umwelt-online: VVAwS Saarland (2)

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5.4.1.7 Anforderungen an doppelwandige Behälter und Rohrleitungen

An doppelwandige Behälter und Rohrleitungen sind folgende Anforderungen zu stellen:

5.4.1.8 Abstände

Einwandige Behälter, Rohrleitungen und sonstige Anlagenteile müssen von Wänden und sonstigen Bauteilen sowie untereinander einen solchen Abstand haben, daß die Erkennung von Leckagen und die Zustandskontrolle auch der Auffangräume durch Inaugenscheinnahme jederzeit möglich sind. Sind die Behälter, Rohrleitungen und sonstigen Anlagenteile ummantelt, z.B. zur Wärmeisolierung, muß gewährleistet sein, daß Leckagen auf andere Weise leicht erkannt werden.

Bei Behältern gilt Abs. 1 insbesondere als eingehalten, wenn folgende Anforderungen erfüllt werden:

5.4.2 Domschächte, sonstige Schächte, Schutzkanäle

Domschächte unterirdischer Behälter und sonstige unterirdische Schächte oder Schutzkanäle sind flüssigkeitsdicht und beständig auszubilden. Im Regelfall sind geschweißte Domschächte oder Domschachtträger zu verwenden.

Wassergefährdende Stoffe, die in Schächte oder Schutzkanäle aus Beton gelangen, dürfen die rißfreie Zone der dichtenden Böden und Wände (Materialdicke abzüglich des Bereichs mit Schwindrissen und der gerissenen Zugzone) innerhalb der Zeit bis zum Erkennen und Beseitigen ausgetretener wassergefährdender Stoffe höchstens zu zwei Dritteln durchdringen. In diesem Falle ist die dichtende Fläche nach dem Schadensfall unverzüglich wiederherzustellen. Ersatzweise kann bei Trennrissen der Nachweis geführt werden, daß die wassergefährdenden Stoffe nicht auf der nicht vom Medium beaufschlagten Seite austreten.

In gewerblichen Betrieben mit regelmäßiger Arbeitszeit und laufender Überwachung der Schächte und Kanäle kann die Zeit bis zum Erkennen von Schäden mit 72 Stunden angesetzt werden.

In sonstigen Fällen ist die Zeit bis zum Erkennen eines Schadens mit 3 Monaten anzusetzen. Die Zeit für die Schadensbehebung ist im Einzelfall zu ermitteln. Sie kann im allgemeinen mit 24 Stunden angenommen werden, falls keine genaueren Angaben vorliegen.

Niederschlagswasser ist fernzuhalten. Die Kondenswasserbildung ist nach Möglichkeit zu vermeiden. Soweit dies nicht möglich ist, ist fallweise vorhandenes Wasser zu entfernen. Anschlüsse an Entwässerungsanlagen sind grundsätzlich nicht zulässig.

5.4.3 Leitungen zur Verbindung kommunizierender Behälter

Leitungen zur Verbindung kommunizierender Behälter, mit Ausnahme doppelwandiger Rohrleitungen mit Leckanzeigegerät, sind im Auffangraum anzuordnen. Ist nach dem Anhang zur VAwS für Lageranlagen kein Auffangraum erforderlich, genügt es, die Leitung über der nach dem Anhang erforderlichen Fläche zu führen.

5.4.4 Auffangräume, Auffangwannen, Auffangtassen

5.4.4.1 Größe und Anordnung

Anlagenteile, bei denen Tropfmengen nicht auszuschließen sind, sind mit gesonderten Auffangtassen zu versehen oder in einem sonstigen Auffangraum anzuordnen. Diese Anforderung gilt nicht für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen der Wassergefährdungsklasse Null.

Soweit der Anhang der VAwS keine besonderen oder abweichenden Vorgaben enthält, gelten die Anforderungen an die Größe und Ausgestaltung der Auffangräume, wenn die folgenden Bestimmungen eingehalten werden:

Auffangräume sind grundsätzlich den zugehörigen Anlagen unmittelbar räumlich zuzuordnen. Von den zugehörigen Anlagen räumlich getrennte Auffangräume sind zulässig, wenn ihnen im Schadensfalle die wassergefährdenden Stoffe sicher zugeleitet werden können.

Behälter mit wassergefährdenden Stoffen, die beim Freiwerden so miteinander reagieren können oder unerwünschte Reaktionen hervorrufen, daß die Behälter oder die Auffangräume versagen, müssen in getrennten Auffangräumen oder in getrennt aufnehmenden Bereichen des gleichen Auffangraums aufgestellt werden.

Soweit die Anlagen nicht gekapselt oder anderweitig gegen Spritz- und Tropfverluste gesichert sind, müssen zugehörige Auffangräume so groß sein, daß der gesamte Förder- und Handhabungsbereich gegen Spritz- und Tropfverluste abgesichert ist.

Der Rauminhalt eines Auffangraums muß dem Rauminhalt der in ihm aufgestellten Anlage entsprechen. Befinden sich mehrere Anlagen in einem Auffangraum, ist der Rauminhalt der größten Anlage maßgebend; dabei müssen aber wenigstens 10 % des Gesamtvolumens aller im Auffangraum aufgestellten Anlagen zurückgehalten werden.

Ist das Rückhaltevermögen für die Auslaufmenge zu bemessen, die bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen austreten kann, ist wie folgt vorzugehen:

5.4.4.2 Standsicherheit

Die Standsicherheit ist nachzuweisen. Für beschichtete Auffangwannen und -räume aus Beton gilt die Richtlinie des Instituts für Bautechnik "Standsicherheits- und Brauchbarkeitsnachweise für beschichtete Auffangräume zur Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten" (Mitteilungen des Instituts für Bautechnik 2/1989).

Neben baurechtlich erforderlichen Standsicherheitsnachweisen sind keine besonderen Nachweise der Standsicherheit nach Wasserrecht erforderlich.

5.4.4.3 Dichtigkeit

Wassergefährdende Stoffe, die in eine Auffangwanne, einen Auffangraum oder auf eine Auffangfläche aus nichtmetallischen Werkstoffen gelangen, dürfen die dichtenden Böden und Wände innerhalb der Zeit bis zum Erkennen von Schäden und Beseitigen der ausgetretenen wassergefährdenden Stoffe höchstens zu zwei Dritteln der Wanddicke durchdringen.

Abs. 1 gilt für Auffangräume aus Beton insbesondere als erfüllt, wenn die Anforderungen der Richtlinie des Deutschen Ausschusses für Stahlbeton "Bemessung unbeschichteter Betonbauteile" eingehalten werden, wobei folgendes zu beachten ist:

Die Richtlinie kann bei wassergefährdenden Stoffen der Wassergefährdungsklassen 0 und 1 verwendet werden. Die Anwendung bei der Wassergefährdungsklasse 2 ist möglich, wenn jeweils ein Sanierungskonzept in Abhängigkeit von der jeweiligen Eindringtiefe des wassergefährdenden Stoffes vorgelegt und behördlich anerkannt wird und wenn Trennrisse bei ungünstigster Lastfallkombination ausgeschlossen sind.

Bei der Beurteilung der Auffangwannen gelten die Anforderungen auch für die Fugen.

In gewerblichen Betrieben mit regelmäßiger Arbeitszeit und laufender Überwachung der Auffangräume kann die Zeit bis zum Erkennen von Schäden und Beseitigen ausgetretener wassergefährdender Stoffe mit 72 Stunden angesetzt werden. In sonstigen Fällen ist die Zeit bis zum Erkennen von Schäden und Beseitigen ausgetretener wassergefährdender Stoffe mit 3 Monaten anzusetzen.

Wird in Auffangwannen, -räumen oder -flächen mit unterschiedlichen Stoffen mit im einzelnen nicht bekannten Eigenschaften umgegangen, sind die möglicherweise beaufschlagten Flächen regelmäßig auf mögliche Stoffaustritte und Durchdringungen der Flächen zu untersuchen. Ist dies nicht sicher möglich, sind mehrwandige Flächen mit Leckanzeigegerät vorzusehen.

Durchführungen von Rohrleitungen und Kabeln durch Böden oder Wände von Auffangräumen müssen flüssigkeitsdicht eingebunden sein.

5.4.4.4 Abdichtungen

Sofern der Werkstoff für die Auffangräume nicht selbst ausreichend dicht ist, sind geeignete Abdichtungsmittel zu verwenden. Bei Beanspruchung durch die Flüssigkeit muß die Abdichtung mindestens 3 Monate flüssigkeitsdicht bleiben. In gewerblichen Betrieben mit regelmäßiger Arbeitszeit und laufender Überwachung der Auffangräume kann die Zeit bis zum Erkennen von Schäden und Beseitigen ausgetretener wassergefährdender Stoffe mit 72 Stunden angesetzt werden. Über diese Zeit sowie die erforderliche Zeit zur Schadensbehebung muß die Abdichtung flüssigkeitsdicht bleiben. Sofern die Abdichtung begehbar oder befahrbar ist, muß sie entsprechenden mechanischen Beanspruchungen hinreichend widerstehen, falls sie nicht besonders abgedeckt wird.

Die Abdichtungsmittel (Beschichtungen, Kunststoffbahnen und ihre Fügestellen) müssen den je nach Verwendungszweck auftretenden mechanischen, thermischen, chemischen und biologischen Beanspruchungen standhalten, flüssigkeitsdicht bleiben und beständig gegenüber Alterung sein.

Die Abdichtung muß den abzudichtenden Untergrund für die Zeit bis zum Erkennen und Beheben des Schadens gegen die aufzufangende Flüssigkeit schützen.

Die Abdichtung muß mindestens normal entflammbar (B2) nach DIN 4102 Teil I sein.

Bei Verwendung im Freien muß die Abdichtung ausreichend widerstandsfähig gegen Witterungseinflüsse sein. Sofern die Abdichtung begehbar oder befahrbar ist, muß sie entsprechenden mechanischen Beanspruchungen hinreichend widerstehen, falls sie nicht besonders abgedeckt wird.

An Beschichtungen (nachträglich auf Wände von Auffangräumen gleichmäßig verteilte Aufträge flüssiger oder pastenförmiger Abdichtungsmittel) sind folgende zusätzliche Anforderungen zu stellen:

Beschichtungen müssen nach Trocknung und Härtung fest auf dem abzudichtenden Untergrund haften.

Risse im Untergrund (Beton, Putz, Estrich) müssen nach Aushärtung der Beschichtung überbrückt werden können.

Bei mehrschichtigem Aufbau müssen die einzelnen Schichten gut in sich verbunden sein (Zwischenschichthaftung).

An Kunststoffbahnen (Bahnen oder vorgefertigte Bauteile aus klebbaren oder schweißbaren Kunststoffen sowie Mehrschichtverbunden auch mit Diffusionssperrschicht) sind folgende zusätzliche Anforderungen zu stellen:

Kunststoffbahnen müssen unter üblichen Baustellenbedigungen einwandfrei zu einer Abdichtung gefügt werden können.

Die chemische Zusammensetzung der Bahnen muß so beschaffen sein, daß eine Hydrolyse nicht zu erwarten ist.

5.4.4.5 Untersuchungen

Können Auffangwannen, -räume oder -flächen regelmäßig mit wassergefährdenden Stoffen beaufschlagt werden, z.B. bei Abfüllanlagen, sind für die vorgesehene Gebrauchsdauer die Dichtigkeit und Beständigkeit nachzuweisen. Ist dies nicht ausreichend sicher möglich, ist ergänzend die dichtende Fläche besonders zu überwachen. Bestehen Anhaltspunkte für den Durchtritt wassergefährdender Stoffe, sind weitergehende Untersuchungen vorzunehmen. Das Bindungsvermögen des Bodens unterhalb einer dichtenden Fläche darf grundsätzlich nicht als Rückhaltemöglichkeit angerechnet werden.

5.4.4.6 Niederschlagswasser

Niederschlagswasser in Auffangräumen ist fallweise zu entfernen. Auffangräume ohne ausreichende Überdachung müssen einen Freibord von wenigstens 5 cm haben.

Ausgetretene wassergefährdende Flüssigkeiten sind aufzunehmen und nach Möglichkeit wieder zu verwerten. Andernfalls sind sie ordnungsgemäß zu entsorgen.

5.4.4.7 Auffangwannen aus Stahl bis 1000 Liter Rauminhalt

Der mit Erlaß vom 20. Februar 1992 (Gemeinsames Ministerialblatt vom 10. April 1992, S. 58) eingeführte Anforderungskatalog beschreibt Auffangwannen einfacher oder herkömmlicher Art.

5.4.5 Behälter und Verpackungen mit einem Rauminhalt bis zu 450 Litern

Behälter und Verpackungen mit einem Rauminhalt bis zu 450 Litern sind als Teile von Lager-, Abfüll- und Umschlaganlagen geeignet, wenn sie gefahrgutrechtlich zulässig sind. Andere Behälter und Verpackungen mit einem Rauminhalt bis zu 450 Litern für flüssige wassergefährdende Stoffe sind geeignet, wenn sie in einem Auffangraum entsprechend § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c stehen.

5.4.6 Ausrüstungsteile, Sicherheitseinrichtungen, Schutzvorkehrungen

Überfüllsicherungen müssen geeignet sein, rechtzeitig vor Erreichen des zulässigen Füllungsgrades des Behälters den Füllvorgang selbsttätig zu unterbrechen oder optisch und akustisch Alarm zu geben.

Leckanzeigegeräte müssen geeignet sein, Undichtheiten (Lecks) in Wänden und Böden von Behältern bis zum zulässigen Flüssigkeitsstand und von Rohrleitungen selbsttätig anzuzeigen. Leckanzeigegeräte zur ausschließlichen Überwachung des Bodens von Behältern mit flachaufliegendem Behälterboden brauchen nur Undichtheiten des Bodens anzuzeigen.

Leckschutzauskleidungen (flexible oder steife, der Behälterform angepaßte Einlagen) müssen zur Herstellung eines Lecküberwachungsraumes von einwandigen Behältern geeignet sein.

Leckagesonden müssen geeignet sein, wassergefährdende Flüssigkeiten oder Wasser in einem Kontrollraum oder Auffangraum selbsttätig anzuzeigen.

Be- und Entlüftungseinrichtungen, Sicherheitsventile und Berstscheiben müssen geeignet sein, das Entstehen gefährlicher Über- oder Unterdrücke in Anlagenteilen, insbesondere in Behältern und Rohrleitungen zu verhindern. Sicherheitsventile und Berstscheiben sind so auszugestalten, daß unvermeidlich austretende wassergefährdende Flüssigkeiten schadlos aufgefangen werden.

5.4.7 Abfüll- und Umschlaganlagen

5.4.7.1 Abfüll- und Umschlagplätze

Die Abfüll- und Umschlagplätze müssen so beschaffen sein, daß auslaufende wassergefährdende Flüssigkeiten nicht in ein oberirdisches Gewässer, eine hierfür nicht geeignete Abwasseranlage oder in das Erdreich gelangen können. Die Bodenfläche muß ausreichend dicht und widerstandfähig gegen die Flüssigkeiten sowie die zu erwartenden mechanischen Beanspruchungen sein. Es sind Vorkehrungen zu treffen, daß beim Abfüll- oder Umschlagvorgang beteiligte Transportmittel gegen Wegrollen, Verschieben oder Abfahren gesichert sind.

Für Abfüll- und Umschlagplätze in Häfen gilt 5.4.7.2.

5.4.7.2 Abfüll- und Umschlagvorgänge in Häfen, Laden und Löschen von Schiffen

Für den Umschlag von flüssigen wassergefährdenden Stoffen mit Rohrleitungen gelten die folgenden Regelungen:

Beim Umschlag im Druckbetrieb muß die Umschlaganlage mit einem Sicherheitssystem mit Schnellschlußeinrichtungen ausgestattet sein, das entsprechend dem System U 101 "Einrichtungen für den Umschlag gefährlicher flüssiger Güter (Binnenschiffahrt) (Fundstelle: Binnenschiffahrtsverlag, 47119 Duisburg, Dammstr. 15-17 "Einrichtungen an Bord und Land für den Umschlag gefährlicher flüssiger Güter") selbsttätig land- und schiffsseitig den Förderstrom unterbricht und die Leitungsverbindung dazwischen öffnet, wenn und bevor die Leitungsverbindung infolge Abtreibens des Schiffes zerstört werden kann.

Beim Saugbetrieb muß sichergestellt sein, daß bei einem Schaden an der Saugleitung das Transportmittel nicht durch Heberwirkung leerlaufen kann.

Beim Umschlag von Schüttgütern sind Verluste im Bereich der Förderanlagen auf das unumgängliche Maß zu verringern.

Im Bereich von Lagerschuppen oder -häusern gelten die allgemeinen Anforderungen an Lager-, Abfüll- und Umschlagplätze entsprechend 5.4.7.1 unmittelbar.

Für den Umschlag wassergefährdender Stoffe in Transportbehältern und Verpackungen müssen wenigstens gesicherte Flächen mit ausreichendem Rückhaltevermögen für beschädigte Transportbehälter und Verpackungen vorgehalten werden. Diese Regelung gilt nur, soweit die Anforderungen nach 5.4.7.1 nicht erfüllbar sind.

5.4.8 Kühl- und Heizeinrichtungen

Kühl- und Heizeinrichtungen, z.B. Verdunstungskühler, Wärmetauscher oder Kühlschlangen, die mit im System befindlichen wassergefährdenden Stoffen beaufschlagt werden, sind derart zu sichern, daß im Schadensfall ein Übergang wassergefährdender Stoffe in das Kühlwasser ausgeschlossen ist. Ist dies nicht möglich, ist sicherzustellen, daß kein Kühlwasser austreten kann.

5.4.9 Ausrüstung und Betrieb der Sicherungseinrichtungen für Brand- und Störfälle

Automatisch betriebene Sicherungseinrichtungen, z.B. Schieber, Klappen oder Pumpen, müssen eine von den zugehörigen brandgefährdeten Anlagen unabhängige Energieversorgung besitzen oder mit anderen zusätzlichen Vorkehrungen versehen sein, die den Betrieb einer Sicherheitseinrichtung auch bei Stromausfall gewährleisten. Schieber, Klappen und Pumpen sind mit einer gesicherten Rückmeldung auszustatten.

6. Gefährdungspotential ( § 6)

6.1 Maßgebendes Volumen oder Masse der Anlage

Das maßgebende Volumen einer Anlage ist der im Betrieb vorhandene Rauminhalt wassergefährdender Stoffe. Betriebliche Absperreinrichtungen zur Unterteilung der Anlage in einzelne Abschnitte bleiben dabei außer Betracht. Maßgebend ist die Anlage mit allen Anlagenteilen nach Nr. 2.1.

Bei Abfüll-, Umschlag- und Rohrleitungsanlagen ist zusätzlich

anzusetzen, wobei der größere Wert zu berücksichtigen ist.

6.2 Wassergefährdende Stoffe

Die Wassergefährdungsklasse eines Stoffes ist der Verwaltungsvorschrift nach § 19g Abs. 5 WHG zu entnehmen.

Befinden sich in einer Anlage wassergefährdende Stoffe unterschiedlicher Wassergefährdungsklassen, ist für die Ermittlung der Gefährdungsstufe die höchste Wassergefährdungsklasse maßgebend, falls das zugehörige Volumen mehr als 3 % des Gesamtvolumens der Anlage übersteigt.

Abweichend von Tabelle § 6 Abs. 3 gilt für Altöle für Anlagen der Größe > 1000< 1000 L Stufe B.

6.3 Hydrogeologische Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes

Zu berücksichtigen sind vor allem

7. Weitergehende Anforderungen ( § 7)

7.1 Voraussetzungen

Weitergehende Maßnahmen können z.B. bei besonderer hydrogeologischer Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes gefordert werden.

7.2 Anforderungen

Weitergehende Anforderungen sind Anforderungen an die Anordnung und Auslegung der Anlage, die Auffangvorrichtungen und die betriebliche Überwachung.

Als weitergehende Anforderungen kommen vor allem in Betracht:

7.3 Anlagen im Bereich oberirdischer Gewässer

Anlagen, die in, über oder näher als 20 m an einem oberirdischen Gewässer errichtet sind, müssen in der Regel folgende Anforderungen einhalten:

Das Landesamt für Umweltschutz kann abweichende Anlagen zulassen, wenn auf andere Weise sichergestellt wird, daß wassergefährdende Stoffe nicht in ein oberirdisches Gewässer gelangen oder rechtzeitig wirksame Maßnahmen eingeleitet werden können.

8. Allgemeine Betriebs- und Verhaltensvorschriften ( § 8)

Die Pflicht zur Außerbetriebnahme und erforderlichenfalls Entleerung einer Anlage bei Schadensfällen kann auch benachbarte Anlagen einschließen. Dies gilt insbesondere bei gemeinsamen Auffangräumen, wenn andere Behälter durch den Schadensfall so gefährdet werden, daß mit dem Austritt wassergefährdender Stoffe zu rechnen ist.

Undichtigkeiten eines Auffangraums erfordern im Regelfall die Entleerung der darin befindlichen Behälter.

Eine Anzeige nach § 39 (2) SWG kann entfallen, sofern nur eine unbedeutende Menge an wassergefährdenden Stoffen ausgelaufen ist.

Eine nur unbedeutende Menge im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 ist anzunehmen, wenn

Zu einfachen betrieblichen Mitteln gehören z.B. kleinflächiges Abstreuen und Aufnehmen mit Bindemitteln.

9. Kennzeichnungspflicht; Merkblatt ( § 9)

Armaturen sind so zu kennzeichnen, daß Fehlbedienungen weitestgehend ausgeschlossen werden können.

Rohrleitungen sind auch farblich zu kennzeichnen. Sie sind entsprechend dem Durchflußstoff und der Durchflußrichtung dauerhaft kenntlich zu machen.

Als Merkblätter nach § 9 Abs. 2 werden die in Anhang 1 und 2 abgedruckten Merkblätter eingeführt.

Der Betreiber hat im Rahmen der Betriebsanweisungen nach § 3 Nr. 6 sicherzustellen, daß die für den Betrieb und die Überwachung einer Anlage erforderlichen Vorschriften in der Nähe der Anlage gut sichtbar angebracht sind.

Das Bedienungspersonal ist über Art, Menge und Gefährlichkeit der gehandhabten wassergefährdenden Stoffe, das Gefährdungspotential der Anlagen, die Schutz- und Sicherheitseinrichtungen, die Kennzeichnungen der Anlagen, das Verhalten im Störungs-, Brand- und sonstigen Gefahrenfall sowie über die vorhandenen Einrichtungen der Grundstücksentwässerung, insbesondere der Kanalsysteme, zu unterrichten. Dabei ist besonders auf die Betriebsanweisungen und sonstigen Vorschriften einzugehen.

Die Unterweisung ist wenigstens jährlich zu wiederholen und im Betriebstagebuch oder einer anderen geeigneten betrieblichen Unterlage zu vermerken. Nach Umbauten oder betrieblichen Änderungen sind gesonderte Unterweisungen des Betriebspersonals vorzunehmen.

Angaben über die Stoffe und die Lagermengen sind jederzeit leicht zugänglich vorzuhalten. Sie sind wenigstens wöchentlich zu aktualisieren.

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