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Verordnung über die Behandlung von kommunalem Abwasser
- Saarland -
Vom 15. Oktober 1997
(Amtsbl. 1997 S. 1066; 22.05.2000 S. 960)
Aufgrund des § 12a des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1989 (Amtsbl. S. 1641, ber. 1993, S. 558), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. März 1997 (Amtsbl. S. 330), verordnet das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr:
(1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. EG Nr. L 135, S. 40) geändert durch die Richtlinie Nr. 98/15/EG vom 27. Februar 1998 (ABl. EG Nr. L 67 S. 29)..
(2) Im Sinne dieser Verordnung ist
§ 2 Empfindliche Gebiete
Das Saarland ist empfindliches Gebiet im Sinne der Richtlinie 91/271/EWG.
§ 3 Kanalisationen
(1) Die im Saarländischen Wassergesetz bestimmten Abwasserbeseitigungspflichtigen haben die Gemeinden bis zu folgenden Zeitpunkten mit einer Kanalisation auszustatten:
(2) Ist die Einrichtung einer Kanalisation nicht gerechtfertigt, weil sie entweder keinen Nutzen für die Umwelt mit sich bringen würde oder mit übermäßigen Kosten verbunden wäre, so sind individuelle Systeme oder andere geeignete Maßnahmen erforderlich, die das gleiche Umweltschutzniveau gewährleisten.
(3) Die in Absatz 1 genannten Kanalisationen müssen den Anforderungen nach Anhang I Abschnitt A der Richtlinie entsprechen.
(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von kommunalem Abwasser aus einer Abwasserbehandlungsanlage darf für die Zeit ab 1. Januar 1999 nur erteilt werden, wenn die in Anhang 1 zu Artikel 1 der Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung-AbwV) und zur Anpassung der Anlage des Abwasserabgabengesetzes vom 21. März 1997 (BGBl. I S. 566) in der jeweils gültigen Fassung festgelegten Anforderungen eingehalten werden, soweit sich aus Absatz 2 nichts Abweichendes ergibt.
(2) Für Abwasserbehandlungsanlagen in Gemeinden mit mehr als 2000 EW muß ab 1. Januar 1999 vom Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr nachgewiesen werden, daß die Gesamtbelastung im Saarland sowohl von Phosphor insgesamt als auch von Stickstoff insgesamt um jeweils mindestens 75 % verringert wurde (Artikel 5 Abs. 4 der Richtlinie).
Eine Erlaubnis für das Einleiten von kommunalem Abwasser aus Abwasserbehandlungsanlagen von Gemeinden mit weniger als 2000 EW darf für die Zeit ab 1. Januar 2006 nur erteilt werden, wenn durch ein Verfahren oder Entsorgungssystem sichergestellt wird, daß die aufnehmenden Gewässer den maßgeblichen Qualitätszielen sowie den Bestimmungen dieser Verordnung und jeder anderen einschlägigen Richtlinie der Gemeinschaft entsprechen.
(3) Gereinigtes Abwasser soll nach Möglichkeit wiederverwendet werden. Dabei sind Belastungen der Umwelt auf ein Mindestmaß zu begrenzen.
(Stand: 27.06.2018)
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