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Regelwerk; Wasser

AVO - Ausgleichsverordnung
Landesverordnung über Ausgleichszahlungen in Wasserschutz-, Heilquellenschutz- und Überschwemmungsgebieten

- Schleswig-Holstein -

Vom 4. Juli 2023
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 10 vom 27.07.2023 S. 345)
Gl.-Nr.: 753-8-3


Archiv 2014

Aufgrund des § 104 Satz 7 und 8 des Landeswassergesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425), zuletzt geändert durch Artikel 3 Nummer 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 1002) verordnet das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Ausgleichszahlungen in Wasserschutz-, Heilquellenschutz- und Überschwemmungsgebieten nach § 52 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes ( WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. ! S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Januar,2023 (BGBl. I Nr. 5), und § 53 Absatz 5 WHG jeweils in Verbindung mit § 42 Absatz 3 des Landeswassergesetzes ( LWG) vorn 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425), zuletzt geändert durch Artikel 3 Nummer 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 1002) sowie nach § 78a Absatz 5 Satz 4 WHG. Für die durch die Wasserschutzgebietsverordnung Föhr vom 2. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 282) festgesetzten Wasserschutzgebiete Föhr Ost und Föhr West gelten die §§ 1 bis 3, § 4 Absatz 4 und § 5 Absatz 2 Satz 1 sowie die §§ 6 bis 8.

§ 2 Anspruchsberechtigte

Anspruchsberechtigt ist, wer ein Grundstück in einem Gebiet im Sinne des § 1 auf eigene Rechnung land- oder forstwirtschaftlich oder für Zwecke des Erwerbsgartenbaues nutzt. Im Folgenden werden diese Flächen als Nutzflächen bezeichnet.

§ 3 Umfang des Ausgleichs

(1) Zu dem nach § 104 Satz 2 LWG zu leistenden Ausgleich gehören insbesondere Ertragseinbußen, Verwaltungsgebühren für erforderliche behördliche Genehmigungen und Ausnahmen sowie der durch Handlungspflichten verursachte Mehraufwand.

(2) Ein Ausgleich wird nicht geleistet, soweit die wirtschaftlichen Nachteile 50,- Euro pro Betrieb und Jahr nicht übersteigen.

§ 4 Ausgleich in Wasserschutzgebieten für nachgewiesene Bewirtschaftungspraxis

(1) Der Ausgleich ist in Wasserschutzgebieten nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung zu berechnen und beschränkt sich auf die dort aufgeführten wirtschaftlichen Nachteile und Beträge. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung. Die Anspruchsberechtigten haben die Ertragseinbußen durch die Vorlage von Unterlagen nachzuweisen, aus denen sich ergibt, welche Nutzflächen sie im Wasserschutzgebiet im Ausgleichszeitraum insgesamt bewirtschaftet haben, in welcher Schutzzone die bewirtschafteten Nutzflächen gelegen sind und welche Nutzung auf ihnen stattgefunden hat. Ferner ist die Schlagkartei oder die Quartier-Datei für den Ausgleichszeitraum vorzulegen. Ein weiterer Nachweis der Erheblichkeit der wirtschaftlichen Nachteile ist nicht erforderlich.

(2) Über Absatz 1 hinaus sind die Kosten für Verwaltungsgebühren und Bodenuntersuchungen, soweit diese durch die Wasserschutzgebietsverordnung veranlasst sind; zu ersetzen. Diese Kosten sind von den Anspruchsberechtigten gesondert zu belegen.

(3) Haben Anspruchsberechtigte im Ausgleichszeitraum auch Nutzflächen in der Schutzzone II eines Wasserschutzgebietes genutzt, ist der zu zahlende Ausgleich für die Flächen in der Schutzzone III nach den Absätzen 1 und 2 und für die Flächen in der Schutzzone II nach § 5 zu berechnen. Die Erheblichkeit der wirtschaftlichen Nachteile gemäß § 5 Absatz 2 ist nur dann nachzuweisen, wenn die Anspruchsberechtigten für alle Nutzflächen im Wasserschutzgebiet den Ausgleich nach § 5 verlangen.

(4) Der Ausgleichsanspruch ist von den Anspruchsberechtigten gegenüber den Ausgleichspflichtigen ( § 99 Satz 2 WHG in Verbindung mit § 97 WHO) geltend zu machen.

§ 5 Besonderes Einzelnachweisverfahren

(1) In Heilquellenschutzgebieten, in Überschwemmungsgebieten, in Gebieten, für die vorläufige Anordnungen nach § 52 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 53 Absatz 5, WHO erlassen worden sind, sowie für forstwirtschaftliche Nutzflächen sind die Beträge auszugleichen, die von den Anspruchsberechtigten im Einzelnen nachgewiesen werden (besonderes Einzelnachweisverfahren). In Wasserschutzgebieten ist abweichend von § 4 der Ausgleich im besonderen Einzelnachweisverfahren auf Antrag auch in der Schutzzone III zulässig, wenn die Anspruchsberechtigten nachweisen, dass ein atypischer Sonderfall vorliegt, so dass der Ausgleich nach § 4 zu einer unbilligen Härte führt. In diesem Fall ist für den beantragten Ausgleichszeitraum die Zahlung eines Ausgleichs nach § 4 für alle Nutzflächen in Schutzzone III ausgeschlossen. § 4 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Die Anspruchsberechtigten haben die für Grund und Höhe des geltend gemachten Anspruches maßgeblichen Umstände durch entsprechende Unterlagen (Berechnungen, Bescheinigungen, Gutachten) nachzuweisen. Ferner sind die für den Ausgleichszeitraum maßgeblichen Schlagkarteien und Quartier-Dateien vorzulegen. Die Erheblichkeit der wirtschaftlichen Nachteile für den Betrieb ist von den Anspruchsberechtigten durch eine gesamtbetriebliche Darstellung zu belegen. § 104

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