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SächsWasSiGZuVO
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung
zur Regelung der Zuständigkeit nach dem Wassersicherstellungsgesetz
Vom 18. Februar 2002
(GVBl. Nr. 4 vom 12.03.2002 S. 87;18.07.2008 S. 426)
Es wird verordnet aufgrund von § 26 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft für Zwecke der Verteidigung (Wassersicherstellungsgesetz) vom 24. August 1965 (BGBl. I S. 1225, 1817), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632, 634) geändert worden ist:
Zuständige Behörde im Sinne des Wassersicherstellungsgesetzes ist die obere Wasserbehörde.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2008 in Kraft.
(Stand: 17.02.2021)
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