Regelwerk, Wasser EU, Bund, Sachsen

Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft
über Tankstellen einfacher oder herkömmlicher Art

Vom 10. Dezember 2001
(Sächsisches Amtsblatt Nr. 1 vom 03.01.2002aufgehoben)



I.

Zum Schutz der Gewässer ist die Eignung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen oder Teilen von ihnen sowie von technischen Schutzvorkehrungen von der zuständigen Behörde vor ihrer Verwendung festzustellen.

Eine solche Eignungsfeststellung ist gemäß § 19h des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S.2331, 2334) geändert worden ist, nicht erforderlich, wenn diese Anlagen, Teile von ihnen sowie technische Schutzvorkehrungen einfacher oder herkömmlicher (eoh) Art sind.

II.

Tankstellen sind Anlagen zum Lagern und Abfüllen von wassergefährdenden Stoffen. Sie gelten als eoh und bedürfen keiner Eignungsfeststellung, wenn

  1. die Anlagen gemäß Anhang 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Sächsische Anlagenverordnung - SächsVAwS) vom 18. April 2000 (SächsGVBl. S. 223) in die Gefährdungsstufe a eingestuft sind ( § 13 Abs. 1 SächsVAwS) oder
  2. die Anlagen hinsichtlich ihres technischen Aufbaus § 13 Abs. 3 Nr. 1 SächsVAwS und
  3. die Rohrleitungen § 12 SächsVAwS entsprechen und
  4. für alle gewässerschutzrelevantcn Anlagenteile und technischen Schutzvorkehrungen die Voraussetzungen des § 19h Abs. 3 WHG vorliegen und
  5. sie den in den Ziffern III und IV eingeführten technischen Vorschriften oder Baubestimmungen entsprechen.

III.

Für Tankstellen werden hiermit gemäß § 5 Abs. 1 SächsVAwS die folgenden technischen Vorschriften und Baubestimmungen in der jeweils geltenden Fassung als allgemein anerkannte Regeln der Technik bekannt gemacht und für die Beurteilung der Eigenschaft eoh eingeführt:

  1. Technische Regeln für wassergefährdende Stoffe
    TRwS 131 Bestimmung des Rückhaltevermögens R1 (Abfüllen)
  2. Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten in ihren für den Gewässerschutz relevanten Teilen
    TRbF 20 Läger
    TRbF 40 Tankstellen, ausgenommen Anhang Teil 1 zu Nummer 4.1.1.6 Abs. 2 Ziffern 5 und 6
    TRbF 212 Tankstellen a III, ausgenommen Nummer 4.4 Abs. 2 Ziffern 5 und 6
    TRbF 220 Ortsfeste Tanks aus metallischen und nichtmetallischen Werkstoffen - a III -
  3. " Anforderungen an Abfüllanlagen für Tankstellen" der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA), Mai 1996, mit folgender Ergänzung zu Nummer 6.1. Die Fugenausbildung und das Fugenmaterial sind geeignet, wenn sie den Zulassungsgrundsätzen des Deutschen Institutes für Bautechnik (DIBt) "Fugenabdichtungssysteme in LAU-Anlagen, Teil 1 - Fugendichtstoffe" entsprechen und allgemein bauaufsichtlich zugelassen sind.

IV.

Für die Beurteilung der Eigenschaft eoh von Eigenverbrauchstankstellen für Dieselkraftstoff mit einem geringen Verbrauch gelten Ziffer II und III Nr. 1 bis 2 gleichermaßen. Außer den Anforderungen nach Ziffer 111 Nr. 3 erfüllt auch die Befestigung des Abfüllplatzes in Straßenbauweise mit einer Decke aus Asphaltbeton (10 cm Asphalttragschicht und 4 cm Asphaltdeckschicht) oder Beton B 25 wasserundurchlässig nach DIN 1045 die Anforderungen. Die Anforderungen sind auch eingehalten, wenn gleichwertige oder höherwertige Abdichtungssysteme der Abfüllplätze gewählt werden. Ein geringer Verbrauch ist gegeben, wenn eine Lagerkapazität von 10.000 Liter nicht überschritten wird und der Jahresverbrauch nicht mehr als 40 .00 Liter beträgt.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 27.06.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion