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Regelwerk

Änderungstext

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Förderrichtlinie Boden- und Grundwasserschutz

Vom 11. März 2009
(ABl. Nr. 14 vom 02.04.2009 S. 618)


I.

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung von Maßnahmen des Boden- und Grundwasserschutzes (Förderrichtlinie Boden- und Grundwasserschutz - RL BuG/2007) vom 13. Juli 2007 (SächsABl. S. 1297), geändert durch Teil a Ziffer Ill der Verwaltungsvorschrift vom 3. Juli 2008 (SächsABl. S. 944), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
 RL BuG/2007 - Förderrichtlinie Boden- und Grundwasserschutz
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung von Maßnahmen des Boden- und Grundwasserschutzes
"RL BuG/2007 - Förderrichtlinie Boden- und Grundwasserschutz
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung von Maßnahmen des Boden- und Grundwasserschutzes sowie zur Vermeidung von Flächenneuinanspruchnahme ".

2. Nummer 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

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 Der Freistaat Sachsen gewährt Zuwendungen für Maßnahmen der Sicherung und Stilllegung von Deponien und der Sanierung des Bodens und des Grundwassers mit dem Ziel der Verbesserung der Umweltqualität und einer nachhaltigen Gefahrenabwehr in Verbindung mit der Wiedernutzbarmachung von Flächen unter Berücksichtigung der demographischen und wirtschaftlichen Entwicklung. "Der Freistaat Sachsen gewährt Zuwendungen für Maßnahmen
  • der Sicherung und Stilllegung von Deponien und der Sanierung des Bodens und des Grundwassers mit dem Ziel der Verbesserung der Umweltqualität und einer nachhaltigen Gefahrenabwehr
  • im Rahmen des Zieles "Vermeidung von Flächenneuinanspruchnahme" zur Sanierung von verschmutzten Flächen auch unterhalb der Gefahrenschwelle und zur Neuerschließung von brachliegenden Flächen zur Verbesserung der Qualität des Bodens unter Berücksichtigung der demographischen und wirtschaftlichen Entwicklung."

3. Nach Nummer 1.3 wird folgende Nummer 1.4 angefügt:

"1.4 Soweit es sich bei den Zuwendungen um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Abs. 1 EG-Vertrag handelt, können diese auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf "Deminimis"-Beihilfen (ABl. L 379 vom 28. Dezember 2006, S. 5) sowie deren Nachfolgeregelungen gewährt werden."

4. Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

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2 Gegenstand der Förderung

2.1 Investive Maßnahmen zur Stilllegung von Deponien, zur Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen einschließlich Altlasten und zur Sanierung von Grundwasserschäden.

2.2 Nichtinvestive Maßnahmen, insbesondere:

  1. die Erstellung von Bodenbelastungskarten auf Kreisebene, insbesondere für Gebiete mit erhöhten Schadstoffgehalten (zum Beispiel gemäß Karte 8 des Landesentwicklungsplans 2003 oder Sächsischer Bodenatlas, Landesamt für Umwelt und Geologie [LfUG] 1999),
  2. Gutachten zur abschließenden Gefährdungsabschätzung von Verdachtsflächen und altlastverdächtigen Flächen und
  3. ie Untersuchungen von Grundwasserverunreinigungen.
"2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden:

2.1 im Rahmen der Deponiesanierung sowie des Boden- und Grundwasserschutzes:

2.1.1 Investive Maßnahmen zur Stilllegung von Deponien, zur Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen einschließlich Altlasten und zur Sanierung von Grundwasserschäden

2.1.2 Nichtinvestive Maßnahmen, insbesondere:

a) die Erstellung von Bodenbelastungskarten auf Kreisebene, insbesondere für Gebiete mit erhöhten Schadstoffgehalten (zum Beispiel gemäß Karte 8 des Landesentwicklungsplans 2003 oder Sächsischer Bodenatlas, Landesamt für Umwelt und Geologie [LfUG] 1999),

b) Gutachten zur abschließenden Gefährdungsabschätzung von Verdachtsflächen und altlastverdächtigen Flächen und

c) die Untersuchungen von Grundwasserverunreinigungen.

2.2 im Rahmen der Sanierung von verschmutzten Flächen und der Neuerschließung von brachliegenden Flächen zur Verbesserung der Qualität des Bodens:

Investive Maßnahmen zur Sanierung von Flächen mit erhöhten Schadstoffgehalten auch unterhalb der Gefahrenschwelle, die zur Wiedernutzbarkeit der Flächen führen."

5. Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

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 3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können sein:

3.1 Körperschaften des öffentlichen Rechts, insbesondere Gemeinden, kommunale Zweckverbände, Landkreise,

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