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Änderungstext
Gesetz zur Anpassung des Landesumweltrechts an das neue Bundesrecht aufgrund der Föderalismusreform
- Sachsen -
Vom 28. April 2010
(SächsGVBl. Nr. 5 vom 14.05.2010 S. 114)
Der Sächsische Landtag hat am 28. April 2010 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen
Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 349), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 438, 443), wird wie folgt geändert:
1. In § 4a Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe " § 14d Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 UVPG" durch die Angabe " § 14d Satz 1 Alternative 2 UVPG" ersetzt.
2. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 7 und 8 werden wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||
|
". |
b) Die Nummern 9 bis 22
9. Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung, soweit nicht der Art nach von Nummer 11 Buchst. a erfasst, soweit nicht eine Pflicht zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung aufgrund Bundesrechts besteht.. a) mit einem jährlichen Wasservolumen von mindestens 250.000 m3 und weniger als 10 Millionen m3, A b) mit einem jährlichen Wasservolumen von mindestens 37.000 m3 und weniger als 250.000 m3 Wasser; S 10. Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser aus einer Tiefbohrung zum Zwecke der Wasserversorgung von mindestens 100 m Tiefe, soweit nicht eine Pflicht zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung aufgrund Bundesrechts besteht; S 11. wasserwirtschaftliches Projekt in der Landwirtschaft a) als Bodenbewässerungs- oder Bodenentwässerungsvorhaben (1) mit einem jährlichen Wasservolumen von 10 Millionen m3 oder mehr, X (2) mit einem jährlichen Volumen von mindestens 250.000 m3 und weniger als 10 Millionen m3, A (3) mit einem jährlichen Wasservolumen von mehr als 37.000 m3 und weniger als 250.000 m3, S b) als sonstiges Vorhaben nach Maßgabe der Nummern 9 oder 20; 12. Bau eines Stauwerkes oder einer sonstigen Anlage zur Zurückhaltung oder dauerhaften Speicherung von Wasser, wobei a) 5 000 bis 100.000 m3 zurückgehalten oder gespeichert werden, S b) mehr als 100.000 m3 bis weniger 10 Millionen m3 zurückgehalten oder gespeichert werden; A 13. Umleitung von Wasser von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, ausgenommen der Transport von Trinkwasser in Rohrleitungsanlagen, mit einem Wasservolumen von a) weniger als 100 Millionen m3 umwelt-online - Demo-Version
(Stand: 26.04.2021)
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