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Regelwerk

Emissionserklärungsverordnung - Abwasser
Landesverordnung zur Erhebung von Daten über Abwasseremissionen

- Rheinland-Pfalz -

Vom 4. November 2002
(GVBl. Nr. 19 vom 03.12.2002 S. 450; 14.05.2009 S. 206aufgehoben)
Gl.-Nr.: 75-50-17


Zur Neuregelung

Auf Grund des § 123a des Landeswassergesetzes ( LWG) in der Fassung vom 14. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 11), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2001 (GVBl. S. 303), BS 75-50, wird im Benehmen mit dem für das Wasserrecht zuständigen Ausschuss des Landtags Rheinland- Pfalz verordnet:

§ 1 Zweck

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26) in Verbindung mit der Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 2000 über den Aufbau eines Europäischen Schadstoffemissionsregisters ( EPER) gemäß Artikel 15 der Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 192 S. 36).

§ 2 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Erklärung der Art und Menge von Abwasser, das in den in Anlage 1 aufgeführten Anlagen anfällt und in Gewässer oder in öffentliche Abwasseranlagen oder in Abwasseranlagen Dritter eingeleitet wird (Emission).

§ 3 Erklärungspflicht

Der Betreiber einer in Anlage 1 aufgeführten Anlage ist zur Erklärung der Emissionen gegenüber der zuständigen Wasserbehörde verpflichtet. Im Falle einer Einleitung in Abwasseranlagen eines Dritten können die Emissionen mit Zustimmung der zuständigen Wasserbehörde vom Dritten erklärt werden.

§ 4 Inhalt und Form der Emissionserklärung

(1) In der Emissionserklärung sind die Schadstoffe, die in Anlage 2 aufgeführt sind und emittiert werden, als Jahresfracht anzugehen, sofern die Frachten die dort festgelegten Schwellenwerte überschreiten. Werden Schwellenwerte nicht überschritten oder fällt kein entsprechendes Abwasser an, ist dies der zuständigen Wasserbehörde für den erstmaligen Erklärungszeitraum mitzuteilen. Im Übrigen richtet sich der Inhalt der Erklärung nach Anlage 3.

(2) Die zuständige Wasserbehörde kann die Art der Datenübermittlung festlegen.

§ 5 Erklärungszeitraum, Zeitpunkt der Erklärung

(1) Erklärungszeitraum ist das Kalenderjahr. Der erste Erklärungszeitraum ist das Jahr 2002. Der nächste Erklärungszeitraum ist das Jahr 2004; danach ist alle drei Jahre zu erklären. Die Erklärungspflicht für das Jahr 2002 entfällt, wenn der zuständigen Wasserbehörde im Vorgriff auf die Erklärungspflicht dieser Verordnung die in Anlage 3 genannten Angaben bereits für den Zeitraum 2001 mitgeteilt worden sind.

(2) Wird eine in Anlage 1 aufgeführte Anlage während des Kalenderjahres in Betrieb genommen, stillgelegt oder zeitweise nicht betrieben, umfasst der Erklärungszeitraum die Teile des Kalenderjahres, in denen die Anlage betrieben worden ist.

(3) Die Emissionserklärung ist bis zum 30. März des dem Erklärungszeitraum folgenden Jahres bei der zuständigen Wasserbehörde abzugeben. Die zuständige Wasserbehörde kann im Einzelfall die Frist verlängern.

(4) Bei einem Wechsel des Betreibers im Erklärungszeitraum hat jeder Betreiber für den Teil des Kalenderjahres die Emissionserklärung abzugeben, in dem er die Anlage betrieben hat, sofern die Betreiber keine gemeinsame Emissionserklärung für den Erklärungszeitraum abgeben.

§ 6 Ermittlung der Emission

(1) Für die Ermittlung der nach § 4 in der Erklärung anzugebenden Emissionen kommen folgende Methoden in Betracht:

  1. Messungen als fortlaufende Messungen oder Einzelmessungen aus der Eigenkontrolle, der Betriebsüberwachung oder vergleichbaren Erhebungen;
  2. Berechnungen auf der Basis von begründeten Rechnungen unter Verwendung von Emissionsfaktoren oder Massenbilanzen;
  3. Schätzungen auf der Basis von Massenbilanzen, Messergebnissen oder Leistungs- oder Auslegungsdaten von gleichartigen Anlagen, sofern die Leistung, Kapazität und die Betriebsbedingungen annähernd vergleichbar sind oder durch Schätzungen auf der Basis vergleichbarer Grundlagen.

(2) Der Betreiber hat in der Erklärung nach § 4 anzugeben, nach welchen Methoden die Emissionen ermittelt worden sind. Auf Verlangen der zuständigen Wasserbehörde sind die Einzelheiten der Ermittlungsmethoden anzugeben. Die Unterlagen sind mindestens vier Jahre nach Abgabe der Erklärung aufzubewahren.

§ 7 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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  Anlage 1
Anlagen1 Zuordnung zu NOSE-P2 Gruppen NOSE-P
Energiewirtschaft
Verbrennungsanlagen > 50 MW Verbrennungsprozesse > 300 MW (Ganze Gruppe) 101.01
Verbrennungsprozesse > 50 und < 300 MW (Ganze Gruppe) 101.02
Verbrennung in Gasturbinen (Ganze Gruppe) 101.04
Verbrennung in stationären Maschinen (Ganze Gruppe) 101.05
Mineralöl- und Gasraffinerien Verarbeitung von Erdölprodukten (Herstellung von Brennstoffen) 105.08
Kokereien Kokereiöfen (Herstellung von Koks, Erdölerzeugnissen und Kernbrennstoffen) 104.08
Kohlevergasungs- und -verflüssigungsanlagen Sonstige Verarbeitung fester Brennstoffe (Herstellung von Koks, Erdölerzeugnissen und Kernbrennstoffen) 104.08
Herstellung und Verarbeitung von Metallen
Metallindustrie und Röst- oder Sinteranlagen für Metallerz;

Anlagen zur Gewinnung von Eisenmetallen und Nichteisenmetallen

Primär- und Sekundärherstellung oder Sinteranlagen (Metallindustrie mit Verfeuerung von Brennstoffen) 104.12
Charakteristische Verfahren bei der Herstellung von Metallen und Metallerzeugnissen (Metallindustrie) 105.12
Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen (Allgemeine Herstellungsverfahren) 105.01
Bergbau
Anlagen zur Herstellung von
- Zementklinker (> 500 t/Tag)
- Kalk (> 50 t/Tag)
- Glas (> 20 t/Tag)
- Mineralien (> 20 t/Tag)
- keramischen Erzeugnissen (> 75 t/Tag)
Herstellung von Gips, Asphalt, Beton, Zement, Glas, Fasern, Ziegelsteinen, Fliesen oder keramischen Erzeugnissen (Bergbauindustrie mit Verfeuerung von Brennstoffen) 104.11
Anlagen zur Gewinnung von Asbest oder zur Herstellung von Erzeugnissen aus Asbest Herstellung von Asbest und von Erzeugnissen aus Asbest (Bergbauindustrie) 105.11
Chemische Industrie und Chemieanlagen zur Herstellung folgender Produkte:
Organische chemische Grundstoffe Herstellung organischer Chemikalien (Chemische Industrie) 105.09
Herstellung organischer Produkte mit Lösungsmitteln (Verwendung von Lösungsmitteln) 107.03
Anorganische chemische Grundstoffe oder Düngemittel Herstellung anorganischer Chemikalien oder NPK-Düngemitteln (Chemische Industrie) 105.09
Biozide und Explosivstoffe Herstellung von Pflanzenschutzmitteln oder Explosivstoffen (Chemische Industrie) 105.09
Arzneimittel Herstellung von Arzneimitteln (Verwendung von Lösungsmitteln) 107.03
Abfallbehandlung
Anlagen zur Entsorgung oder Verwertung von gefährlichen Abfällen(> 10 t/Tag) oder Siedlungsmüll (> 3t/Stunde) Verbrennung von gefährlichen Abfällen oder Siedlungsmüll (Müllverbrennung und Pyrolyse) 109.03
Deponien (Entsorgung fester Abfälle an Land) 109.06
Physikalisch-chemische und biologische Abfallbehandlung (Sonstige Abfallbehandlung) 109.07
Rückgewinnung/Verwertung von Abfallstoffen (Recycling-Industrie) 105.14
Anlagen zur Beseitigung ungefährlicher Abfälle (>50 t/Tag) und Deponien (>10 t/Tag) Deponien (Entsorgung fester Abfälle an Land) 109.06
Physikalisch-chemische und biologische Abfallbehandlung (Sonstige Abfallbehandlung) 109.07
Sonstige Industriezweige
Industrieanlagen zur Herstellung von Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen und Herstellung von Papier oder Pappe (> 20 t/Tag)
Herstellung von Erzeugnissen aus Zellstoff, Papier und Pappe (Ganze Gruppe) 105.07
Anlagen zur Vorbehandlung von Fasern oder Textilien (> 10 t/Tag) Herstellung von Textilien und Textilerzeugnissen (Ganze Gruppe) 105.04
Anlagen zum Gerben von Häuten und Fellen (> 12 t/Tag)
Herstellung von Leder und Ledererzeugnissen (Ganze Gruppe) 105.05
Schlachthöfe (> 50 t/Tag)
Anlagen zur Herstellung von Milch (> 200 t/Tag),
von sonstigen tierischen Rohstoffen
(> 75 t/Tag) oder pflanzlichen Rohstoffen (> 300 t/Tag)
Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen und Getränken (Ganze Gruppe) 105.03
Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern und tierischen Abfällen (> 10 t/Tag) Verbrennung von Tierkörpern und tierischen Abfällen (Abfallverbrennung und Pyrolyse) 109.03
Deponien (Entsorgung fester Abfälle an Land) 109.06
Wiederverwertung von Tierkörpern/tierischen Abfällen (Recycling-Industrie) 105.14
Anlagen zur Zucht von Geflügel (> 40000),
Schweinen (> 2000) oder Zuchtsauen (> 750)
Darmgärung (Ganze Gruppe) 110.04
Dungentsorgung (Ganze Gruppe) 110.05
Anlagen zur Behandlung von Oberflächen oder von Stoffen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln (> 200t/Jahr) Auftragen von Farbe (Verwendung von Lösungsmitteln) 107.01
Entfetten, chemische Reinigungen und Elektronik (Verwendung von Lösungsmitteln) 107.02
Ausrüsten von Textilien und Gerben von Leder (Verwendung von Lösungsmitteln) 107.03
Druckindustrie (Verwendung von Lösungsmitteln) 107.04
Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff und Graphit Herstellung von Kohlenstoff oder Graphit (Chemische Industrie) 105.09
1) Entsprechend den Quellenkategorien nach Anhang A3 der "Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 2000 über den Aufbau eines Europäischen Schadstoffemissionsregisters ( EPER)".
2) Standardnomenklatur für Emissionsquellen (Nomenclatur for sourses of emission, eurostat/25. Mai 1988).

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Verzeichnis der zu meldenden Schadstoffe und deren Schwellenwerte  Anlage 2
Schadstoffe / Stoffe Feststellung Schwellenwert Wasser in kg/Jahr
1. Nährstoffe
Summe - Stickstoff als N 50.000
Summe - Phosphor als P 5.000
2. Metalle und Verbindungen
As und Verbindungen als As - gesamt 5
Cd und Verbindungen als Cd - gesamt 5
Cr und Verbindungen als Cr - gesamt 50
Cu und Verbindungen als Cu - gesamt 50
Hg und Verbindungen als Hg - gesamt 1
Ni und Verbindungen als Ni - gesamt 20
Pb und Verbindungen als Pb - gesamt 20
Zn und Verbindungen als Zn - gesamt 100
3. Chlorhaltige organische Stoffe
1,2 Dichlorethan (DCE)   10
Dichlormethan (DCM)   10
Chloralkane (C10-13)   1
Hexachlorbenzol (HCB)   1
Hexachlorbutadien (HCBD)   1
Hexachlorcyclohexan (HCH)   1
Halogenhaltige organische Verbindungen als AOX 1.000
4. Sonstige organische Verbindungen
Benzol, Toluol, Ethylbenzol, Xylole als BTEX 200
Bromierte Diphenylether   1
Organische Zinnverbindungen als gesamt Sn 50
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe   5
Phenole als gesamt C 20
Organischer Kohlenstoff insgesamt (TOC) als gesamt C oder CSB/3 50.000
5. Sonstige Verbindungen
Chloride als gesamt Cl 2.000.000
Cyanide als gesamt CN 50
Fluoride als gesamt F 2.000

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Inhalt der Emissionserklärung gemäß § 4  Anlage 3


Erklärungszeitraum

Betreiber

Betriebseinrichtung/Arbeitsstätte

Emissionen aus der Betriebseinrichtung

Art der Einleitung

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