Regelwerk, Wasser EU, Bund, Saarland

Verordnung über Qualitätsziele für bestimmte gefährliche Stoffe
und zur Verringerung der Gewässerverschmutzung durch Programme

- Saarland -

Vom 6. April 2001
(Amtsbl. 2001 S. 698)



Aufgrund des § 12a des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (Amtsbl. S. 306), verordnet das Ministerium für Umwelt:

§ 1 Zweck, Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 129 S. 23) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

(2) Sie gilt für die Festlegung von Qualitätszielen für Stoffe im Sinne des Artikels 7 der Richtlinie 76/464/EWG und die Aufstellung von Programmen zur Verringerung der Verschmutzung durch diese Stoffe in den oberirdischen Gewässern im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG).

§ 2 Festlegung von Qualitätszielen

Zum Schutz der aquatischen Lebensgemeinschaften und der menschlichen Gesundheit gelten für die oberirdischen Gewässer die im Anhang aufgeführten Qualitätsziele.

§ 3 Programme zur Verringerung der Verschmutzung durch bestimmte Stoffe

(1) Das Ministerium für Umwelt stellt Programme zur Verringerung der Verschmutzung von oberirdischen Gewässern durch die im Anhang zu § 2 aufgeführten Stoffe auf. Ziel der Programme ist es, die gemäß § 2 festgelegten Qualitätsziele einzuhalten oder in angemessenen Fristen zu erreichen

Das Ministerium für Umwelt kann

  1. Überschreitungen der gemäß § 2 festgelegten Qualitätsziele zulassen, wenn diese nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden können, insbesondere bei geogenen Vorbelastungen des Gewässers, bei Altlasten, infolge von Naturkatastrophen oder bei grenzüberschreitenden Vorbelastungen, die nicht aus dem Bundesgebiet stammen;
  2. strengere Qualitätsziele zugrunde legen, wenn dies zum Schutz der aquatischen Lebensgemeinschaften oder der menschlichen Gesundheit erforderlich ist.

(2) Die Programme enthalten mindestens

  1. die Festlegung der Messstellen;
  2. eine Bestandsaufnahme der im Gewässer vorhandenen Stoffe, die im Anhang zu § 2 aufgeführt sind;
  3. die gemäß § 2 festgelegten Qualitätsziele;
  4. Angaben zur Art und Weise der Überwachung der Einhaltung der Qualitätsziele einschließlich einer Beschreibung der Messverfahren;
  5. eine Bewertung der Überwachungsergebnisse im Hinblick auf die Qualitätsziele;
  6. Ermittlung von Ursachen für die Überschreitung von Qualitätszielen;
  7. die Begründung für eine im Einzelfall zugelassene Abweichung von Qualitätszielen gemäß Absatz 1 Satz 3;
  8. Maßnahmen zur Verringerung der Gewässerverschmutzung, soweit aufgrund der Bestandsaufnahme oder der Überwachung ein Überschreiten von Qualitätszielen festgestellt wird; hierzu zählen auch Regelungen für die Zusammensetzung und Verwendung von Stoffen und Stoffgruppen sowie Produkten, die die letzten wirtschaftlich realisierbaren technischen Fortschritte berücksichtigen sowie Maßnahmen, die auf der Grundlage anderer als wasserrechtlicher Vorschriften ergriffen werden und zur Gewässerreinhaltung beitragen;
  9. Angaben zu den Fristen, innerhalb derer die Programme durchzuführen sind.

(3) Die Programme sind unverzüglich nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung aufzustellen und alle sechs Jahre fortzuschreiben.

(4) Bei Gewässern, die Ländergrenzen überschreiten, unterrichtet das Ministerium für Umwelt die im jeweils anderen Land für die Aufstellung von Programmen zuständige Behörde über die Programme und Überwachungsergebnisse und stimmt die Programme mit dieser ab.

§ 4 Erteilung von Erlaubnissen für Ableitungen der im Anhang aufgeführten Stoffe

(1) Die Erteilung von Erlaubnissen für Benutzungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 und 4a sowie Abs. 2 Nr. 2 WHG für Ableitungen der im Anhang zu § 2 aufgeführten Stoffe in oberirdische Gewässer ist daran auszurichten, dass durch die Ableitung nicht die Erreichung der Qualitätsziele gefährdet wird.

(2) In der Erlaubnis für Ableitungen der im Anhang zu § 2 aufgeführten Stoffe sind zulässige, an den Qualitätszielen auszurichtende Frachten oder Konzentrationen der Stoffe festzusetzen. Die zulässigen Frachten und Konzentrationen der Stoffe können auch durch Summen-, Leit- und Wirkparameter begrenzt werden, sofern dies zu gleichwertigen Ergebnissen führt.

(3) Entsprechen vorhandene Ableitungen nicht den Anforderungen der Absätze 1 und 2, so ist sicherzustellen, dass die erforderlichen Maßnahmen in angemessener Frist durchgeführt werden.

§ 5 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Qualitätsziele für Stoffe im Sinne des Artikels 7 der Richtlinie 76/464/EWG  Anlage
(zu § 2)
EG-Nr. Stoffname QZ Einheit
2 2-Amino-4-chlorphenol 10 µg/l
3 Anthracen 0,01 µg/l
4 Arsen 40 mg/kg
7 Benzol 10 µg/l
8 Benzidin 0,1 µg/l
9 Benzylchlorid (alpha-Chlortoluol) 10 µg/l
10 Benzylidenchlorid (alpha,alpha-Dichlortoluol) 10 µg/l

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