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Änderungstext
Drittes Gesetz
zur Änderung des Sächsischen Wassergesetzes
Vom 11. Januar 2008
(GVBl. Nr. 1 vom 04.02.2008 S. 66)
Der Sächsische Landtag hat am 12. Dezember 2007 das folgende Gesetz beschlossen:
Das Sächsische Wassergesetz (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 310, 319), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 59 wie folgt gefasst:
" § 59 Nutzung der Wasservorkommen, Fernwasser".
2. § 59 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 59 Nutzung der Wasservorkommen
Der Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversorgung ist vorrangig aus ortsnahen Wasservorkommen zu decken, soweit nicht überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegen stehen. Überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit , können insbesondere sein, dass
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" § 59 Nutzung der Wasservorkommen, Fernwasser
(1) Der Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversorgung ist vorrangig aus ortsnahen Wasservorkommen zu decken, soweit nicht überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegenstehen. Die überwiegenden Gründe des Wohls der Allgemeinheit für die Deckung des Wasserbedarfs aus ortsfernen Gebieten (Fernwasser) können insbesondere sein, dass
(2) Die Deckung des Wasserbedarfs aus ortsfernen Gebieten nach Absatz 1 bedarf der vorherigen Zustimmung der höheren Wasserbehörde. Antragsteller ist der Träger der öffentlichen Wasserversorgung nach § 57 Abs. 1 Satz 1 oder der Träger eines zu diesem Zweck gebildeten Verbundes. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für wesentliche Änderungen oder Erweiterungen. (3) Die Zustimmung nach Absatz 2 ist zu versagen, wenn
zu erwarten ist, die nicht durch Auflagen vermieden oder ausgeglichen werden kann." |
(Stand: 26.04.2021)
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