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Regelwerk

TR - VAwS 4 - Erlaß des Ministeriums für Umwelt betreffend Technische Regeln
Teilbereich Abfüllanlagen von Tankstellen - zur Verordnung über Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe

- Saarland -

Vom 8. September 1992
(GMBl. 1993 S. 26; 1994 S. 28)


Zum Vollzug der Verordnung über Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe (VAwS) vom 16. Mai 1991 (Amtsbl. S. 790) und als Ergänzung der Verwaltungsvorschrift vom 16. Mai 1991 (GMBl. Saar S. 403) zur VAwS und der Technischen Regeln - Teilbereiche Abfüllen und Umschlagen - zur VAwS - TR-VAwS 2- vom 16. Mai 1991 (GMBl. Saar S. 418) werden für den Teilbereich Abfüllanlagen an Tankstellen folgende Technische Regeln erlassen:

Hinweis: Die TR-VAwS 4 sind keine eingeführten technischen Bestimmungen i.S. des § 3 Abs. 2 VAwS.

1. Ziel

Diese Anforderungen konkretisieren die Maßnahmen der Technischen Regeln - Teilbereiche Abfüllen und Umschlagen - zur Verordnung über Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe -TR-VAwS 2 - vom 16. Mai 1991 (GMBl. Saar S. 418) hinsichtlich der an die Errichtung und den Betrieb von Tankstellen zu stellenden wasserrechtlichen Anforderungen.

Sie konkretisieren insbesondere Maßnahmen, die über die Vorschriften der TRbF 100, 112 und 180, 200, 212 und 280 hinausgehen.

Ziel ist es,

2. Anwendungsbereich

Dieser Anforderungskatalog gilt für ortsfeste und ortsfest genutzte Anlagen, an denen flüssige wassergefährdende Kraftstoffe zur Versorgung von Landfahrzeugen abgefüllt werden (Tankstellen). Dies schließt auch Eigenverbrauchstankstellen mit ein.

Der Katalog gilt nicht für Tankstellen zur Versorgung von Luft- und Wasserfahrzeugen.

Der Anwendungsbereich umfaßt sowohl die Einrichtungen und Plätze zur Betankung von Fahrzeugen als auch zum Befüllen der Lagerbehälter aus Straßentankfahrzeugen.

3. Grundsätze

Die wasserrechtlichen Anforderungen an die Abfüllanlagen richten sich nach ihrem Gefährdungspotential.

Das Gefährdungpotential hängt dabei neben dem Aufstellungsort von der Wassergefährdungsklasse des Kraftstoffs, der Betriebsart (siehe dazu 6.1) und von der im Schadensfall maximal austretenden Kraftstoffmenge ab (siehe dazu 7).

Die Anforderungen an Abfüllanlagen für Vergaserkraftstoff und Dieselkraftstoff sind im Bereich einer Tankstelle aufgrund des gleichen Gefährdungspotentials identisch.

4. Begriffsbestimmungen

Weiterhin sind die Begriffsbestimmungen der TRbF 100, 112 und 180, 200 und 212 sinngemäß anzuwenden, soweit die VAwS, dieser Anforderungskatalog sowie der "Anforderungskatalog für Abfüll/Umschlaganlagen" (TR-VAwS 2) nichts anderes vorsehen.

5. Errichtung und Betrieb

5.1 Errichtung

Berechnung, Konstruktion und Herstellung der Abfüllanlagen und der dazugehörigen Anlagenteile müssen mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

Dies gilt als erfüllt, wenn die Anlage den baurechtlichen Anforderungen und der TRbF 112 oder 212 entspricht und im folgenden keine weiteren Anforderungen gestellt werden.

Der Einbau und die Aufstellung von Anlagenteilen der Abfüllanlage (Abgabeeinrichtung, Abfüllplatz) müssen durch einen Fachbetrieb nach § 19l WHG erfolgen, sofern nicht die Tätigkeiten in einer wasserrechtlichen oder gewerberechtlichen Bauartzulassung, einem baurechtlichen Prüfzeichen oder in einer wasserrechtlichen Eignungsfeststellung näher festgelegt und beschrieben sind bzw. dort eine Freistellung von der Fachbetriebspflicht erfolgt ist.

5.2 Instandhaltung

Die flüssigkeitsundurchlässige Bodenbefestigung des Abfüllplatzes muß von einem Fachbetrieb nach § 19l WHG instandgehalten werden.

Der Betreiber kann für diese Tätigkeit selbst Fachbetrieb sein, wenn er die Voraussetzungen nach § 19l Abs. 2 WHG erfüllt. Tropfmengen, die sich aufgrund der undurchlässigen Bodenbefestigung im Wirkbereich der Zapfventile sammeln, sind aufzunehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

Die Vorhaltung entsprechender Materialien und/oder Einsatzgeräte und die Art der Entsorgung der durch die Reinigung anfallenden Stoffe als Abfall oder die Behandlung in einer geeigneten Verfahrensanlage sind in einer Betriebsanweisung festzulegen.

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