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Regelwerk

RUV - Verordnung über die Untersuchung des Rohwassers von Wasserversorgungsanlagen
- Saarland -

Vom 21. Februar 2007
(ABl. Nr. 10 vom 15.03.2007 S. 461)



Auf Grund des § 13a Abs. 2 des Saarländischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1994), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 7 des Gesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726), wird verordnet:

§ 1

Der Unternehmer der Wasserversorgung hat die Beschaffenheit des zur Wasserversorgung gewonnenen Wassers (Rohwasser) auf seine Kosten nach Maßgabe dieser Verordnung zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Ist eine Untersuchung hinsichtlich bestimmter Stoffe bereits erfolgt, sind insoweit nur deren Ergebnisse mitzuteilen.

§ 2

(1) Die Probenahme hat bei allen genutzten Einzelgewinnungsanlagen (Ort der Zutageförderung des Grundwassers oder am Quellaustritt) zu erfolgen.

(2) Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz wird an Stelle von Einzeluntersuchungen auch die Untersuchung von Mischwasserproben mehrerer Einzelgewinnungsanlagen zulassen, wenn

  1. die Entnahme aus einem gemeinsamen Grundwasserleiter vorgenommen wird sowie
  2. vorausgegangene Messungen der Einzelgewinnungsanlagen keine wesentlichen Schwankungen aufweisen.

Einzeluntersuchungen sind jedoch mindestens alle fünf Jahre vorzunehmen.

(3) Die Untersuchungen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen.

§ 3

(1) Die Untersuchung des Rohwassers ist vorzunehmen

  1. in jährlichen Abständen auf die in Abschnitt 2.3 der Anlage aufgeführten Parameter und
  2. in jährlichen Abständen auf diejenigen vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz zu bestimmenden Pflanzenschutzmittel und Metabolite, bei denen auf Grund der Anwendung eine Gefährdung des Grundwassers im Einzugsgebiet oder im festgesetzten Wasserschutzgebiet der Wassergewinnungsanlage zu besorgen ist.

(2) Besteht der begründete Verdacht auf eine Verunreinigung mit anderen Stoffen, so ist das Rohwasser auf Anordnung des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz auch auf diese Stoffe zu untersuchen.

(3) Die Untersuchungen nach Abs. 1 sind in der jährlich möglichst im gleichen Quartal durchzuführen.

(4) In begründeten Einzelfällen kann mit Zustimmung des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz vom Umfang der Untersuchungspflicht und von den vorgeschriebenen zeitlichen Abständen der Untersuchung abgewichen werden.

§ 4

(1) Der Unternehmer teilt dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz jährlich die Ergebnisse der durchgeführten Rohwasseruntersuchungen unaufgefordert mit. Hierbei sind auch Angaben zur Wassergewinnungsanlage zu machen. Für die Angaben ist die Anlage zu verwenden.

(2) Unberührt bleibt die Möglichkeit, dass das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz die Ergebnisse von Untersuchungen hinsichtlich des Gehaltes des Rohwassers an Nitrat und Pflanzenschutzmitteln von Einzelgewinnungsanlagen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung vom Unternehmer veranlasst wurden, anfordert.

§ 5

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

.

  Erhebungsbogen für Rohwasseruntersuchungen, Jahr 20 . . Anlage

Hinweis: Bei erstmaliger Vorlage des Erhebungsbogens ist dieser vollständig auszufüllen. In den darauf folgenden Jahren genügen die Angaben unter 1.1 bis 1.4.5 und 2, sofern bei 1.5 und 1.6 keine wesentlichen Änderungen eingetreten sind. Ggf. notwendige Ergänzungen und Anmerkungen sind auf gesonderten Blättern beizufügen. Die Wasserproben sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu entnehmen.

1 Kenndaten der Wassergewinnungsanlage und des Wasserschutz-/Einzugsgebietes
1.1 Betreiber der Gewinnungsanlage ________________________________________________
  Anschrift ________________________________________________

________________________________________________

1.2 Bezeichnung der Gewinnungsanlage (LUA-Nr.) ________________________________________________
1.3 Art der Gewinnungsanlage [ ] Tiefbrunnen
[ ] Flachbrunnen mit U-Pumpe
[ ] Flachbrunnen, Heberverfahren
[ ] Quelle, Schürfung
[ ] _____________________________________________
1.4 Lage der Gewinnungsanlage ________________________________________________
1.4.1 Landkreis ________________________________________________
1.4.2 Gemeinde ________________________________________________
1.4.2.1 Gemeindeschlüsselnummer ________________________________________________
1.4.3 Ortsteil/Gemarkung ________________________________________________
1.4.4 Flur/Flurstück ________________________________________________
1.4.5 topographische Karte Blatt ________________________________________________
R-Wert ________________________________________________
H-Wert ________________________________________________
1.4.6 Bezugshöhe (Messpunkthöhe) __________________________________________ m ü. NN
1.4.7 Bezugspunkt (Messpunkt) ________________________________________________
1.5 Wasserschutz-/Einzugsgebiet der Gewinnungsanlage
1.5.1 Wasserschutzgebiet [ ] festgesetzt, GMBl. _________ , S. _________
[ ] beantragt
[ ] noch nicht beantragt
1.6

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