Regelwerk, Wasser EU, Bund, Schleswig-Holstein
Landesverordnung über die Badesicherheit an oberirdischen Gewässern und Küstengewässern
BadeSichVO - Badesicherheitsverordnung
- Schleswig-Holstein -
Vom 11. Januar 2005
(GVBl. Nr. 3 vom 27.01.2005 S. 33aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2011-0-14
Aufgrund des Artikels 2 § 4 des Gesetzes zur Anpassung des Landschaftspflegegesetzes und anderer Rechtsvorschriften (LPflegAnpG) vom 19. November 1982 (GVOBl. Schl.-H. S. 256), verordnet die Landesregierung:
§ 1 Geltungsbereich
Die nach dieser Verordnung an Badestellen zu stellenden Anforderungen gelten für den Zeitraum vom 1. Juni bis zum 15. September eines jeden Jahres (Badesaison).
§ 2 Zuständigkeiten
Für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit im Badewesen (Artikel 2 LPflegAnpG) sowie die Ausführung dieser Verordnung sind die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden sowie die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher als örtliche Ordnungsbehörde zuständig, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
§ 3 Badeaufsicht
(1) Soweit an eingerichteten oder betriebenen Badestellen reger Badebetrieb herrscht (Artikel 2 § 1 LPflegAnpG), hat die Betreiberin oder der Betreiber für jeweils einen Strand- oder Uferabschnitt bis zu 600 m Länge mindestens zwei Aufsichtspersonen einzusetzen. Wird das Ufer oder der Strand für den Badebetrieb nicht mitgenutzt, ist mindestens eine Aufsichtsperson einzusetzen.
(2) Die Kreisordnungsbehörde kann Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn hierdurch die Badesicherheit nicht gefährdet wird.
(3) Als Aufsichtsperson darf eingesetzt werden, wer aufgrund einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung zur Rettung Ertrinkender befähigt ist. Bei Rettungsschwimmerin und Rettungsschwimmern sollen seit der Ausbildung oder Fortbildung in der Rettung Ertrinkender und Erster Hilfe nicht mehr als drei Jahre vergangen sein.
§ 4 Sicherungs- und Rettungsvorkehrungen
(1) An dem Teil des Meeresstrandes, für den eine Sondernutzung für den Badebetrieb eingeräumt worden ist, hat der Berechtigte ein Wachgebäude mit Sprechverbindung zur Rettungsleitstelle für die Badeaufsicht vorzuhalten, soweit reger Badebetrieb herrscht (Artikel 2 § 1 LPflegAnpG). Sind Sondernutzungen an zusammenhängenden Teilen des Meeresstrandes verschiedenen Berechtigten eingeräumt worden, können diese ein Wachgebäude gemeinsam betreiben.
(2) An Badestellen am Meeresstrand, für die ein Betreiber vorhanden ist, sind für jeden zu beaufsichtigenden Abschnitt die Sicherungs- und Rettungsvorkehrungen der Anlage, die Bestandteil dieser Verordnung ist, bereitzuhalten. An sonstigen zu beaufsichtigenden Badestellen sind für jeden Abschnitt die in der Anlage mit einem Stern gekennzeichneten Sicherungs- und Rettungsvorkehrungen bereitzuhalten. Die Grenzen der zu beaufsichtigenden Badestellen sowie besondere Gefahrenquellen sind in der Örtlichkeit zu markieren.
(3) Weitergehende Maßnahmen, insbesondere zur Abgrenzung von Wasserflächen für Schwimmerin und Schwimmer und Nichtschwimmerin und Nichtschwimmer, sind im Einzelfall zu treffen, wenn dies zur Gewährleistung der Badesicherheit erforderlich ist.
(4) Die Kreisordnungsbehörde kann Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 zulassen, wenn die Badesicherheit hierdurch nicht gefährdet wird.
§ 5 Anordnung an Inhaber werbender Veranstaltungen
Für Badestellen mit regem Badebetrieb, für die ein Betreiber nicht vorhanden ist (Artikel 2 § 2 LPflegAnpG), kann der Inhaberin oder dem Inhaber von Strandlokalen, Zelt- und Campingplätzen, Strandkorbvermietungen und sonstigen werbenden Veranstaltungen auferlegt werden, besondere Gefahrenquellen zu markieren, Sicherungs- und Rettungsvorkehrungen nach Nummern 9,10 und 11 Buchst. a bis c der Anlage zu treffen und auf das Fehlen einer Badeaufsicht hinzuweisen.
§ 6 Maßnahmen an sonstigen Badestellen
An sonstigen Badestellen mit regem Badebetrieb (Artikel 2 § 3 LPflegAnpG) sollen Bekanntmachungstafeln nach Nummer 11 Buchst. a bis c der Anlage aufgestellt und besondere Gefahrenquellen gekennzeichnet werden. Zusätzlich soll auf das Fehlen einer Badeaufsicht hingewiesen werden.
§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und tritt nach Ablauf von 5 Jahren außer Kraft.
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Verzeichnis der bereitzuhaltenden Sicherungs- und Rettungsvorkehrungen | Anlage (zu § 4 Abs. 2 der Badesicherheitsverordnung) |
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(Stand: 22.06.2021)
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