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Regelwerk

SächsBadegewVO - Sächsische Badegewässer-Verordnung
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Umsetzung der Richtlinie 2006/7/EG über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung

Vom 15. April 2008
(SächsGVBl. Nr. 6 vom 26.04.2008 S. 279; 12.07.2014 S. 363 14; 17.07.2024 S. 662 24)



Aufgrund von § 4 des Sächsischen Wassergesetzes ( SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), das zuletzt durch Artikel 65 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 183) geändert worden ist, sowie § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz - SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 140) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung setzt die Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG (- Badegewässer-Richtlinie -, ABl. EU Nr. L 64 S. 37) um.

(2) Diese Verordnung gilt für Badegewässer. Badegewässer ist jeder Abschnitt eines oberirdischen Gewässers, bei dem die oberste Landesgesundheitsbehörde mit einer großen Zahl von Badenden rechnet, sie nicht auf Dauer vom Baden abrät und für den kein dauerhaftes Badeverbot besteht. Die Verordnung gilt nicht für abgegrenzte Gewässer, die einer Behandlung unterliegen oder für therapeutische Zwecke genutzt werden.

§ 2 Begriffsbestimmungen 14

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen für "oberirdische Gewässer" nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a SächsWG, für, Grundwasser und , Einzugsgebiet' nach § 3 Nr. 1, 3 und 13 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz -WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 76 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3200) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und für "betroffene Öffentlichkeit" nach § 2 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen ( SächsUVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 349), das durch Artikel 68 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 186) geändert worden ist, entsprechend. Weiterhin gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

  1. "Dauerhaft" oder "auf Dauer" ist in Bezug auf ein Badeverbot oder auf ein Abraten vom Baden eine Dauer von mindestens einer ganzen Badesaison.
  2. "Große Zahl" ist in Bezug auf Badende eine Zahl, die die oberste Landesgesundheitsbehörde unter Berücksichtigung insbesondere der bisherigen Entwicklungen oder der zur Förderung des Badens bereitgestellten Infrastruktur oder Einrichtungen oder aber anderer Maßnahmen dazu als groß erachtet.
  3. "Verschmutzung" ist das Vorliegen einer mikrobiologischen Verunreinigung oder das Vorhandensein von anderen Organismen oder von Abfall, die die Qualität des Badegewässers beeinträchtigen und im Sinne der §§ 7 und 8 sowie der Anlage 1 Spalte a eine Gefahr für die Gesundheit der Badenden darstellen.
  4. "Badesaison" ist der Zeitraum, in dem mit einer großen Zahl von Badenden gerechnet werden kann. Die Badesaison beginnt am 15. Mai und endet am 15. September eines jeden Jahres, soweit nicht die oberste Landesgesundheitsbehörde unter Berücksichtigung der örtlichen und meteorologischen Verhältnisse etwas anderes bestimmt.
  5. "Exposition" ist der Kontakt mit einer chemisch, physikalisch oder biologisch wirksamen Substanz oder einem Organismus.
  6. "Bewirtschaftungsmaßnahmen" sind folgende in Bezug auf Badegewässer ergriffene Maßnahmen:
    1. Erstellung und regelmäßige Aktualisierung eines Badegewässerprofils,
    2. Erstellung eines Überwachungszeitplans,
    3. Überwachung der Badegewässer,
    4. Bewertung der Badegewässerqualität,
    5. Einstufung der Badegewässer,
    6. Ermittlung und Bewertung der Ursachen von Verschmutzungen, die sich auf die Badegewässer auswirken und die menschliche Gesundheit beeinträchtigen können,
    7. Information der Öffentlichkeit,
    8. Maßnahmen zur Vermeidung einer Exposition der Badenden gegenüber einer Verschmutzung,
    9. Maßnahmen zur Verringerung der Gefahr einer Verschmutzung.
  7. "Kurzzeitige Verschmutzung" ist eine mikrobiologische Verunreinigung im Sinne der Anlage 1 Spalte A, die eindeutig feststellbare Ursachen hat, bei der normalerweise nicht damit gerechnet wird, dass sie die Qualität der Badegewässer mehr als ungefähr 72 Stunden ab Beginn der Beeinträchtigung beeinträchtigt, und für die das Gesundheitsamt im Einvernehmen mit der unteren Wasserbehörde, wie in Anlage 2 dargelegt, Verfahren zur Vorhersage und entsprechende Abhilfemaßnahmen festgelegt hat.

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