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SächsFischgewV - Sächsische Fischgewässerverordnung
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 78/659/EWG über die Qualität von Süßwasser,
das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten
- Sachsen -
Vom 3. Juli 1997
(GVBl. S. 494; 23.11.2001 S. 736; 12.07.2014 S. 363 14 aufgehoben)
Auf Grund von § 4 des Sächsischen Wassergesetzes ( SächsWG) vom 23. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 201), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S.1261), wird verordnet:
§ 1 Zweck der Verordnung
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 78/659/EWG des Rates vom 18. Juli 1978 über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten (ABl. EG Nr. L 222 S. 1), geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 (ABl. EG Nr. L 377 S. 48).
§ 2 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
(1) Diese Verordnung gilt für Fischgewässer. Sie gilt nicht für Gewässer in natürlichen oder künstlichen Becken, die für die intensive Fischzucht genutzt werden.
(2) Die oberste Wasserbehörde gibt mit Inkrafttreten dieser Verordnung ein Verzeichnis der Fischgewässer im Sächsischen Amtsblatt bekannt. Das Verzeichnis ist in einem Zeitraum von jeweils drei Jahren unter Berücksichtigung der erreichten Beschaffenheit sächsischer Gewässer fortzuschreiben.
(3) Cyprinidengewässer im Sinne dieser Verordnung sind Gewässer, in denen Fischarten wie Cypriniden (Cyprinidae) oder andere Arten wie Hechte (Esox lucius), Barsche (Perca fluviatilis) und Aale (Anguilla anguilla) leben oder leben könnten.
(4) Salmonidengewässer im Sinne dieser Verordnung sind Gewässer, in denen Fischarten wie Lachse (Salmo salar), Forellen (Salmo trutta) und Aeschen (Thymallus thymallus) leben oder leben könnten.
§ 3 Qualitätsanforderungen
(1) Die Fischgewässer müssen mindestens den Qualitätsanforderungen der Anlagen entsprechen.
(2) Erlaubnisse und Bewilligungen gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S.1695) zur Benutzung von Fischgewässern dürfen nur erteilt werden, wenn die Grenzwerte für die in den Anlagen aufgeführten chemischen und physikalischen Parameter eingehalten werden oder nachteilige Auswirkungen auf diese Parameter nicht zu erwarten sind.
§ 4 Einhaltung der Qualitätsanforderungen
(1) Die Einhaltung der Qualitätsanforderungen ist durch die zuständige Wasserbehörde nach Maßgabe der in den Anlagen vorgesehenen Häufigkeit der Probenahme und Meßmethoden zu ermitteln. Der Ort der Probenahme, seine Entfernung von der nächstgelegenen Einleitungsstelle sowie die Tiefe sind unter Berücksichtigung der örtlichen Umweltbedingungen festzulegen.
(2) Die Qualitätsanforderungen gelten als eingehalten, wenn sich erweist, daß die unter Beachtung der in Absatz 1 vorgesehenen Häufigkeit der Probenahme in einem Zeitraum von zwölf Monaten an derselben Schöpfstelle entnommenen Proben den in § 3 Abs. 1 festgelegten Parameterwerten sowie den Bemerkungen in den Spalten G und I der Anlage nach Maßgabe der nachfolgenden Nummern 1 bis 3 entsprechen:
Satz 1 Nr. 1 gilt nicht soweit für die jeweiligen Parameter weniger als eine Probe im Monat entnommen wird. In diesem Fall müssen alle Proben den in § 3 Abs. 1 festgelegten Parametern sowie den Bemerkungen entsprechen.
(3) Abweichungen von den festgelegten Parameterwerten sowie den Bemerkungen in den Spalten G und 1 sind bei der Berechnung der in Absatz 2 genannten Prozentsätze im Falle von Hochwasser oder anderen Naturkatastrophen nicht zu berücksichtigen.
(4) Zeigen die zur Bestimmung der Einhaltung der Qualitätsanforderungen durchgeführten Untersuchungen, daß die Meßergebnisse die Bemerkungen in den Spalten G und 1 der Anlage einhalten und deutlich besser als die festgelegten Werte sind, kann die zuständige Wasserbehörde die Häufigkeit der Probenahme herabsetzen. Ist eine Verschlechterung der Qualitätsanforderungen nicht zu befürchten, kann die zuständige Wasserbehörde von einer Probenahme absehen.
(5) Regelungen zur Gewässerüberwachung nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
§ 5 Ausnahmen
Abweichungen von den Anforderungen des § 3 Abs. 1 sind nur zulässig,
Die zuständigen Wasserbehörden stellen für die Fischgewässer, soweit diese nicht den Qualitätsanforderungen der Anlagen entsprechen, Programme auf. In den Programmen sind Maßnahmen festzulegen, die erforderlich sind, um die Verschmutzung zu verringern und um die jeweiligen Qualitätsanforderungen nach Maßgabe der Anlagen innerhalb von fünf Jahren zu erreichen.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Qualitätsanforderungen - Parameter zur Einstufung der Fischgewässer top |
Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 und Abs. 4 Satz 1, § 5 Nr. 1 und § 6 Satz 1 |
Parameter | Salmonidengewässer | Cyprinidengewässer | Analyse- oder Kontroll- verfahren |
Regelhäufigkeit der Probenahmen und Messungen | Bemerkungen | ||
G1 | I2 | G | I | ||||
1. Temperatur (°C) | 1. Die unterhalb einer Abwärmeeinleitungsstelle (und zwar an der Grenze der Mischungszone) gemessene Temperatur darf die Werte für die nichtbeeinträchtigte Temperatur nicht um mehr als | Thermo- meter, Mes- sung vor Ort |
wöchentlich, sowohl oberhalb als auch unterhalb der Abwärmeein- leitungsstelle |
plötzliche Temperatur- erhöhungen sind zu vermeiden |
|||
1,5 °C | 3 °C | ||||||
überschreiten.
Die Mitgliedstaaten können unter bestimmten Bedingungen geographisch begrenzte Ausnahmeregelungen beschließen, sofern die zuständige Behörde nachweisen kann, daß sich daraus keine nachteiligen Folgen für die ausgewogene Entwicklung des Fischbestands ergeben 2. Außerdem darf die Abwärme nicht dazu führen, daß die Temperatur in der Zone unterhalb der Einleitungsstelle (an der Grenze der Mischungszone) folgende Werte überschreitet |
|||||||
21,53 103 |
283 103 |
||||||
Der Temperaturgrenzwert von 10 ° gilt nur für die Laichzeit solcher Arten, die für die Fortpflanzung 1 kaltes Wasser benötigen, und nur für Gewässer, welche sich für solche Arten eignen.
Die Temperaturgrenzwerte dürfen jedoch in 2 % der Fälle zeitlich überschritten werden. |
|||||||
2. Gelöster Sauerstoff (mg/l O2) | 50 %> 9 100 %> 7 |
50 %> 9
Sinkt der Sauerstoffgehalt unter 6 mg/l, so wenden die Mitgliedstaaten Artikel 7 Absatz 3 an. Die zuständige Behörde muß nachweisen, daß die ausgewogene Entwicklung des Fischbestands hierdurch nicht beeinträchtigt wird. |
50 %> 8 100 %> 5 |
50 %> 7 Sinkt der Sauerstoffgehalt unter 4 mg/l, so wenden die Mitgliedstaaten Artikel 7 Absatz 3 an. Die zuständige Behörde muß nachweisen, daß die ausgewogene Entwicklung des Fischbestands hierdurch nicht beeinträchtigt wird. |
elektro- metrische Messung |
Monatlich mindestens eine Probe, die repräsentativ für niedrigen Sauerstoffgehalt am Tag der Probenahme ist. | |
3. pH | 6-93 4 | 6-93 4 | elektro- metrische Messung |
monatlich | |||
4. Schwebstoffe (mg/l) | < 253 | < 253 | Filtration | 4 mal jährlich | Die angegebenen Werte sind durchschnittliche Konzentrationen und gelten nicht für Schwebstoffe mit schädlichen chemischen Eigenschaften. Bei Hochwasser kann mit besonders hohen Konzentrationen gerechnet werden. | ||
5. BSB5 (mg/l O2) |
< 3 | < 6 | elektro- metrische Messung |
4 mal jährlich | |||
6. Gesamt- phosphor (mg/l P) |
photome- trische Bestimmung |
4 mal jährlich | Es können Grenzwerte von 0,2 mg/l bei Salmoniden- gewässern und 0,4 mg/l bei Cypriniden- gewässern (ausgedrückt in PO4) als Richtwerte zur Verringerung der Eutrophierung angesehen werden. |
||||
7. Nitrite (mg/l NO2) | < 0,01 | < 0,03 | spektrome- trische Bestimmung |
4 mal jährlich | |||
8. Phenolhaltige Verbindungen (mg/l C6H5OH) | 5 | 5 | organoleptische Bestimmung, photometrische Bestimmung |
monatlich | Eine organoleptische Bestimmung wird nur dann vorgenommen, wenn vermutet wird, daß phenolhaltige Verbindungen vorhanden sind. Bei konkretemm Verdacht ist photometrische Untersuchung durchzuführen | ||
9. Ölkohlen- wasserstoffe |
3 | 3 | visuelle Prüfung, Infrarot- spektrometrie |
monatlich | visuelle Prüfung regelmäßig; eine spektrometrische Bestimmung nur, wenn konkreter Verdacht besteht. | ||
10. Nicht ionisiertes Ammonium (mg/l NH4) | < 0,005 | < 0,025 | < 0,005 | < 0,025 | photometrische Bestimmung | monatlich | |
Zur Verringerung der Gefahr der Toxizität durch nicht ionisiertes Ammonium, des Sauerstoffverbrauchs durch Nitrifikation und der Eutrophierung dürfen die Gesamtammoniumkonzentrationen folgende Werte nicht überschreiten: | |||||||
11. Ammonium insgesamt (mg/l NH4) | < 0,04 | < 17 | < 0,2 | < 17 | |||
12. Restchlor insgesamt (mg/l HOCl) | < 0,005 | < 0,005 | photometrische Messung | monatlich | Die I-Werte entsprechen pH = 6. Höhere Gesamtchlor- konzentrationen können bei höheren pH-Werten akzeptiert werden. | ||
13. Gesamtzink (mg/l Zn) | < 0,3 | < 1,0 | Atomabsorptions- spektrometrie mit Massensprektro- meter bzw. induktiv gekoppeltem Plasma |
monatlich | Die I-Werte entsprechen einer Härte des Wassers von 100 mg/l CaCO3. Für Härtegrade zwischen 10 und 500 mg/l siehe entsprechende Grenzwerte nach Anlage 2 | ||
14. Gelöstes Kupfer (mg/l Cu) |
< 0,04 | < 0,04 | Atomabsorptions- spektrometrie mit Massensprektro- meter bzw. induktiv gekoppeltem Plasma |
4 mal jährlich | Die G-Werte entsprechen einer Härte des Wassers von 100 mg/l CaCO3. Für Härtegrade zwischen 10 und 300 mg/l siehe entsprechende Grenzwerte nach Anlage 2 | ||
Abkürzungen
1) G-Wert = Richtwert 2) I-Wert = Imperativer Wert/Grenzwert 3) Abweichungen nach § 5 sind möglich 4) Die künstlichen Änderungen des pH-Wertes gegenüber den nicht, beeinträchtigten Werten dürfen im Bereich zwischen 6,0 und 9,0 nicht mehr als ± 0,5 pH-Einheiten betragen, vorausgesetzt, daß durch diese Änderungen die Schädlichkeit anderer im Wasser vorhandener Stoffe nicht erhöht wird. 5) Die phenolhaltigen Verbindungen dürfen nicht in solchen Konzentrationen vorhanden sein, daß sie den Wohlgeschmack des Fisches beeinträchtigen. 6) Die Ölkohlenwasseratoffe dürfen im Wasser nicht in solchen Mengen vorhanden sein, daß sie:
7) Wegen des fehlenden NH4-Abbaus im Winter, bei einer Temperaturen von 10 °C und darunter, ist ein NH4-Wert vom 3 mg/l zulässig, wenn der Fischbestands nicht gefährdet wird. |
Allgemeine Bemerkung
Es wird darauf hingewiesen, daß bei der Festlegung der Werte der Parameter davon ausgegangen wurde, daß die in diesem Anhang in Betracht gezogenen bzw. nicht in Betracht gezogenen anderen Parameter günstig sind. Das bedeutet insbesondere, daß die Konzentrationen an sonstigen schädlichen Stoffen sehr schwach sind.
Treten gleichzeitig zwei oder mehrere schädliche Stoffe als Gemisch auf, so können gemeinsame Wirkungen (additive, synergetische oder antagonistische Wirkungen) von Bedeutung sein.
Besondere Angaben für Gesamtzink und gelöstes Kupfer | Anlage 2 (zu § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 und Abs. 4 Satz 1, § 5 Nr. 1 und § 6 Satz 1 |
Gesamtzink
(Siehe Teil 1, Nummer 13, Spalte "Bemerkungen")
Zinkkonzentrationen (mg/l Zn) je nach den verschiedenen Wasserhärtegraden zwischen 10 und 500 mg/l CaCO3:
Wasserhärte (mg/l CaCO3) | ||||
10 | 50 | 100 | 500 | |
Salmonidengewässer (mg/l Zn) | 0,003 | 0,2 | 0,3 | 0,5 |
Cyprinidengewässer (mg/l Zn) | 0,3 | 0,7 | 1,0 | 2,0 |
Gelöstes Kupfer
(Siehe Teil 1, Nummer 14, Spalte "Bemerkungen")
Konzentrationen an gelöstem Kupfer (mg/l Cu) je nach den verschiedenen Wasserhärtegraden zwischen 10 und 300 mg/l CaCO3
Wasserhärte (mg/l CaCO3) | ||||
10 | 50 | 100 | 500 | |
mg/l Cu) | 0,0051 | 0,022 | 0,04 | 0,112 |
1) Das Vorhandensein von Fischen in Gewässern mit höheren Kupferkonzentrationen kann auf ein Vorherrschen gelöster organischer Kupferkomplexe hindeuten. |
ENDE |
(Stand: 17.02.2021)
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