Saarländisches Wassergesetz (5)

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§ 72 Planfeststellung, Plangenehmigung 10
(zu § 68 WHG)

(1) Für Bedingungen und Auflagen bei der Planfeststellung und Plangenehmigung gelten § 13 WHG und § 13 dieses Gesetzes entsprechend.

(2) Planfeststellung oder Plangenehmigung sind zu versagen, wenn von dem Ausbau eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, die nicht durch Bedingungen und Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. § 12 dieses Gesetzes gilt entsprechend.

(3) Ist zu erwarten, dass der Ausbau auf das Recht eines anderen nachteilig einwirkt oder Nachteile im Sinne des § 17 dieses Gesetzes eintreten, und erhebt der Betroffene Einwendungen, so darf ein Plan nur festgestellt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich oder sind Ausgleichsmaßnahmen wirtschaftlich nicht vertretbar, so kann der Plan gleichwohl festgestellt werden, wenn

  1. der Ausbau dem Wohl der Allgemeinheit dient oder
  2. bei Nachteilen im Sinne des § 14 Abs. 4 bis 6 WHG der durch den Ausbau zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.

In diesen Fällen ist der Betroffene zu entschädigen; geringfügige Nachteile bleiben außer Betracht.

(4) Bei der Planfeststellung gilt für nachträgliche Entscheidungen § 14 Abs. 5 WHG entsprechend mit der Maßgabe, dass eine Entschädigung nach § 14 Abs. 6 Satz 2 WHG auch angeordnet werden kann, wenn Ausgleichsmaßnahmen wirtschaftlich nicht vertretbar sind.

(5) Ist der festgestellte Plan unanfechtbar, so gilt § 16 Abs. 2 WHG entsprechend, wenn der Ausbau dem Wohl der Allgemeinheit dient.

III. Abschnitt
Deiche, Dämme

§ 73 Errichtung, Beseitigung, Umgestaltung 10
(zu § 67 WHG)

(1) Für das Errichten, Beseitigen, Verstärken oder sonstige wesentliche Umgestalten von Deichen oder Dämmen, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, gelten die § § 68, 69, 71 und 72 dieses Gesetzes sinngemäß.

(2) Soweit es zur Vorbereitung oder Durchführung des Deich- oder Dammbaues erforderlich ist, haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken nach vorheriger Ankündigung zu dulden, dass der Unternehmer oder seine Beauftragten die Grundstücke betreten oder vorübergehend benutzen. Entstehen Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz.

§ 74 Unterhaltung und Wiederherstellung 10

(1) Die durch dieses Gesetz begründete Pflicht zur Unterhaltung und Wiederherstellung von Deichen oder Dämmen ist eine öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit.

(2) Der Deich oder Damm ist von demjenigen zu unterhalten, der ihn errichtet hat. Deiche oder Dämme, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits bestehen, sind von dem bisher Unterhaltungspflichtigen auch weiterhin zu unterhalten.

(3) Ist ein Deich oder Damm ganz oder teilweise verfallen oder durch Naturgewalt oder fremdes Eingreifen zerstört, so kann die oberste Wasserbehörde dem Unterhaltungspflichtigen aufgeben, den Deich oder Damm bis zu der früheren Höhe und Stärke wiederherzustellen. § 67 Abs. 2 dieses Gesetzes gilt entsprechend. Ist der Deich oder Damm von einem anderen als dem Unterhaltungspflichtigen ganz oder teilweise zerstört worden, so ist der andere, soweit angebracht, zur Wiederherstellung anzuhalten. § 40 Abs. 3 WHG und § 61 dieses Gesetzes gelten sinngemäß.

(4) Diejenigen, deren Grundstücke durch den Deich oder Damm geschützt werden, haben zu den Kosten im Sinne der Absätze 2 und 3 nach dem Maß ihres Vorteils beizutragen; die oberste Wasserbehörde kann zulassen, dass an Stelle des Beitrags in Geld Arbeiten geleistet oder Baustoffe geliefert werden. Im Streitfall setzt sie nach Anhören der Beteiligten den Beitrag fest.

(5) Ist ungewiss oder streitig, wer zur Unterhaltung des Deiches oder Dammes verpflichtet ist, so obliegt die Unterhaltung vorläufig den Gemeinden innerhalb ihrer Grenzen. Die Gemeinden können von dem Unterhaltungspflichtigen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen.

§ 75 Übergang der Unterhaltungspflicht 07a

Die Unterhaltungspflicht kann von einem anderen durch Vereinbarung unter Zustimmung der Obersten Wasserbehörde mit öffentlich-rechtlicher Wirkung übernommen werden. Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn der neue Pflichtige seinen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

§ 76 Besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung 10 14
(zu § 36 WHG)

(1) Soweit es zur ordnungsgemäßen Unterhaltung eines Deiches oder Dammes erforderlich ist, haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken nach vorheriger Ankündigung zu dulden, dass der Unterhaltungspflichtige oder dessen Beauftragte die Grundstücke betreten, vorübergehend benutzen und aus ihnen Bestandteile entnehmen, wenn diese anderweitig nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten beschafft werden können. Entstehen Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz.

(2) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der an den Deich oder Damm angrenzenden Grundstücke haben alles zu unterlassen, was die Unterhaltung oder Sicherheit des Deiches oder Dammes beeinträchtigen kann.

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(Stand: 07.01.2022)

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