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KomAbwVO - Landesverordnung über die Beseitigung von kommunalem Abwasser
- Rheinland-Pfalz -
Vom 27. November 1997
(GVBl. 1997 S. 441; 16.06.1999 S. 132 99; 14.07.2015 S. 127 15)
Gl.-Nr: 75-50-12
Auf Grund des § 123a des Landeswassergesetzes (LWG) in der Fassung vom 14. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 11), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. April 1995 (GVBl. S. 69), BS 75-50, wird im Benehmen mit dem für das Wasserrecht zuständigen Ausschuß des Landtags Rheinland-Pfalz verordnet:
§ 1 Zweck, Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. EG Nr. L 135 S. 40), der Umsetzung der Richtlinie 98/15/EG der Kommission vom 27. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates im Zusammenhang mit einigen in Anhang I festgelegten Anforderungen (ABl. EG Nr. L 67 S. 29) und dem Schutz oberirdischer Gewässer vor schädlichen Auswirkungen kommunalen Abwassers.
(2) Sie gilt für das Sammeln, Behandeln und Einleiten von kommunalem Abwasser und das Behandeln und Einleiten von Abwasser bestimmter Industriebranchen.
§ 2 Begriffsbestimmung
Im Sinne dieser Verordnung ist
§ 3 Einzugsgebiete der empfindlichen Gebiete
Die Einzugsgebiete der empfindlichen Gebiete im Sinne von Artikel 5 Abs. 5 der Richtlinie 91/271/EWG sind die Einzugsgebiete der oberirdischen Gewässer in Rheinland-Pfalz.
(1) Gemeindliche Gebiete sind von den nach § 57 des Landeswassergesetzes (LWG) zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten bis zu folgenden Zeitpunkten mit einer Kanalisation auszustatten:
(2) Ist die Einrichtung einer Kanalisation nicht gerechtfertigt, weil sie entweder keinen Nutzen für die Umwelt mit sich bringen würde oder mit übermäßigen Kosten verbunden wäre, so sind individuelle Systeme oder andere geeignete Maßnahmen erforderlich, die das gleiche Umweltschutzniveau gewährleisten.
(3) Die Kanalisation muß den Anforderungen an die Abwasserbehandlung Rechnung tragen. Bei Entwurf, Bau und Unterhaltung der Kanalisation sind die optimalen technischen Kenntnisse zugrunde zu legen, die keine unverhältnismäßig hohen Kosten verursachen; dies betrifft insbesondere
§ 5 Einleitung von kommunalem Abwasser 15
(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von kommunalem Abwasser darf nur erteilt werden, wenn das Abwasser den Anforderungen des Anhangs 1 der Abwasserverordnung in der Fassung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625) in der jeweils geltenden Fassung entspricht.
(2) Vorhandene Einleitungen von kommunalem Abwasser, die nicht den in Absatz 1 genannten Anforderungen entsprechen, sind diesen anzupassen:
Die Frist nach Satz 1 Nr. 2 kann unter den Voraussetzungen des Artikels 5 Abs. 4 der Richtlinie 91/271/EWG im Einzelfall begrenzt überschritten werden.
§ 6 Einleitungen von industriellem Abwasser in Gewässer 15
(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von biologisch abbauharem Abwasser aus Betrieben der Milchverarbeitung, Herstellung von Obst- und Gemüseprodukten, Herstellung von Erfrischungsgetränken und Getränkeabfüllung, Kartoffelverarbeitung, Fleischwarenindustrie, Brauereien, Herstellung von Alkohol und alkoholischen Getränken, Herstellung von Tierfutter aus Pflanzenerzeugnissen, Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim, Mälzereien und Fischverarbeitungsindustrie, das nicht in kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen behandelt werden soll, darf nur erteilt werden, wenn die nach § 57 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) geltenden Anforderungen eingehalten werden.
(Stand: 15.06.2021)
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