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Regelwerk

Badegewässerqualitätsverordnung
- Rheinland-Pfalz -

Vom 1. April 1999
(GVBl. 1999 S. 98)
aufgehoben durch VO vom 22.02.2008



zur aktuellen Fassung

Aufgrund des § 123a des Landeswassergesetzes ( LWG) in der Fassung vom 14. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 11), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. April 1995 (GVBl. S. 69), BS 75-50, wird im Benehmen mit dem für das Wasserrecht zuständigen Ausschuss des Landtags Rheinland-Pfalz verordnet:

§ 1 Zweck

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer (ABl. EG 1976 Nr. L 31 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

(1) Diese Verordnung bestimmt die Anforderungen an die Wasserqualität der Badegewässer mit Ausnahme von Wasser für therapeutische Zwecke und Wasser für Schwimmbecken. Sie regelt außerdem die Überwachung der Wasserqualität und die Auswertung der Überwachungsergebnisse.

(2) Im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. "Badegewässer", die fließenden oder stehenden Gewässer oder Teile dieser Gewässer, in denen; das Baden nicht untersagt ist und in denen üblicherweise eine große Anzahl von Personen badet;
  2. "Badesaison", der Zeitraum vom 1. Juni bis zum 31. August eines Jahres.

(3) Die Badegewässer werden durch die obere Wasserbehörde erfasst und den örtlich zuständigen Gesundheitsämtern, unteren Wasserbehörden und Medizinaluntersuchungsämtern sowie dem Landesamt für Wasserwirtschaft Rheinland-Pfalz mitgeteilt.

§ 3 Anforderungen an die Wasserqualität der Badegewässer

(1) Die Anforderungen an die Wasserqualität der Badegewässer sind in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegt. Die in Spalte 1 der Anlage enthaltenen Grenzwerte sind ab dem Beginn der Badesaison bis zu deren Ende einzuhalten. Die Einhaltung der in Spalte G enthaltenen Leitwerte ist anzustreben.

(2) Weitergehende Anforderungen aufgrund sonstiger Öffentlich-rechtlicher Vorschriften bleiben unberührt.

(3) Die obere Wasserbehörde kann für einzelne Badegewässer unter Beachtung der zwingenden Erfordernisse zum Schutz der Gesundheit Qualitätsanforderungen abweichend von Absatz 1 festlegen

  1. bei bestimmten Parametern, die in der Anlage mit "(O)" gekennzeichnet sind, wenn außergewöhnliche meteorologische oder geographische Verhältnisse vorliegen oder
  2. wenn die Badegewässer eine natürliche Anreicherung mit bestimmten Stoffen über die in der Anlage festgelegten Grenzwerte hinaus erfahren. Unter natürlicher Anreicherung ist der Prozess zu verstehen, durch den ein bestimmtes Wasservolumen ohne Eingriff des Menschen gewisse im Boden enthaltene Stoffe aufnimmt. Das Vorliegen einer natürlichen Anreicherung ist von der oberen Wasserbehörde im Benehmen mit dem Landesamt für Wasserwirtschaft Rheinland-Pfalz festzustellen.

Die obere Wasserbehörde teilt die Abweichungen dem für das Wasserrecht zuständigen Ministerium mit.

§ 4 Einhaltung der Qualitätsanforderungen

(1) Die Anforderungen nach § 3 Abs. 1 und 3 gelten hinsichtlich der einzelnen Parameter für die Badesaison als eingehalten, wenn bei den Probenahmen, die an derselben Schöpfstelle gemäß der in der Anlage vorgesehenen Häufigkeit vorgenommen wurden,

  1. bei 95 v.H. der Proben der jeweilige Grenzwert eingehalten ist,
  2. bei 90 v.H. der Proben der jeweilige Leitwert eingehalten ist, bei den Parametern "Gesamtcoliforme Bakterien" und "Fäkalcoliforme Bakterien", wenn der Leitwert bei 80 v.H. der Proben eingehalten ist und
  3. bei Überschreitungen innerhalb des sich aus Nummer 1 oder Nummer 2 ergebenden Rahmens von 5 v.H., 10 v.H. oder 20 v.H. die einzelnen Proben nicht mehr als 50 v.H. vom entsprechenden Grenz- oder Leitwert abweichen, ausgenommen mikrobiologische Parameter und die Parameter "pH" und "Gelöster Sauerstoff", und nach einer Abweichung bei den folgenden, in angemessenen Zeitabständen genommenen Proben der Grenz- oder Leitwert eingehalten ist.

(2) Überschreitungen der in § 3 Abs. 1 und 3 festgelegten Werte bleiben für die in Absatz 1 genannten Vomhundertsätze unberücksichtigt, sofern sie als Folge von Überschwemmungen, Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Witterungsbedingungen auftreten.

§ 5 Überwachung

(1) Die Überwachung der Qualitätsanforderungen nach § 3 Abs. 1 und 3 obliegt hinsichtlich der mikrobiologischen Parameter den Gesundheitsämtern in Zusammenarbeit mit den Medizinaluntersuchungsämtern und hinsichtlich der sonstigen Parameter dem Landesamt für Wasserwirtschaft Rheinland-Pfalz. Sie erfolgt durch Besichtigungen, Probenahmen und Analysen der Proben. Die Überwachungsmaßnahmen werden erstmals 14 Tage vor Beginn der Badesaison und danach entsprechend der in der Anlage vorgeschriebenen Häufigkeit durchgeführt.

(2) Lagen die Ergebnisse der Probenahmen während der letzten zwei Jahre unter den Leitwerten eines Parameters, der in der Anlage mit "(1)" gekennzeichnet ist, kann die Zahl der Probenahmen hierfür halbiert werden.

(3) Zusätzliche Überwachungsmaßnahmen sind durchzuführen, wenn eine Verschlechterung der Wasserqualität zu besorgen ist.

(4) Die Proben sind an den Stellen zu entnehmen, an denen durchschnittlich der stärkste tägliche Badebetrieb herrscht. Die Proben sind nach der guten fachlichen Praxis vorzugsweise 30 cm unter der Wasseroberfläche zu entnehmen; dies gilt jedoch nicht für Mineralölproben, die an der Wasseroberfläche entnommen werden.

(5) Die Analyse der Proben ist nach den in der Anlage genannten Verfahren durchzuführen. Andere Verfahren dürfen verwendet werden, wenn deren Ergebnisse den in der Anlage angegebenen Ergebnissen mindestens gleichwertig oder mit ihnen vergleichbar sind.

(6) Die Gewässeraufsicht an den Badegewässern und den angrenzenden Gewässerabschnitten durch die wasserwirtschaftlichen Fachbehörden bleibt unberührt.

§ 6 Auswertung der Überwachungsergebnisse

(1) Die Gesundheitsämter und das Landesamt für Wasserwirtschaft Rheinland-Pfalz teilen ihre Überwachungsergebnisse der oberen Wasserbehörde und der unteren Wasserbehörde mit.

(2) Das Landesamt für Wasserwirtschaft Rheinland-Pfalz legt dem für das Wasserrecht zuständigen Ministerium jeweils bis spätestens 10. November jeden Jahres eine Auswertung der nach § 5 vorliegenden Überwachungsergebnisse der abgelaufenen Badesaison im Wege der elektronischen Datenverarbeitung vor.

(3) Die obere Wasserbehörde legt dem für das Wasserrecht zuständigen Ministerium jeweils bis spätestens 10. November jeden Jahres einen Bericht über die abgelaufene Badesaison vor.

§ 7 Maßnahmen der Wasserbehörden

(1) Werden Grenzwertüberschreitungen festgestellt, trifft die nach § 93 LWG für die Gewässeraufsicht zuständige Wasserbehörde die erforderlichen Maßnahmen.

(2) Die Wasserbehörden wirken beim Vollzug des Wasserrechts auf die Einhaltung der in der Anlage genannten Leitwerte hin.

§ 8 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

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Qualitätsanforderungen an Badegewässer Anlage
  Parameter G I Mindesthäufigkeit
der Probenahme
Analysen- oder Prüfungsverfahren
Mikrobiologische Parameter
1 Gesamtcoliforme Bakterien    /100 ml 500 10000 14tägig
1
Fermentation im Mehrfachansatz. Bei positivem Ausfall Überführen in Nachweismilieu. Auszahlen (wahrscheinlichste Zahl) oder
Filtration über Membran und Kultur auf geeignetem Milieu wie Milch-Zucker-Tergitol Agar, Endo-Agar, 0,4 %ige Teepol-Nährbouillon, Umpflanzen und Identifizierung verdächtiger Kolonien.
Bei 1. und 2. unterschiedliche Berührungstemperatur, je nachdem ob gesamtcoliforme oder faekalcoliforme Bakterien bestimmt werden.
2 Faekalcoliforme Bakterien    /100 ml 100 2000 14tägig
1
3 Streptococcus faec.
/100 ml
100 - 2 Litskysche Methode Auszählen (wahrscheinlichste Zahl) oder
Filtration über Membran. Kultur auf geeignetem Nährboden.
4 Salmonellen
/1l
- 0 2 Konzentration durch Filtrieren über Membran.
Impfen auf Standart-Nährboden. Anreicherung,
Überführen auf Isolierungs-Agar-Agar,
Identifizierung
  5 Darmviren
PFU/10l
- 0 2 Konzentration durch Filtrieren, Ausflocken oder Zentrifugieren; Bestätigung
Physikalische und chemische Parameter
6 pH   - 6 - 9 O 2 Elektrometrie mit Eichung auf pH 7 und 9
7 Färbung - keine anomale Änderung der Färbung  O 14tägig
1
Besichtigungsprüfung
oder photometrische Prüfung nach Platinkobalt-Eichskala
- - 2
8 Mineralöle mg/I  -
kein sichtbarer Film auf der Wasseroberfläche, kein Geruch 14tägig
1  
Besichtigungs- und Geruchsprüfung oder
Extraktion an ausreichendem Wasservolumen und Wiegen des Trockenrückstands
< 0,3 - 2
9 Tenside, die auf
Methylenblau reagieren
mg/l (Natriumlaurylsulfat)
- keine anhaltende Schaumbildung 14tägig
1
  Besichtigungsprüfung oder Methylenblauverfahren - absorptionsspektrophotometrisch
< 0,3 - 2
10 Phenol
(Phenol-Zahl)
mg/l C6H5OH
- kein spezifischer Geruch 14tägig
1
Überprüfung auf spezifischen Geruch nach Phenol oder Absorptionsspektrophotometrie 4-AAP-Methode (4-Aminoantipyrin)
<0,005 < 0,05 2
11 Transparenz m 2 1 O 14tägig 1 Secchi-Scheibe
12 Gelöster Sauerstoff
% -Sättigung O2
80-120 - 2 Winkler-Methode oder elektrometrische Methode (Sauerstoffmesser)
13 Teer-Rückstände und schwimmende Körper wie Holz, Kunststoff, Flaschen, Gefäße aus Glas, Kunstoff, Gummi oder sonstigen Stoffen. Bruch oder Splitter   keine   14tägig
1
Besichtigungsprüfung
14 Ammoniak mg/l NH4     3 Absorptions-Spektrophotometer - Nessler Reagenz - oder Indophenolblau-Methode
15 Kjeldahl-Stickstoff mg/l N       3 Kjeldahl-Methode
Andere Stoffe, die als Zeichen von Verschmutzung gelten
16 Pestizide mg/l
(Parathion, HCH,
Dieldrin)
    2 Extraktion mit geeigneten Lösungsmitteln und chromatographische Bestimmung
17 Schwermetalle wie:
- Arsen   mg/l As
- Cadmium   Cd
- ChromVI   Cr VI
- Blei    Pb
- Quecksilber   Hg
      2 Atomabsorption, gegebenenfalls mit vorheriger Extraktion
18 Cyanide mg/l CN     2 Absorptionsspektrophotometrie mittels spezifischer Reagenzien
19 Nitrate und     mg/l NO3
Phosphate      PO4
    3 Absorptionsspektrophotometrie mittels spezifischer Reagenzien

G = (guide) = Leitwert

I  = (imperativ) = zwingender Wert.

O  Überschreitung der Grenzwerte bei außergewöhnlichen geographischen oder meteorologischen Verhältnissen vorgesehen.

  1. Hat eine in früheren Jahren durchgeführte Probenahme Ergebnisse erbracht, die sehr viel günstiger sind als die Anforderungen dieses Anhangs und ist kein neuer Faktor hinzugekommen, der die Qualität der Gewässer verringert haben könnte, so können die zuständigen Behörden die Häufigkeit der Probenahmen um einen Faktor 2 verringern.
  2. Der Gehalt ist von den zuständigen Behörden zu überprüfen, wenn eine Untersuchung in dem Badegebiet das Vorhandensein dieser Stoffe möglich erscheinen oder auf eine Verschlechterung der Wasserqualität schließen läßt.
  3. Diese Parameter müssen von den zuständigen Behörden überprüft werden, wenn die Tendenz zur Eutrophierung der Gewässer besteht.


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