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BadegewVO - Badegewässerverordnung
Landesverordnung über die Qualität der Badegewässer
- Schleswig-Holstein -
Vom 20. April 2005
(GVOBl. Schl.-H. 2005 S. 234)
Gl.-Nr.: 2011-0-16
Auf Grund des § 14 Nr. 1 des Gesundheitsdienst-Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 398), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 16. September 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 503) sowie aufgrund des § 175 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz die folgenden §§ 1 bis 7, 8 Abs. 2 und die §§ 9 bis 13 sowie auf Grund des § 111a des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 8) verordnet das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft den folgenden § 8 Abs. 1 und den § 13:
§ 1 Zweck der Verordnung
Diese Verordnung dient dem Gesundheitsschutz beim Baden in freien Gewässern sowie der Umsetzung der Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer (ABl. EG Nr. L 31 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 8 a der Richtlinie 03/807/EWG des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EG Nr. L 122 S. 36).
§ 2 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
(1) Diese Verordnung betrifft die Qualitätsanforderungen an Badegewässer mit Ausnahme von Wasser für therapeutische Zwecke, Wasser für Schwimmbecken und Kleinbadeteiche.
(2) Badegewässer sind Küstengewässer und oberirdische Gewässer oder Teile dieser Gewässer, die zusammenhängen, einheitliche hydrologische und geographische Bedingungen sowie im Einzugsgebiet einheitliche Einflussfaktoren aufweisen und in denen
(3) Badestelle im Sinne dieser Verordnung ist das Badegewässer einschließlich der angrenzenden Landfläche mit den dazugehörigen Einrichtungen.
(4) Badesaison im Sinne dieser Verordnung ist der Zeitraum vom 1. Juni bis 15. September eines Kalenderjahres, soweit nicht das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz (Ministerium) auf Ersuchen eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt und unter Berücksichtigung der örtlichen und meteorologischen Verhältnisse etwas anderes bestimmt.
§ 3 Qualitätsanforderungen, Anforderungen der Hygiene, Besichtigungsprüfungen
(1) Die Badegewässer müssen mindestens den Qualitätsanforderungen der Anlage 1, die Bestandteil dieser Verordnung ist, entsprechen. Die für die einzelnen Parameter festgelegten Werte sind für alle Badegewässer verbindlich, wobei die in der Spalte "I" bezeichneten Werte mit Beginn der Badesaison eingehalten werden müssen. Die Einhaltung der in der Spalte "G" der Anlage 1 angegebenen Richtwerte mit oder ohne entsprechendem Wert in Spalte "I" derselben Anlage ist anzustreben.
(2) Die Qualitätsanforderungen der Anlage 1 gelten in Bezug auf die einzelnen Parameter am Ende einer Badesaison als eingehalten, wenn bei den Probenahmen
(3) Überschreitungen der vorgesehenen Werte bleiben für die in Absatz 2 genannten Prozentsätze unberücksichtigt, sofern sie als Folge von Überschwemmungen, Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Witterungsbedingungen auftreten.
In begründeten Einzelfällen sind Abweichungen von den Grenz- oder Richtwerten zulässig
soweit dies nicht zu einer Gefährdung der Gesundheit der Badegäste führt.
(4) Die Einhaltung der Anforderungen der Hygiene der Badestellen ist von den Kreisen und kreisfreien Städten durch eine jährliche Ortsbesichtigung und regelmäßige Besichtigungsprüfungen gemäß Anlage 1 festzustellen, zu bewerten und schriftlich festzuhalten.
§ 4 Sanitäre Ausstattung
Für Badestellen, für die eine Betreiberin oder ein Betreiber vorhanden ist, sind in zumutbarer Entfernung Toiletten hygienisch einwandfrei zur unentgeltlichen Benutzung sowie Abfallbehälter in ausreichendem Umfang vorzuhalten.
§ 5 Überwachung der Badegewässer
(1) Die Kreise und kreisfreien Städte überwachen 14-tägig entsprechend der Anlage 1 die Einhaltung der Qualitätsanforderungen an den Badestellen. Die Überwachung beginnt erstmals 14 Tage vor Beginn der Badesaison. Bei außergewöhnlichem Anlass ist die Badestelle unabhängig von Satz 1 zu überwachen. Das Ergebnis der Überwachungen ist jeweils schriftlich festzuhalten.
(2) Die Überwachung gliedert sich in Probenahme mit Besichtigungsprüfung und Untersuchung. Vor Beginn jeder Badesaison findet eine Ortsbesichtigung gemäß Anlage 1 Nr. 1a statt. In diesem Zusammenhang werden bei fließenden Gewässern die Bedingungen stromaufwärts, bei stehenden oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern die Bedingungen in der Nachbarschaft an Ort und Stelle genau untersucht, um die geographischen und topographischen Gegebenheiten, den Umfang und die Art aller verunreinigenden und möglicherweise verunreinigenden eingeleiteten und eingebrachten Stoffe und ihre Bedeutung im Verhältnis zur Entfernung von der Badestelle festzustellen.
(3) Ergibt eine Prüfung oder eine Probenahme und Probenanalyse, dass ein Einleiten und Einbringen von Stoffen, durch die die Qualität des Badegewässers herabgesetzt werden kann, vorliegt oder zu vermuten ist, werden unverzüglich zusätzliche Probenahmen und Kontrolluntersuchungen durchgeführt. Zusätzliche Probenahmen werden auch dann durchgeführt, wenn ein Rückgang der Wasserqualität anderweitig vermutet wird.
(4) Die Kreise und kreisfreien Städte können die Abstände für die Entnahme und Untersuchung von Wasserproben während der Badesaison auf vier Wochen verlängern, wenn die Untersuchungsergebnisse der letzten und vorletzten Badesaison besser als die Werte der Anlage 1 Nr. 5 Spalte 4 (Richtwerte) waren und Umstände, durch die die Wasserqualität verschlechtert worden sein könnte, nicht ersichtlich sind.
§ 6 Art und Umfang der Untersuchung, Untersuchungsstellen
(1) Untersuchungen der Badegewässerproben, soweit diese nicht vor Ort durch die Kreise und kreisfreien Städte vorgenommen werden können, führen die Medizinaluntersuchungsämter durch.
(2) Die Analyseverfahren für die jeweiligen Parameter sind nach Anlage 2 durchzuführen; die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung. Andere Verfahren dürfen verwendet werden, wenn nachgewiesenermaßen deren Ergebnisse den in der Anlage 2 angegebenen Ergebnissen mindestens gleichwertig oder mit ihnen vergleichbar sind.
§ 7 Verunreinigung der Badegewässer
(1) In Fällen drohender oder bestehender Verunreinigungen des Badegewässers und bei Grenzwertüberschreitungen haben die Kreise und kreisfreien Städte die unteren Wasserbehörden zu informieren und die notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung einer Gesundheitsgefährdung zu treffen.
(2) Für Badegewässer, die zum Baden ungeeignet sind, sprechen die örtlichen Ordnungsbehörden ein Badeverbot aus. Ein Badegewässer ist insbesondere zum Baden ungeeignet, wenn
Das Badeverbot ist örtlich und durch deutlich sichtbare Schilder an der Badestelle bekannt zu machen.
(3) Ein Badegewässer ist nach einem Badeverbot wieder zum Baden geeignet, wenn eine Gesundheitsgefährdung nicht mehr zu besorgen ist. Dies ist in der Regel der Fall, wenn das Ergebnis einer Ortsbesichtigung ohne negativen Befund ist und sich nach Untersuchungen an drei verschiedenen Tagen und an allen Probenahmestellen keine Überschreitungen der Grenzwerte für Parameter nach der Anlage 1 ergeben haben.
(4) Bei Bau - und Sanierungsmaßnahmen an der Badestelle kann für ein Badegewässer ein Badeverbot von längerer Dauer ausgesprochen werden.
(5) Die Anordnung eines Badeverbotes sowie seine Aufhebung sind unverzüglich dem Ministerium oder einer von diesem benannten Stelle und der zuständigen Wasserbehörde mitzuteilen.
(6) Bei Hinweisen auf sonstige Verunreinigungen eines Badegewässers, bei denen mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung der Badenden zu rechnen ist und bei möglicher Algenmassenentwicklung, ist auf ortsübliche Weise vor dem Baden zu warnen.
§ 8 Maßnahmen zur Sicherung oder Wiederherstellung der Badegewässerqualität
(1) Die unteren Wasserbehörden treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die nach wasserrechtlichen Vorschriften erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der festgelegten Werte und Anforderungen. Die Einhaltung der Richtwerte soll angestrebt werden.
(2) Sind bei grenzüberschreitenden Badegewässern die Ursachen für eine unzureichende Wasserqualität auf dänischem Staatsgebiet zu suchen, nehmen die zuständigen Kreise und kreisfreien Städte Kontakt mit den zuständigen Stellen in Dänemark mit dem Ziel auf, die Einhaltung der festgelegten Werte und Anforderungen langfristig zu sichern. Die zuständigen unteren Wasserbehörden wirken hierbei fachlich mit.
§ 9 Berichterstattung
Die Kreise und kreisfreien Städte berichten dem Ministerium oder einer von diesem beauftragten Stelle
§ 10 Dokumentation
(1) Zur Dokumentation der jeweiligen Badegewässerqualität, zur Unterstützung der Überwachungsaufgaben sowie zur Erfüllung von Berichtspflichten wird ein Badegewässerinformationssystem beim Landesamt für Gesundheit und Arbeitssicherheit des Landes Schleswig-Holstein (LGASH) geführt. Für die Dokumentation werden die Stammdaten der Badestellen, die Daten nach § 9 sowie sonstige Richtlinienrelevante Daten und Berichte von den Kreisen und kreisfreien Städten bereitgestellt.
(2) Zur Wahrung eines effizienten und kostensparenden Verwaltungsverfahrens wird ein einheitliches Verfahren für die Datenerfassung, Datentransfer und Informationsübermittlung zwischen den Kreisen und kreisfreien Städten, dem Ministerium, dem LGASH und den Medizinaluntersuchungsämtern geschaffen.
(3) Das LGASH gibt im Einvernehmen mit dem Ministerium die für einen einheitlichen und aktuellen Datentransfer benötigten Daten, Formate und Schnittstellen vor.
(4) Lage und Ausdehnung (Länge der Küsten- bzw. Uferlinie) der Badestellen und die Lage der Probenahmestellen werden von den Kreisen und kreisfreien Städten auf DGK 5 (Deutsche Grundkarte 1:5000) mit UTM-Gitternetz eingetragen. Die Koordinaten werden durch das LGASH in die Stammdaten im Badegewässerinformationssystem eingepflegt.
§ 11 Kosten
Für die Überwachung nach dieser Verordnung trägt die Betreiberin oder der Betreiber der Badestelle die Gebühren und Auslagen.
§ 12 Zuständigkeit
Mit Ausnahme des § 8 Abs. 1 nehmen die Kreise und kreisfreien Städte die Aufgaben als Träger des öffentlichen Gesundheitsdienstes wahr. Badeverbote sprechen die Bürgermeiserinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden sowie die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher als örtliche Ordnungsbehörde aus.
§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Badestellenverordnung vom 28. März 1985 (GVOBl. Schl.-H. S. 116), geändert durch Verordnung vom 23. Mai 1991(GVOBl. Schl.-H. S. 269) außer Kraft.
Maßnahmen der Überwachung, Qualitätsanforderungen an Badegewässer | Anlage 1 (zu den §§ 3, 5, 6 Abs. 2 und 7) |
Ergänzend zur Verordnung über die Qualität der Badegewässer wird folgendes bestimmt
1. a) Ortsbesichtigung
Bei der Ortsbesichtigung gem. § 3 Abs. 4 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 2 sind zu berücksichtigen:
b) Besichtigungsprüfung
Eine Besichtigungsprüfung nach § 3 Abs. 4 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 im Rahmen der 14-täglichen Probenahme beinhaltet die sensorische Prüfung nach Tabelle Nr. 5 dieser Anlage sowie eine grob sinnliche Feststellung der hygienisch relevanten Verhältnisse an der Badestelle.
2. Probenahmestelle und Probenahme
Für jede Badestelle ist verbindlich mindestens eine Probenahmestelle festzulegen.
Die erforderliche Anzahl der Probeentnahmestellen richtet sich nach der Länge des Badegebietes, den Strömungsverhältnissen, hydrologischen Gegebenheiten und möglichen Einleitern. Anzahl und Lage der Probenahmestellen müssen so gewählt werden, dass eine fortlaufende und umfassende Beobachtung der Wasserqualität möglich ist. Für die Prüfungen der Geeignetheit und Festlegung der Probenahmestelle sind ein Hygiene-Sachverständiger und die zuständige Wasserbehörde hinzuzuziehen. Die Prüfungen sind in fünfjährigen Abständen zu wiederholen.
Die Proben werden an den Stellen entnommen, wo durchschnittlich der stärkste Badebetrieb herrscht. Badegewässerproben sind an den festgelegten Probenahmestellen bei einer Wassertiefe von mindestens einem Meter aus etwa 30 cm Tiefe unter der Wasseroberfläche und nicht aus Bereichen mit massiven Pflanzenansammlungen (z.B. Seegras u. ä.) zu entnehmen. Dabei ist die Aufwirbelung von Sedimenten zu vermeiden. Bei Tidengewässern sind die unterschiedlichen hydrologischen Verhältnisse zu berücksichtigen und unter Umständen sowohl bei ablaufendem als auch bei auflaufendem Wasser Proben zu entnehmen. Mineralölproben werden in Bedarfsfällen an der Wasseroberfläche entnommen.
Um eine Veränderung des Keimgehaltes der Wasserprobe nach der Entnahme zu vermeiden, sind die Proben grundsätzlich gekühlt in wärmeisolierten Behältern zu transportieren. Bei Transportzeiten von mehr als drei Stunden sind die Proben auf unter 10° C zu kühlen. Zwischen der Probenahme und Untersuchung sollten auch in Ausnahmefällen bei Kühlung nicht mehr als höchstens 24 Stunden liegen.
3. Untersuchungen auf mikrobiologische Parameter
Badegewässerproben sind in dem mikrobiologischen Zustand zu untersuchen, der den Badebedingungen (durch Turbulenzen in der Schwebe gehaltene Partikel) bezüglich des Gehaltes an suspendierten Partikeln entspricht. Die bakteriologischen Proben müssen daher unmittelbar vor dem Verarbeiten aufgeschüttelt werden.
Zu den mikrobiologischen Parametern wird folgendes bemerkt (nachstehende Nummern beziehen sich auf die Tabelle dieser Anlage):
Nr. 1 (Gesamtcoliforme Bakterien) und Nr. 2 (Fäkalcoliforme Bakterien):
Diese Parameter sind immer zu untersuchen.
Nr. 3 (Streptococcus Faec.) und Nr. 4 (Salmonellen):
Auf diese Parameter hat die zuständige Behörde zu prüfen, wenn eine Ortsbesichtigung oder Befunde der Untersuchung ihr Vorhandensein in dem Badegewässer möglich erscheinen oder auf eine Verschlechterung der Wasserqualität schließen lassen. Auf Salmonellen ist besonders dann zu untersuchen, wenn mehr als eine Grenzwertüberschreitung der Parameter Nr. 1 und 2 vorliegt oder ein Badeverbot wegen Wasserverschmutzung aufgehoben werden soll. Funde von einzelnen Salmonellen haben kaum epidemiologische Bedeutung; jedoch ist einem solchen Befund unverzüglich nachzugehen. Auf Artikel 5 der in § 1 der Verordnung über die Qualität der Badegewässer benannten Richtlinie wird verwiesen.
Nr. 5 (Darmviren):
Die Untersuchung kann aus epidemiologischen und hygienischen Gründen erforderlich sein.
4. Untersuchungen auf physikalische, chemische und sonstige Parameter (nachstehende Nummern beziehen sich auf die Tabelle dieser Anlage):
Nr. 6 (pH-Wert):
Der vorgegebene pH-Bereich hat keine allgemeine gesundheitliche Bedeutung. Für bestimmte Personenkreise kann jedoch eine gesundheitliche Beeinträchtigung möglich sein. Hier sind spezielle Informationen notwendig. Der pH-Wert wird bei verschiedenen unbeeinflussten Gewässern bereits aus natürlichen Gründen unter- bzw. überschritten. In diesem Fällen ist nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 zu verfahren. Bei anthropogenen Beeinflussungen sind von den Wasserbehörden Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.
Nr. 7 (Färbung) und Nr. 11 (Transparenz):
Die Parameter sind Bestandteil der regelmäßigen Besichtigungsprüfungen nach § 5 Abs. 2. Den Ursachen für anomale Farbänderungen ist nachzugehen.
Die Transparenz wird mit der Secchi-Scheibe bestimmt. Für die Badestellen an Nord- und Ostsee sowie an tideabhängigen Flussbadestellen können grundsätzlich die Ausnahmebedingungen nach Artikel 8 der Richtlinie in Anspruch genommen werden (geogene Gegebenheiten infolge Sand- und Sedimentaufwirbelung durch Wellenschlag bzw. Brandungsbereich sowie bei auf- und ablaufendem Wasser im Wattbereich) Eine metrische Bestimmung der Transparenz ist im Allgemeinen also nicht erforderlich.
Eine verminderte Transparenz kann Konsequenzen zum Beispiel für die Rettung verunglückter Personen besitzen, andererseits kann sie ein vermehrtes Algenwachstum anzeigen. Bei Nichteinhaltung dieser Parameter aus anderen natürlichen Gründen kann nach § 3 Abs.3 Nr. 2 verfahren werden.
Nr. 8 (Mineralöle), Nr. 9 (Tenside) und Nr. 10 (Phenol):
Die Parameter sind Bestandteil der regelmäßigen Besichtigungsprüfungen. Den Ursachen einer Verschmutzung ist nachzugehen.
Nr. 12 (Gelöster Sauerstoff):
Der Parameter hat keinen unmittelbaren Bezug zu einer möglichen Gesundheitsgefährdung der Badenden; er ist als Messzahl für den Sauerstoffgehalt eines Gewässers und dessen ggf. erforderliche Sanierung zu sehen. Der Sauerstoffgehalt der mesotrophen Gewässer ist in Abhängigkeit von Tageszeit und Sonneneinstrahlung extremen Schwankungen unterworfen.
Nr. 13 (Teer-Rückstände und verletzungsträchtige Gegenstände):
Der Parameter ist in erster Linie zur Vermeidung von Verletzungen von Bedeutung und Bestandteil der regelmäßigen Besichtigungsprüfung.
Nr. 14 (Ammoniak) und Nr. 15 (Kjeldahl-Stickstoff):
Die Parameter haben keinen unmittelbaren Bezug zu einer möglichen Gesundheitsgefährdung der Badenden; sie sind als Hinweis auf eine ggf. erforderliche Sanierung zu sehen.
Nr. 16 (Pestizide), Nr. 13 (Schwermetalle) und Nr. 18 (Cyanide):
Eine Untersuchung ist nur im konkreten Verdachtsfall einer Kontamination sowie ggf. bei der Erstbeurteilung eines Badegewässers erforderlich.
Nr. 19 (Nitrate und Phosphate):
Von diesen Parametern geht kein gesundheitliches Risiko aus; sie sind als Hinweis auf eine ggf. erforderliche Sanierung zu sehen. Sie besitzen aber erhebliche Relevanz im Zusammenhang mit der Eutrophierung der Gewässer und damit für die Massenentwicklung gesundheitsschädigender Algen.
Die Bestimmung der Parameter 6, 12, 14, 17, 18 und 19 der Tabelle dieser Anlage erfolgt nach DIN.
Nr. 20 Algen:
Da die vorgeschriebenen 14-täglichen Probenahmen und Besichtigungsprüfungen der Überwachung des sehr rasch wechselnden Auftretens bzw. Verschwindens von Algenmassenentwicklungen an Binnen- und Küstengewässern nicht gerecht werden, sind besondere Vorgehensweisen nötig.
Bei Blaualgenmassenentwicklungen an Binnengewässern sind die Badegäste ausführlich von den Gesundheitsbehörden der Kreise und kreisfreien Städte zu informieren. An Gewässern, an denen erfahrungsgemäß mit einer derartigen Entwicklung zu rechnen ist, sind für den möglichen Zeitraum entsprechende Warn- und Informationstafeln aufzustellen. Die Möglichkeit zur Durchführung der zum Schutz der Badenden von Bundes- und Landesbehörden empfohlenen Untersuchungen und Maßnahmen sowie die Verpflichtung zur Aussprache von Badeverboten nach § 7 der Verordnung bleiben hiervon unberührt.
Bei Algenmassenentwicklungen in den Küstengewässern der Nord- und Ostsee informiert das LGASH die Gesundheitsbehörden der Kreise und kreisfreien Städte über zeitliches und örtliches Auftreten, Entwicklung und Gefährdungspotential der Algenblüte. Die Gesundheitsbehörde entscheidet darüber, an welchen Strandabschnitten und zu welchen Zeiten entsprechende Warn- und Informationstafeln für die Badegäste aufgestellt werden und informiert über ihre Maßnahmen Betreiber und andere Behörden. Die Möglichkeit zur Durchführung der zum Schutz der Badenden von den Landesbehörden empfohlenen Untersuchungen und Maßnahmen sowie die Verpflichtung zur Aussprache von Badeverboten nach § 7 der Verordnung bleiben hiervon unberührt.
Die Texte der Warn- und Informationstafeln sind landeseinheitlich zu gestalten; die Informationen sind ortsüblich bekannt zu geben.
5. Tabelle der Parameter, der Mindesthäufigkeit der Probenahmen und der Analysen- oder Prüfungsverfahren
Lfd .Nr. |
Parameter | Richtwert G |
Grenzwert I |
Mindesthäufigkeit der Probenahme | Analysen- oder Prüfungsverfahren | |
Mikrobiologische Parameter | ||||||
1 | Gesamtcoliforme Bakterien | /100 ml | 500 | 10.000 | 14tägig (1) | Fermentation im Mehrfachansatz. Bei positivem Ausfall, Überführen in Nachweismilieu. Auszählen (wahrscheinlichste Zahl) - Anlage 2 oder |
2 | Fäkalcoliforme Bakterien | /100 ml | 100 | 2.000 | 14tägig (1) | Filtration über Membran und Kultur auf geeignetem Milieu wie Milch-Zucker-Tergitol-Agar, Endo-Agar, 0,4%ige Teepol-Nährbouillon, Erstellen einer Reinkultur und Identifizierung verdächtiger Kolonien - Anlage 2
Bei 1. und 2. unterschiedliche Bebrütungstemperatur, je nachdem ob gesamtcoliforme oder fäkalcoliforme Bakterien bestimmt werden. |
3 | Streptococcus faec: | /100 ml | 100 | - | (2) | Litskysche Methode. Auszählen (wahrscheinlichste Zahl) - Anlage 2 oder Filtration über Membran. Kultur auf geeignetem Nährboden - Anlage 2 |
4 | Salmonellen | /1 l | - | 0 | (2) | Konzentration durch Filtrieren über Membran. Impfen auf Standard-Nährboden. Anreicherung, Überführen auf Isolierungs-Agar-Agar, Identifizierung - Anlage 2 |
5 | Darmviren | PFU /10 l | - | 0 | (2) | Konzentration durch Filtrieren, Ausflocken oder Zentrifugieren; Bestätigung |
Physikalische und chemische Parameter | ||||||
6 | pH | - | 6-9 (0) | (2) | Elektrometrie mit Eichung auf pH 7 und 9 vor Ort | |
7 | Färbung | -
|
keine anomale Änderung der Färbung (0) - |
14tägig (1)
(2) |
Besichtigungsprüfung oder photometrische Prüfung nach Platin-Kobalt-Eichskala |
|
8 | Mineralöle | mg/l | -< 0,3 | kein sichtbarer Film auf der Wasseroberfläche, kein Geruch | 14tägig (1)
(2) |
Besichtigungs- und Geruchsprüfung oder Extraktion an ausreichendem Wasservolumen und Wiegen des Trockenrückstands |
9 | Tenside, die auf Methylenblau reagieren | mg/l (Natrium- lauryl-suflat) |
-
< 0,3 |
keine anhaltende Schaumbildung - |
14tägig (1) 2) |
Besichtigungsprüfung oder Methylenblauverfahren - absorptionsspektrophotometrisch |
10 | Phenol (Phenolzahl) | mg/l C6H5OH |
-
< 0,005 |
kein spezifischer Geruch < 0,05 |
14tägig (1) | Überprüfung auf spezifischen Geruch nach Phenol oder Absorptionsspektrophotometrie 4-AAP-Methode (4-Aminoantipyrin) |
11 | Transparenz | m | 2 | 1 (0) | 14tägig (1) | Secchi-Scheibe |
12 | Gelöster Sauerstoff | % Sättigung O2 | 80-120 | - | (2) | Winkler-Methode oder elektrometrische Methode (Sauerstoffmesser) |
13 | Teer-Rückstände und schwimmende Körper wie Holz, Kunststoff, Flaschen, Gefäße aus Glas, Kunststoff, Gummi oder sonstigen Stoffen. Bruch oder Splitter | keine | 14tägig (1) | Besichtigungsprüfung | ||
14 | Ammoniak | mg/l NH4 |
(3) | Absorptions-Spektrophotometer - Neßler-Reagenz - oder Indophenolblau-Methode | ||
15 | Kjeldahl-Stickstoff | mg/l N |
(3) | Kjeldahl-Methode | ||
Andere Stoffe, die als Zeichen von Verschmutzung gelten | ||||||
16 | Pestizide (Parathion, HCH, Dieldrin) | mg/l | (2) | Extraktion mit geeigneten Lösungsmitteln und chromaographische Bestimmung | ||
17 | Schwermetalle wie: | mg/l | (2) | Atomabsorption, ggf. mit vorheriger Extraktion | ||
Arsen | As | |||||
Kadmium | Cd | |||||
Chrom VI | Cr VI | |||||
Blei | Pb | |||||
Quecksilber | Hg | |||||
18 | Cyanide | mg/l CN | (2) | Absorptionsspektrophotometrie mittels spezifischer Reagenzien | ||
19 | Nitrate Phosphate |
mg/l NO3 PO4 |
(3) | Absorptionsspektrophotometrie mittels spezifischer Reagenzien | ||
20 | Algen | Die Gesundheit nicht gefährdend | Visuelle Kontrolle; ggf. Bestimmung von Art und Zahl der Algen sowie des Gehalts des Wassers an Gesamtphosphat, Chlorophyll a und Algentoxinen |
G | = | (guide) = Richtwert (Leitwert). |
I | = | (imperativ) = Grenzwert (zwingender Wert). |
(0) | = | Überschreitung der Grenzwerte bei außergewöhnlicher geographischen oder meteorologischen Verhältnissen vorgesehen. |
(1) | = | Waren die Untersuchungsergebnisse während der letzten und vorletzten Badesaison besser als die Richtwerte dieses Anhangs und waren Umstände, durch die die Wasserqualität verschlechtert worden sein könnte, nicht ersichtlich, so können die Kreise und kreisfreien Städte die Abstände für die Entnahme und Untersuchung von Wasserproben während der Badesaison auf vier Wochen verlängern. |
(2) | = | Der Gehalt ist von den zuständigen Behörden zu überprüfen, wenn eine Untersuchung in dem Badegebiet das Vorhandensein dieser Stoffe möglich erscheinen oder auf eine Verschlechterung der Wasserqualität schließen lässt. |
(3) | = | Diese Parameter müssen von den zuständigen Behörden überprüft werden, wenn die Tendenz zur Eutrophierung der Gewässer besteht. |
Untersuchungsmethoden für die mikrobiologischen Parameter der EG-Richtlinie 76/160/EWG über die Qualität der Badegewässer vom 8. Dezember 1975 (ABl. EG Nr. L 31 S. 1) | Anlage 2 (zu § 6 Abs. 2 ) |
1. Bestimmung der gesamtcoliformen Bakterien und der fäkalcoliformen Bakterien
Flüssigkeitsanreicherung nach dem MPN-Verfahren
Die Bestimmung der gesamtcoliformen und fäkalcoliformen Bakterien erfolgt in einem Ansatz mit Brillantgrün-Galle-Laktose-Bouillon mit Tryptophanzusatz und Zusatz von 0,01 % 4-Methylumbelliferyl-b-D-Glucuronid (BRILA-MUG) bei 36 +/- 1 Grad Celsius und Prüfung der Oxidase- Reaktion.
Es werden selektiv kultiviert und biochemisch differenziert:
Der sachgerechten Herstellung des Mediums kommt besondere Bedeutung zu; es sind die Angaben des Herstellers einzuhalten. Autoklavieren ist nicht zulässig (beeinflusst die biochemischen Reaktionen negativ!).
Je Probe werden 9 Röhrchen mit 10 ml BRILA-MUG-Bouillon benötigt. Jeweils drei Röhrchen werden in einem Parallelansatz mit 1,0; 0,1 bzw. 0,01 ml des zu prüfenden Badewassers versetzt und bei 36 +/- 1 Grad Celsius bebrütet. Mindestens für die höchste Verdünnungsstufe ist eine Vorverdünnung in physiologischer Kochsalzlösung erforderlich. Die Auswertung erfolgt nach 44 +/- 4 h. In dringenden Fällen kann eine erste Ablesung bereits nach 24 +/- 4 h erfolgen; für das endgültige Ergebnis sind 44 +/- 4 h Bebrütungszeit notwendig.
Biochemische Untersuchung
Auswertung
Diefäkalcoliformen Bakterien (FC) werden durch folgende Merkmale nachgewiesen:
Gasbildung durch Laktosespaltung undb-Glucuronidase-Nachweis durch Spaltung von 4-Methylumbelliferyl-b-D-Glucuronid (Fluoreszenz im UV-Licht 366 mm).
Alsgesamtcoliforme Bakterien (GCE = ohneAeromonasspp.) werden alle gas- und fluoreszenzpositiven Verdünnungsröhrchen gerechnet, sowie diejenigen Verdünnungsröhrchen, die gaspositiv und fluoreszenznegativ sind und deren Isolate eine negative Oxidase-Reaktion zeigen.
Anmerkung: Bei Mischkulturen mit unterschiedlichen Ergebnissen für den Oxidase-Test wird das entsprechende Röhrchen als oxidasenegativ = positiv für gesamtcoliforme Bakterien (GCE) gewertet.
Alsgesamtcoliforme Bakterien (GCA = einschließlichAeromonas spp.) gelten alle Verdünnungsröhrchen in denen aus Laktose Gas gebildet wurde.
Aus der Anzahl der positiven Ergebnisse wird die Kennziffer aus den drei verschiedenen Konzentrationen gebildet und aus der MPN-Tabelle (Tabelle 1) für Verdünnungsreihen mit dreifachen Ansatz nach McCrady das Ergebnis ermittelt.
Grundsätzlich gilt: FC< GCE< GCA.
Tabelle 1: McCrady - Tabelle zur quantitativen Auswertung und zu Badegewässeruntersuchungen nach dem MPN-Verfahren durch Auszählen der Kombination positiver Röhrchen. "a" entspricht den Röhrchen mit 1 ml Wasser, "b" den Röhrchen mit 0,1 ml Wasser und "c" den Röhrchen mit 0,01 ml Wasser.
Kombination positiver Röhrchen: a-b-c |
MPN-Index/ 100 ml |
95 %-Grenzen | Richt- und Grenzwert nach EG-Richtlinie | |
min. | max. | |||
0-0-0 | <30 | Richtwert für fäkalcoliforme Bakterien | ||
0-0-1 | 30 | <5 | 90 | |
0-1-0 | 30 | <5 | 130 | |
1-0-0 | 40 | <5 | 200 | |
1-0-1 | 70 | 10 | 210 | |
1-1-0 | 70 | 10 | 230 | |
2-0-0 | 90 | 10 | 360 | |
100 | ||||
1-1-1 | 110 | 30 | 360 | Richtwert für gesamtoliforme Bakterien |
1-2-0 | 110 | 30 | 360 | |
2-0-1 | 140 | 30 | 370 | |
2-1-0 | 150 | 30 | 440 | |
2-1-1 | 200 | 70 | 890 | |
2-2-0 | 210 | 40 | 470 | |
3-0-0 | 230 | 40 | 1200 | |
2-2-1 | 280 | 100 | 1500 | |
3-0-1 | 390 | 70 | 1300 | |
3-1-0 | 430 | 70 | 2100 | |
500 | ||||
3-0-2 | 640 | 150 | 3800 | Grenzwert für fäkalcoliforme Bakterien |
3-1-1 | 750 | 140 | 2300 | |
3-2-0 | 930 | 150 | 3800 | |
3-1-2 | 1200 | 300 | 3800 | |
3-2-1 | 1500 | 300 | 4400 | |
2000 | ||||
3-2-2 | 2100 | 350 | 4700 | Grenzwert für gesamtcoliforme Bakterien |
3-3-0 | 2400 | 360 | 13000 | |
3-3-1 | 4600 | 710 | 24000 | |
10000 | ||||
3-3-2 | 11000 | 1500 | 48000 | |
3-3-3 | >11000 |
2. Bestimmung der Fäkalstreptokokken
2.1 Flüssigkeitsanreicherung nach MPN-Verfahren
Je drei Röhrchen mit 10 ml einer Azid-D-Glucose-Bouillon werden mit 1,0; 0,1 und 0,01 ml des zu prüfenden Badewassers versetzt und bei 36 +/- 1 Grad Celsius minimal 24 +/- 4 h, wenn negativ bis 44 +/- 4 h bebrütet.
Die Natrium-Azid-Konzentration soll 0,02 bis 0,5 %, die Glucose-Konzentration 0,5 bis 1,0 % betragen. Positive Röhrchen zeigen Wachstum und werden auf Kanamycin-Äsculin-Azid-Agar ausgestrichen. Fäkalstreptokokken wachsen bei 36 +/- 1 Grad Celsius innerhalb von 24 +/- 4 h zu typischen braunen Kolonien mit braunem Hof oder auf Tetrazolium-Azid-Agar (SLANETZ-BARTLEY-Agar) in roten bis braunen Kolonien innerhalb von 24 +/- 4 h.
Die durch typisches Wachstum auf Festnährboden überprüften positiven Röhrchen werden nach MPN-Tabelle (s. gesamtcoliforme Bakterien und fäkalcoliforme Bakterien) ausgewertet.
2.2 Membranfiltrationsverfahren
Eine 100 ml-Badewasserprobe wird durch 0,45 µm Membranfilter filtriert. Die Filter werden auf Tetrazolium-Azid-Agar (SLANETZ-BARTLEY-Agar) aufgelegt und bei 36 +/- 1 Grad Celsius über 44 +/- 4 h bebrütet. Alle typisch gewachsenen roten bis braunen Kolonien von Fäkalstreptokokken werden ausgezählt und als Fäkalstreptokokken pro 100 ml angegeben. Der Richtwert ist bei Kolonienzahlen von 100 und mehr überschritten.
3. Bestimmung der Salmonellen
1 l Badewasser wird durch ein oder mehrere Membranfilter der Porengröße 0,45 µm, gegebenenfalls in Kombination mit steriler Glaswolle und sterilen Bedingungen filtriert, der oder die Filter in 100 ml selektive Nährlösung wie Tetrathionat-Bouillon oder Selenit-Bouillon eingebracht und 24 +/- 4 h bei 36 +/ 1 Grad Celsius bebrütet. Danach wird die Bouillon auf zwei verschiedene geeignete Salmonella-Selektivnährböden, z.B. Brillantgrün-, Salmonella-Shigella-, Wismutsulfit- oder Xylose-Lysin-Desoxycholat-Agar ausgestrichen. Die Bebrütung der Festnährböden erfolgt bei 36 +/- 1 Grad Celsius, die Bebrütungsdauer beträgt minimal 24 +/- 4 h, wenn negativ, wird der bei Raumtemperatur bis 44 +/- 4 h aufbewahrte Primäransatz noch einmal geprüft. Verdächtige Kolonien werden serologisch typisiert.
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(Stand: 27.06.2018)
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