - | 2 | Winkler-Methode oder elektrometrische Methode (Sauerstoffmesser) |
13 | Teer-Rückstände und schwimmende Körper wie Holz, Kunststoff, Flaschen, Gefäße aus Glas, Kunstoff, Gummi oder sonstigen Stoffen. Bruch oder Splitter | keine | 14tägig 1 |
Besichtigungsprüfung | |
14 | Ammoniak mg/l NH4 | 3 | Absorptions-Spektrophotometer - Nessler Reagenz - oder Indophenolblau-Methode | ||
15 | Kjeldahl-Stickstoff mg/l N | 3 | Kjeldahl-Methode | ||
Andere Stoffe, die als Zeichen von Verschmutzung gelten | |||||
16 | Pestizide mg/l (Parathion, HCH, Dieldrin) |
2 | Extraktion mit geeigneten Lösungsmitteln und chromatographische Bestimmung | ||
17 | Schwermetalle wie: - Arsen mg/l As - Cadmium Cd - ChromVI Cr VI - Blei Pb - Quecksilber Hg |
2 | Atomabsorption, gegebenenfalls mit vorheriger Extraktion | ||
18 | Cyanide mg/l CN | 2 | Absorptionsspektrophotometrie mittels spezifischer Reagenzien | ||
19 | Nitrate und mg/l NO3 Phosphate PO4 |
3 | Absorptionsspektrophotometrie mittels spezifischer Reagenzien |
G = (guide) = Leitwert
I = (imperativ) = zwingender Wert.
O Überschreitung der Grenzwerte bei außergewöhnlichen geographischen oder meteorologischen Verhältnissen vorgesehen.
(Stand: 27.06.2018)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion