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Regelwerk

Einführung der DIN 1999-100 "Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten, Teil 100 Anforderungen für die Anwendung von Abscheideranlagen nach DIN EN 858-1 und DIN EN 858-2" (DIN 1999-100 Schl.-H.) als allgemein anerkannte Regeln der Technik und Landesrechtliche Zulassung von Abwasserbehandlungsanlagen gemäß Anhang 49, Teil E, Absatz 2 der Abwasserverordnung
- Schleswig-Holstein -

Vom 12. September 2011
(Amtsbl. Nr. 39 vom 26.09.2011 S. 636)
Gl.-Nr.: 7521.20



Zur aktuellen Fassung

I Einführung der DIN 1999 Teil 100

Folgende vom Deutschen Institut für Normung e.V. - Normenausschuss Wasserwesen (NAW) - herausgegebene Norm DIN 1999-100 "Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten, Teil 100 Anforderungen für die Anwendung von Abscheideranlagen nach DIN EN 858-1 und DIN EN 858-2" wird hierdurch unter Bezug auf § 34 Abs. 1 des Landeswassergesetzes ( LWG) mit nachfolgenden Änderungen, Ergänzungen und Hinweisen als allgemein anerkannte Regeln der Technik in Schleswig-Holstein eingeführt.

Die Bekanntmachung des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft vom 24. September 2004 - V 443 - 5240.123 - 2.49 - (Amtsbl. Schl.-H. S. 795) 1, zuletzt geändert vom Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume am 23. April 2008 (Amtsbl. S. 597), zur Einführung der DIN 1999-100 "Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten, Teil 100: Anforderungen für die Anwendung von Abscheideranlagen nach DIN EN 858-1 und DIN EN 858-2" (DIN 1999-100 Schl.-H.) als allgemein anerkannte Regeln der Technik und Landesrechtliche Zulassung von Abwasserbehandlungsanlagen gemäß Anhang 49, Teil E, Absatz 2 der Abwasserverordnung wird hiermit aufgehoben.

Bei der Anwendung der Norm sind die nachfolgend hierzu gegebenen Hinweise und Änderungen zu beachten:

1 Allgemein

1.1 Leichtflüssigkeitsabscheideranlagen mit einem Probenahmeschlauch entsprechen nicht den Anforderungen, die die DIN 1999 Teil 100 im Abschnitt 5.5.2 "Probenahmeeinrichtung" festgelegt hat. Diese Probenahmeschläuche führen in der Regel zu einem verfälschten Ergebnis der qualitativen Überwachung. Deshalb müssen die Anlagen, die nur mit einen Probenahmeschlauch ausgestattet sind und bei denen aus wasserrechtlicher Sicht eine qualitative Überwachung erforderlich ist, mit einer Probenahmeeinrichtung nachgerüstet werden, die der DIN 1999 Teil 100 entspricht. Über den Zeitpunkt der Nachrüstung entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen.

1.2 Entsprechen vorhandene selbsttätige Warneinrichtungen nicht den Anforderungen, die im Abschnitt 5.7 der DIN 1999 Teil 100 festgelegt sind, so müssen diese in Abhängigkeit des Gefährdungspotenzials der Gesamtanlage, spätestens bei einer Ersatzbeschaffung entsprechend den Anforderungen der DIN 1999 Teil 100 nachgerüstet werden. Über den Zeitpunkt entscheidet die zuständige Behörde. Als Entscheidungshilfe kann sie auf die Ergebnisse der fünfjährigen Überprüfung nach Landesrecht zurückgreifen.

1.3 Weisen vorhandene Schlammfänge aus Beton oder Stahlbeton keine dauerhafte Beschichtung/ Auskleidung zur Sicherstellung der Standsicherheit und der dauerhaften Dichtheit gegen Leichtflüssigkeit auf, so ist in Abhängigkeit des Ergebnisses der Dimensionierungs-, Zustands- und Dichtheitsüberprüfung nach pflichtgemäßem Ermessen ein Austausch bzw. eine Sanierung vorzunehmen. Über den Zeitpunkt entscheidet die zuständige Behörde. Sie kann auf die Ergebnisse der fünfjährigen Überprüfung nach Landesrecht zurückgreifen.

Der Fachkundige für die fünfjährige Überprüfung nach Landesrecht hat die Auswirkungen nicht vorhandener Beschichtung/Auskleidung dahingehend zu begutachten, ob nach seiner Einschätzung von diesem Mangel bis zur nächsten Prüfung Umweltgefährdungen ausgehen können und ob die Funktionstüchtigkeit des Bauwerks und sein Bauzustand bis zur nächsten Prüfung beeinträchtigt oder gefährdet ist. Ein besonderes Augenmerk ist auf den Zustand des wasserundurchlässigen Betons zu legen. Dieses hat er im Prüfbericht zu vermerken. Er ist berechtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen den zeitlichen Abstand zur nächsten Überprüfung dieses Mangels auf zweieinhalb Jahre zu reduzieren.

Darüber hinaus hat der Fachkundige für die fünfjährige Überprüfung nach Landesrecht den Betreiber auf Betriebsweisen hinzuweisen, die sich negativ auf den Zustand der Abscheideranlage auswirken und er unterbreitet dem Betreiber bei Erfordernis einen Sanierungsvorschlag.

1.4 Weisen Abscheideranlagen (Schlammfang und Abscheider) Schäden bei der vorhandenen Beschichtung/Auskleidung zur Sicherstellung der Standsicherheit und der dauerhaften Dichtheit gegen Leichtflüssigkeit auf, führt dieses nicht zwangsweise zum Erlöschen der bauaufsichtlichen Zulassung. Die oben genannten Hinweise zur fehlenden Beschichtung/Auskleidung gelten entsprechend. Zusätzlich müssen die Risiken einer Sanierung bei der Bewertung des Mangels mit berücksichtigt werden.

1.5 Abscheideranlagen, die zur Vorbehandlung von Abwasser, das Fettsäuremethylester (FAME/Biodiesel) enthält, eingesetzt werden, müssen den zusätzlichen Anforderungen, die sich aus der DIN 1999 Teil 101 "Abscheider für Leichtflüssigkeiten - Koaleszenzabscheider, Teil 101: Zusätzliche Anforderungen an Abscheideranlagen nach DIN 858-1, DIN 858-2 und DIN 1999-100 für Leichtflüssigkeiten mit Anteilen von Biodiesel bzw. Fettsäuremethylester (FAME)" ergeben, erfüllen. Dieses gilt auch für Beimischungen.

Anmerkung:
Bei der Umbelegung einer Zapfsäule von mineralölhaltigem Kraftstoff auf FAME/Biodiesel bei einer bestehenden Tankstelle gelten die vorgenannten grundsätzlichen Forderungen ebenfalls. Diese eröffnen jedoch mehrere Möglichkeiten, die Anforderungen zu erfüllen:

Bei bestehenden öffentlichen Tankstellen und Eigenverbrauchstankstellen,

1.6 Bei Abscheideranlagen, die das Abwasser von Eigenverbrauchstankstellen reinigen und die an eine öffentliche Kanalisation angeschlossen sind, kann die halbjährliche Entleerungsfrist und die große Wartung auf maximal fünf Jahre ausgedehnt werden, wenn die Kontrollen und die kleinen Wartungen von einer Person durchgeführt wird, die mindestens die Sachkunde besitzt.

Eigenverbrauchstankstellen im Sinne dieser Bekanntmachung sind Anlagen, die dazu bestimmt sind, betriebseigene Fahrzeuge und Geräte zu betanken, wobei der Kraftstoffumschlag nicht mehr als 40 m3 im Jahr betragen darf. Sie werden vom Betreiber oder von bei ihm beschäftigten Personen bedient. Bei diesen Eigenverbrauchstankstellen mit verlängerter Entsorgungsfrist ist besonders darauf zu achten, dass ausgelaufene Kraftstoffe (auch kleine Tropfmengen) sofort mit Bindemittel aufgenommen und einer geordneten Entsorgung zugeführt werden. Auf diese Handlungsweise hat eine augenfällige Hinweistafel aufmerksam zu machen.

1.7 Sicherheitsabscheider sind Abscheider, bei denen mineralölhaltiges Abwasser in der Regel nicht anfällt und die nicht aus Gründen der DIN EN 858 Teil 2 Nummer 4.1, sondern aus Vorsorgegründen vom Betreiber installiert wurden und nach den Grundsätzen der DIN 1999 Teil 100 betrieben werden. Abweichend von der DIN 1999 Teil 100 kann bei in Betrieb befindlichen Abscheidern auf die dort geforderte Überprüfung (Generalinspektion) und die dort genannte Dichtheitsprüfung verzichtet werden. Eine Überprüfung nach DIN 1986 Teil 30 ist jedoch erforderlich, wobei sich die Prüfungsverfahren und Fristen nach den Anforderungen, die an häusliches Abwasser innerhalb und außerhalb von Wasserschutzgebieten gestellt werden, richten.

Darüber hinaus kann die halbjährliche Entleerungsfrist und die große Wartung auf maximal fünf Jahre ausgedehnt werden, wenn die Kontrollen und die kleinen Wartungen von einer Person durchgeführt wird, die mindestens die Sachkunde besitzt.

1.8 Bei Koaleszenzabscheidern, bei denen

können die halbjährliche Entleerungsfrist und die große Wartung auf maximal fünf Jahre ausgedehnt werden. Die erforderliche Überprüfung des Koaleszenzeinsatzes hat dann jedoch abweichend im Zusammenhang mit der kleinen Wartung stattzufinden.

1.9 Sollten bei einer größeren Leckage, die nicht vor ihrem Ablauf in den Leichtflüssigkeitsabscheider mit einfachen Mitteln (Ölbinder etc.) auf der Abfüllfläche aufgenommen werden kann, mehr als zehn Liter des Kraftstoffes E10 in einen Leichtflüssigkeitsabscheider gelangen, muss der Betreiber unverzüglich den Leichtflüssigkeitsabscheider kontrollieren. Zusätzlich zur Eigenkontrolle muss noch kontrolliert werden,

Der Abscheider ist dann in Abstimmung mit der zuständigen Behörde zu entleeren, zu reinigen und der Inhalt ordnungsgemäß zu entsorgen und es bedarf eventuell noch der Generalinspektion/ Überprüfung nach der ZFVO, wenn dessen E10 Beständigkeit nicht nachgewiesen ist.

2 Zur DIN 1999 Teil 100

2.1 Der erste Absatz der Ziffer 5.7 "Selbsttätige Warneinrichtungen" wird wie folgt neu gefasst:

"Warneinrichtungen, die eingesetzt werden, wenn eine Überhöhung nicht einhaltbar ist, müssen auf Aufstau und die Leichtflüssigkeitsschichtdicke reagieren und die Meldung muss umgehend bei der für den Betrieb der Anlage verantwortlichen Person auflaufen."

2.2 Die Ziffer 5.10 "Freiaufstellung von Abscheidern" wird wie folgt neu gefasst:

"Abscheider mit selbsttätiger Verschlusseinrichtung, die frei aufgestellt werden, sind so aufzustellen, dass nach dem Schließen der selbsttätigen Verschlusseinrichtung gegebenenfalls austretende Leichtflüssigkeit vollständig aufgenommen wird, z.B. durch Aufstellen in einer Wanne."

2.3 Die Anmerkung 1 der Ziffer 11 "Probenahme" wird wie folgt neu gefasst:

"Die Probe aus dem Auslauf einer nicht durchflossenen Anlage oder aus einem nachgeschalteten Volumen (z.B. in Form einer Bodenvertiefung) führt zu falschen Ergebnissen, da sich die Abwasserbeschaffenheit durch Trenn- und Transportprozesse sehr stark verändern kann. Bei der Probenahme, Probenvorbereitung und der Analytik gelten folgende DIN-Normen: DIN EN 25667-2, DIN 38402-A11 mit folgender Maßgabe: Eine Stichprobe ist eine einmalige Probenahme aus dem Abwasserstrom, DIN 38402-A30, DIN EN ISO 5667-3 und DEV H 53."

2.4 Der dritte Absatz der Ziffer 11 "Probenahme" wird wie folgt neu gefasst:

"Das Volumen der Probenbehälter muss mindestens zehn Prozent größer als das Probenvolumen sein. Als Probenbehälter ist eine Ein-Liter-Weithalsflasche zu verwenden. Sofern eine Differenzierung in direkt abscheidbare und nicht abscheidbare Leichtstoffe vorgenommen werden soll, sind die hierfür erforderlichen Probenbehälter zu verwenden. Die Probenbehälter dürfen nicht vollgefüllt werden."

2.5 Der fünfte Absatz der Ziffer 11 "Probenahme" wird wie folgt neu gefasst:

"Zur Probenahme sind Geräte aus inerten Werkstoffen zu verwenden. Bei der Probenahme mit einem Schöpfbecher muss sichergestellt sein, dass dieser nicht überfüllt wird. Ein nachträgliches Abschütten ist nicht zulässig. Das notwendige Probenvolumen ist durch einmaliges Schöpfen zu sammeln. Wenn dieses nicht möglich sein sollte, kann es gegebenenfalls durch mehrmaliges Schöpfen mit demselben Gerät gesammelt werden."

2.6 Der erste Absatz der Ziffer 13.1 "Schlammfangvolumen" wird wie folgt neu gefasst:

"In Ergänzung der Tabelle 5 aus DIN EN 858-2:2003-10, 4.4.2.1 müssen bei Abscheidern bis NS 10 die folgenden Mindestschlammfangvolumina angewendet werden. Ist eine besonders große Schlammmenge zu erwarten, sind die Schlammfänge entsprechend zu vergrößern."

2.7 Die Ziffer 14.1 "Allgemeines" wird wie folgt neu gefasst:

"Für Betrieb und Wartung sind die Vorgaben der DIN EN 858-2 und die Betriebs- und Wartungsanleitungen der Zulassung und des Herstellers anzuwenden bzw. zu beachten.

Bei allen Arbeiten im Rahmen der Eigenkontrolle, Wartung und Überprüfung der Abscheider sind die einschlägigen arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten.

Anmerkung:
Die Anmerkung in der DIN EN 858-2; 2003-10, 6 ist wie folgt zu ergänzen:
Es ist sicherzustellen, dass für den Zeitraum des Einstiegs kein Abwasser zufließen kann."

2.8 Der letzte Absatz der Ziffer 14.2 "Betriebsbedingungen" wird wie folgt neu gefasst:

"Abweichungen bei Waschwasserdruck und Waschwassertemperatur sind möglich, wenn dies nach den Produktbeschreibungen der Reinigungsmittelhersteller für die eingesetzten Reinigungsmittel zulässig ist und dies von der zuständigen Behörde zugelassen wird."

2.9 Die Ziffer 14.3 "Eigenkontrolle" wird wie folgt neu gefasst:

"Die Funktionsfähigkeit der Abscheideranlage ist mindestens durch den vom Hersteller oder dem abwasserfachlich qualifizierten Lieferanten eingewiesenen Betreiber durch folgende Maßnahmen monatlich zu kontrollieren:

Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beseitigen, grobe Schwimmstoffe sind zu entfernen.

Es ist ein Betriebstagebuch nach 14.7 zu führen."

2.10 Die gesamte Ziffer 14.4 "Wartung" wird wie folgt neu gefasst:

"Die Abscheideranlage ist entsprechend diesen und den Vorgaben des Herstellers bzw. der allgemein bauaufsichtlichen Zulassung zu warten. Hierbei ist zwischen einer kleinen und einer großen Wartung zu unterscheiden.

Die kleine Wartung ist mindestens halbjährlich durchzuführen und umfasst neben den Maßnahmen der Eigenkontrolle nach Ziffer 14.3 die

Die große Wartung ist nach den Vorgaben des Herstellers/der allgemein bauaufsichtlichen Zulassung für die halbjährliche vorgesehene Wartung spätestens nach vier kleinen Wartungen durchzuführen. Das heißt spätestens alle zweieinhalb Jahre.

Wenn ein Einstieg in die Abscheideranlage (Schlammfang und/oder Abscheider) und/oder eine Entleerung und Reinigung der Abscheideranlage erforderlich ist/sind, muss eine große Wartung durchgeführt werden.

Für eine kleine Wartung ist mindestens die Sachkunde 2, für eine große Wartung die Fachkunde "Wartung" 3 erforderlich.

Die Feststellungen und durchgeführten Arbeiten sind in einem Wartungsbericht zu erfassen, zu bewerten und in ein Betriebstagebuch nach Ziffer 14.7 einzutragen.

Anmerkung:
Die Ziffern 1.6, 1.7 und 1.8 der Einführung sind zu beachten."

2.11 Die gesamte Ziffer 14.5 "Entsorgung" wird wie folgt neu gefasst:

"Die Entleerungsintervalle sind so vorzunehmen, dass die Speicherfähigkeit des Abscheiders und des Schlammfangs nicht überschritten und die Funktionstüchtigkeit der Anlage nicht unterbrochen wird.

Soweit durch die Entwässerungssatzung und/ oder durch sonstige Auflagen nichts anderes bestimmt ist, ist der Abscheider bei einer abgeschiedenen Leichtflüssigkeitsmenge von 80 Prozent des Volumens der Speichermenge und der Schlammfang bei Füllung des halben Schlammfanginhaltes, mindestens halbjährlich zu entleeren.

Wenn die Kontrollen und die kleinen Wartungen von einer Person durchgeführt werden, die mindestens die Sachkunde besitzt, kann die halbjährliche Entleerungsfrist auf maximal zweieinhalb Jahre ausgedehnt werden.

Für die Entsorgung der Abscheideranlage ist mindestens die Fachkunde "Entsorgung" 4 erforderlich. Die abfallrechtlichen Bestimmungen bei der Entsorgung der aus der Anlage entnommenen Stoffe sind zu beachten.

Das Wiederbefüllen der Abscheideranlage muss mit Wasser (z.B. Trinkwasser, Betriebswasser, aufbereitetes Abwasser aus der Abscheideranlage) erfolgen, das den örtlichen Einleitbestimmungen (Satzungs- und Wasserrecht) entspricht.

Der selbsttätige Abschluss ist zu säubern und wieder in Schwimmlage zu bringen.

Anmerkung:
Die Ziffer 1.6, 1.7 und 1.8 der Einführung sind zu beachten."

2.12 Die gesamte Ziffer 14.6 "Überprüfung (Generalinspektion)" wird wie folgt neu gefasst:

"Vor der Inbetriebnahme und danach in regelmäßigen Abständen von höchstens fünf Jahren ist die Abscheideranlage, nach vorheriger Komplettentleerung und Reinigung, durch einen zugelassenen Fachkundigen für die fünfjährige Überprüfung nach Landesrecht 5 auf ihren ordnungsgemäßen Zustand und sachgemäßen Betrieb zu prüfen.

Es müssen dabei mindestens folgende Punkte geprüft bzw. erfasst werden:

2.13 In der Ziffer 14.7 "Betriebsbuch" wird ein vierter Absatz angefügt:

"Das Betriebstagebuch ist fünf Jahre nach dem letzten Eintrag aufzubewahren.

Anmerkung:
Bei Verwendung des vom Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume im Internet veröffentlichten Musterbetriebsbuches werden die Mindestanforderungen, die an das Betriebsbuch gestellt werden, erfüllt. Es wird empfohlen, dieses zu verwenden.

Die Internetadresse lautet: http://www.schleswigholstein.de/Umwelt Landwirtschaft/DE/Wasser-Meer/12_Abwasser/03_Gewerb IndustrAbwasserbeseitigung/03_Indirekteinleiterhandbuch/05_Mineraloelhaltiges Abw/ein_node.html"

2.14 Die gesamte Ziffer 15.1 "Allgemeines" wird wie folgt neu gefasst:

"Nach DIN EN 752-2, DIN EN 12056-1 und DIN 1986-100 sind Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke dicht auszuführen. Bei Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten sind nach DIN EN 858-2, in Abständen von höchstens fünf Jahren Generalinspektionen durchzuführen, wobei auch die Dichtheit der Anlagen zu prüfen ist.

Soweit nach satzungsrechtlichen Bestimmungen nichts anderes geregelt ist, ist die Dichtheitsprüfung von Abscheideranlagen nach den folgenden Kriterien durchzuführen. Hierbei stellen die wasserrechtlichen Bestimmungen den Mindestumfang dar.

Anmerkung:
Die in einschlägigen Normen und Regelwerken enthaltenen Dichtheitsanforderungen an Abwasseranlagen sind dabei nur bedingt anwendbar, da sie von anderen technischen Voraussetzungen ausgehen und die in Abscheideranlagen zurückgehaltenen wassergefährdenden Leichtflüssigkeiten ein höheres Gefährdungspotential aufweisen als Abwasser."

2.15 Die gesamte Ziffer 15.2 "Grundlagen" wird wie folgt neu gefasst:

"Die folgenden Festlegungen zur Dichtheitsprüfung gelten für im Erdreich eingebaute Abscheideranlagen nach DIN EN 858-1. Frei aufgestellte Anlagen können in Anlehnung an die nachstehenden Festlegungen visuell geprüft werden.

Es ist der Bereich der Abscheideranlage zu prüfen, der mit Rohabwasser bzw. Leichtflüssigkeit beaufschlagt werden kann. Dies ist in der Regel der gesamte Innenbereich der Abscheideranlage von Schlammfangzulauf bis Abscheiderablauf einschließlich der Schachtaufbauten bis Oberkante der niedrigsten Abdeckung (siehe DIN EN 858-2: 2003-10, 5.6). Dabei ist es unerheblich, ob die Anlagenkomponenten in getrennten Bauwerken oder gemeinsam in einem Bauwerk angeordnet sind. Die Verbindungsleitungen zwischen den Anlagenkomponenten gelten als Anlagenteil der Abscheideranlage.

Diese Festlegungen zur Dichtheitsprüfung an Abscheideranlagen gelten nicht für die Zu- und Ablaufleitungen der Abscheideranlage. Für die Dichtheitsprüfung an Abwasserleitungen und -kanälen gelten die Bestimmungen der DIN 1986 Teil 30 i.V.m. DIN EN 1610 oder sonstige satzungsrechtliche Bestimmungen."

2.16 Die Überschriften der Ziffern 15.3.1 und 15.3.2 werden wie folgt neu gefasst:

"15.3.1 Prüfung vor Inbetriebnahme

15.3.2 Prüfung im Betrieb"

2.17 Bei Ziffer 15.5 "Vorbereitung" wird ein vierter Spiegelstrich angefügt:

"- Bezüglich der durchzuführenden Sicherheitsmaßnahmen wird auf die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften (UVV) und Sicherheitsregeln hingewiesen. Vor Beginn der Arbeiten in den Bauwerken sind alle Gefährdungen aus z.B. Gefahrstoffen, elektrischen Anlagen, explosionsfähigen Atmosphären zu ermitteln und die notwendigen Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz durchzuführen."

2.18 Die Überschriften der Ziffern 15.6.2.1 und 15.6.2.2 werden wie folgt neu gefasst:

"15.6.2.1 Überprüfung vor Inbetriebnahme

15.6.2.2 Überprüfung im Betrieb"

2.19 Die gesamte Ziffer 15.6.2.2 "Überprüfung im Betrieb" wird wie folgt neu gefasst:

"Bei bestehenden Abscheideranlagen im Betrieb (keine Neuanlagen) kann die Prüfung ebenfalls nach Ziffer 15.6.2.1 durchgeführt werden. Hierbei sind die Dichtheitsanforderungen nach 15.3.1 einzuhalten.

Die Dichtheitsprüfung der Abscheideranlage muss jedoch mindestens nacheinander in einem Behälter- und einem Schachtbereich durchgeführt werden. Hierbei sind die Dichtheitsanforderungen nach 15.3.2 einzuhalten

Hierbei wird zunächst der Behälterbereich geprüft:

Danach wird der Schachtbereich geprüft:

Für die Durchführung der Prüfung gilt die Vorgehensweise nach 15.6.2.1."

2.20 Bei Ziffer 15.7 "Prüfbericht" wird der elfte Spiegelstrich geändert:

"- Beschreibung und Fotodokumentation gegebenenfalls festgestellter Mängel aus der visuellen Begutachtung und gegebenenfalls der Lage der Undichtheiten;

Anmerkung:
Die zugelassenen Fachkundigen für die Untersuchung von allgemein bauaufsichtlich zugelassenen Leichtflüssigkeitsabscheidern für Benzin und Öl (incl. Koaleszenzabscheider) sind im Rahmen ihrer Zulassung verpflichtet, den Muster-Untersuchungsbericht des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume zu verwenden.

Der jeweils aktuelle Bericht kann im Internet unter folgender Adresse eingesehen und herunter geladen werden:

http://www.schleswigholstein.de/Umwelt Landwirtschaft/DE/Wasser Meer/12_Abwasser/03_ Gewerb IndustrAbwasserbeseitigung/03_Indirekteinleiterhandbuch/05_Mineraloelhaltiges Abw/ein_ node.html"

II Landesrechtliche Zulassung von Abwasserbehandlungsanlagen gemäß Anhang 49, Teil E, Absatz 2 der Abwasserverordnung (AbwV)

Allgemein bauaufsichtlich zugelassene Leichtflüssigkeitsabscheideranlagen mit Koaleszenzeinsatz (Anlagen nach § 1 Nr. 1b WasBauPVO) gelten in Schleswig-Holstein als landesrechtlich zugelassene Abwasserbehandlungsanlagen gemäß Anhang 49, Teil E, Absatz 2 der AbwV.

Bei der Verwendung dieser landesrechtlich zugelassenen Abwasserbehandlungsanlagen (allgemein bauaufsichtlich zugelassene Leichtflüssigkeitsabscheideranlage mit Koaleszenzeinsatz) gelten die Anforderungen des Anhanges 49, Teil E, Absatz 1 Satz 1 der AbwV als eingehalten, wenn diese Anlagen entsprechend der Zulassung eingebaut, betrieben und regelmäßig gewartet sowie vor Inbetriebnahme und in regelmäßigen Abständen von nicht länger als fünf Jahren nach Landesrecht auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft werden.

Die Bekanntmachung ist befristet bis zum 31. Dezember 2016.

_____
1) Gl.-Nr. 7521.14
2) Als "sachkundig" werden Personen des Betreibers oder beauftragter Dritter angesehen, die aufgrund ihrer Ausbildung, ihrer Kenntnisse und ihrer durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen sicherstellen, dass sie Bewertungen oder Prüfungen im jeweiligen Sachgebiet sachgerecht durchführen.
Die sachkundige Person kann die Sachkunde für Betrieb und Wartung von Abscheideranlagen auf einem Lehrgang mit nachfolgender Vororteinweisung erwerben, den z.B. die einschlägigen Hersteller von Abscheideranlagen, Berufsverbände, Handwerkskammern sowie die auf dem Gebiet der Abscheidetechnik tätigen Sachverständigenorganisationen anbieten.
3) Fachkundige Personen für die Wartung sind Mitarbeiter betreiberunabhängiger Betriebe, die nachweislich über die erforderlichen Fachkenntnisse für Betrieb und Wartung von Abscheideranlagen im hier genannten Umfang sowie über die hierfür erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen. Im Einzelfall können diese Wartungen bei größeren Betriebseinheiten auch von intern unabhängigen, bezüglich ihres Aufgabengebietes nicht weisungsgebundenen Fachkundigen des Betreibers mit gleicher Qualifikation und gerätetechnischer Ausstattung durchgeführt werden.
4) Fachkundige Personen für die Entsorgung sind Mitarbeiter betreiberunabhängiger Betriebe, die nachweislich über die erforderlichen Fachkenntnisse für die Entsorgung von Abscheideranlagen, sowie über die hierfür erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen.
5) Fachkundige Personen für die fünfjährige Überprüfung nach Landesrecht müssen von der oberen Wasserbehörde nach der "Landesverordnung über die Zulassung von Fachkundigen für die Untersuchung von allgemein bauaufsichtlich zugelassenen Abwasservorbehandlungsanlagen (ZFVO)" vom 24. September 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 453), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Landesverordnung zur Anpassung bodenschutzrechtlicher und wasserrechtlicher Vorschriften an die Dienstleistungsrichtlinie vom 2. September 2010 (GVOBl. S. 572), zugelassen sein.

ENDE

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