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Regelwerk

Änderungstext

Landesgesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften
und zur Änderung des Landesabfallwirtschaftsgesetzes
*

Vom 5. Oktober 2007
(GVBl. Nr. 13 vom 17.10.2007 S. 191)


Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landeswassergesetzes

Das Landeswassergesetz in der Fassung vom 22. Januar 2004 (GVBl. S. 53), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GVBl. S. 98), BS 75-50, wird wie folgt geändert:

1. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Bei der Aufstellung des Maßnahmenprogramms ist eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen."

b) In Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2 werden nach den Worten "Maßnahmenprogramm und" die Worte "die übrigen Unterlagen nach § 14l Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797) in der jeweils geltenden Fassung sowie" eingefügt.

c) In Absatz 6 Halbsatz 2 wird das Wort "die" durch die Worte "Absatz 1 Satz 2 sowie die" ersetzt.

2. § 24a Abs. 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
  (4) Spätestens ein Jahr vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, veröffentlicht die obere Wasserbehörde den Entwurf des Bewirtschaftungsplans. Auf Antrag wird nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes in der Fassung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2218) in der jeweils geltenden Fassung auch Zugang zu Hintergrunddokumenten und -informationen, die bei der Erstellung des Entwurfs des Bewirtschaftungsplans herangezogen wurden, gewährt. "(4) Spätestens ein Jahr vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, veröffentlicht die obere Wasserbehörde den Entwurf des Bewirtschaftungsplans und im Rahmen der. Durchführung der Strategischen Umweltprüfung auch den Entwurf des Maßnahmenprogramms mit dem zugehörigen Umweltbericht sowie weiteren Unterlagen, deren Einbeziehung sie für zweck-mäßig hält. Auf Antrag wird nach den Bestimmungen des Landesumweltinformationsgesetzes vom 19. Oktober 2005 (GVBl. S. 484, BS 2129-7) in der jeweils geltenden Fassung auch Zugang zu Hintergrunddokumenten und -informationen, die bei der Erstellung des Entwurfs des Bewirtschaftungsplans herangezogen wurden, gewährt."

3. In § 47 Abs. 2 werden die Worte "des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Angabe "UVPG" ersetzt.

4. Dem § 50 wird der Absatz 4 angefügt.

5. § 52 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
  (5) Soweit dies noch erforderlich ist, haben die nach Absatz 1 Verpflichteten die notwendigen Abwasseranlagen in angemessenen Zeiträumen unter Umsetzung des § 2 Abs. 2 zu errichten, zu erweitern oder den Anforderungen und Zielsetzungen des § 18b WHG und des § 56 anzupassen. Die nach Absatz 1 Verpflichteten legen der oberen Wasserbehörde eine Übersicht über den Stand der öffentlichen Abwasserbeseitigung in ihrem Entsorgungsgebiet sowie über die zeitliche Abfolge und die geschätzten Kosten der nach Satz 1 noch erforderlichen Maßnahmen vor (Abwasserbeseitigungskonzept). Das Abwasserbeseitigungskonzept ist fortzuschreiben und jeweils im Abstand von sechs Jahren erneut vorzulegen. Die obere Wasserbehörde kann zu der Durchführung von nach Satz 1 erforderlichen Maßnahmen Auflagen erteilen und angemessene Fristen setzen, wenn solche Maßnahmen im Abwasserbeseitigungskonzept nicht oder erst nach Ablauf unangemessen langer Zeiträume vorgesehen sind oder wenn der Abwasserbeseitigungspflichtige ohne zwingenden Grund die Durchführung von im Abwasserbeseitigungskonzept vorgesehenen Maßnahmen verzögert. "(5) Soweit dies zur Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 1 und aufgrund der Anforderungen und Zielsetzungen des § 18b WHG, des § 2 Abs. 2 und des § 56 sowie zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 25a bis 25 d, 32 c und 33 a WHG erforderlich ist, insbesondere das nach § 24 Abs. 3 Satz 2 für verbindlich erklärte Maßnahmenprogramm entsprechende Anforderungen enthält, haben die nach Absatz 1 Verpflichteten die notwendigen Abwasseranlagen zu errichten, zu erweitern oder anzupassen. Die nach Absatz 1 Verpflichteten können der oberen Wasserbehörde eine Übersicht über den Stand der öffentlichen Abwasserbeseitigung in ihrem Entsorgungsgebiet sowie über die zeitliche Abfolge und die geschätzten Kosten der nach Satz 1 noch erforderlichen Maßnahmen vorlegen (Abwasserbeseitigungskonzept). Die obere Wasserbehörde kann Anordnungen zur Durchführung von nach Satz 1 erforderlichen Maßnahmen erlassen, insbesondere Auflagen erteilen und angemessene Fristen setzen."

6. In § 111 Abs. 2 wird die Zahl "100" durch die Zahl "50" ersetzt.

7. § 114a Abs. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu

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