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KomAbwVO - Landesverordnung über die Beseitigung von kommunalem Abwasser
- Schleswig-Holstein -
Vom 1. Juli 1997
(GVOBl. Schl.-H. 1997 S. 357, 18.06.1999 S. 200; 17.02.2000 S. 203)
Gl.-Nr.: 753-2-60
Aufgrund der §§ 32, 34 Abs. 2 und des § 111a des Landeswassergesetzes (LWG) verordnet das Ministerium für Umwelt, Natur und Forsten:
§ 1 Anwendungsbereich und Zweck
(1) Diese Verordnung gilt für das Sammeln, Behandeln und Einleiten von kommunalem Abwasser und das Behandeln und Einleiten von biologisch abbaubarem Abwasser bestimmter Industriebranchen.
(2) Sie dient der Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. EG Nr. L 135 S. 40) und dem Schutz oberirdischer Gewässer vor schädlichen Auswirkungen kommunalen Abwassers.
§ 2 Begriffe
Im Sinne dieser Verordnung ist
Die Küstengewässer von Nord- und Ostsee sind empfindliche Gebiete und die Einzugsgebiete der oberirdischen Gewässer in Schleswig-Holstein sind Einzugsgebiete von empfindlichen Gebieten im Sinne von Artikel 5 und Anhang II der Richtlinie nach § 1 Abs. 2.
(1) Von den Abwasserbeseitigungspflichtigen ( § 31 LWG) sind mit einer Kanalisation auszustatten:
(2) Bringt eine Kanalisation keinen Nutzen für die Umwelt oder ist sie im Hinblick auf den erreichbaren Grad der Abwasserreinigung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so sind individuelle Systeme oder andere geeignete Maßnahmen erforderlich, die den Anforderungen des § 18b Wasserhaushaltsgesetz (WHG) entsprechen.
(3) Kanalisationen sollen den Anforderungen an die Abwasserbehandlung Rechnung tragen. Bei Entwurf, Bau und Unterhaltung der Kanalisation sind die optimalen technischen Kenntnisse zugrunde zu legen, die keine unverhältnismäßig hohen Kosten verursachen. Dies betrifft insbesondere
§ 5 Einleitungen von kommunalem Abwasser
(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von kommunalem Abwasser in Gewässer darf nur erteilt werden, wenn für die Zeit
die in Anlage 1 zu dieser Verordnung genannten Anforderungen erfüllt werden.
(2) Eine Erlaubnis für das Einleiten von kommunalem Abwasser aus einer Abwasserbehandlungsanlage von gemeindlichen Gebieten nach Absatz 1 Nr. 1 darf für die Zeit ab 1. Januar 1999 nur erteilt werden, wenn die in Anlage 2 zu dieser Verordnung genannten zusätzlichen Anforderungen an Phosphor und Stickstoff gestellt werden.
(3) Vorhandene Einleitungen von kommunalem Abwasser sind nach Maßgabe des § 32 LWG an die in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen anzupassen:
(4) Die Anforderungen des § 7a WHG und Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1999 (BGBl. I S. 86) bleiben unberührt.
§ 6 Einleitungen von industriellem Abwasser in Gewässer
(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von biologisch abbaubarem Abwasser aus Betrieben der Milchverarbeitung, Herstellung von Obst- und Gemüseprodukten, Herstellung von Erfrischungsgetränken und Getränkeabfüllung, Kartoffelverarbeitung, Fleischwarenindustrie, Brauereien, Herstellung von Alkohol und alkoholischen Getränken, Herstellung von Tierfutter aus Pflanzenerzeugnissen, Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim, Mälzereien und Fischverarbeitungsindustrie, das nicht in kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen behandelt werden soll, darf nur erteilt werden, wenn die nach § 7a WHG geltenden Anforderungen eingehalten werden.
(2) Vorhandene Einleitungen sind bis zum 31. Dezember 2000 an die in Absatz 1 genannten Anforderungen anzupassen.
§ 7 Einleitungen von industriellem Abwasser in Kanalisationen
(Stand: 27.06.2018)
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