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Änderungstext

ZWVO - Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über die Zulassung von Wasseruntersuchungsstellen
- Schleswig-Holstein -

Vom 29.September 2015
(GVOBl. Schl-H. Nr.14 vom 29.10.2015 S.353)



Siehe Fn. 1

Aufgrund des § 85b des Landeswassergesetzes (LWG) in der Fassung vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 91), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Oktober 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 387), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:

Artikel 1

Die Landesverordnung über die Zulassung von Wasseruntersuchungsstellen (ZWVO) vom 16. Dezember 2003 (GVOBl. Schl.-H. 2004 S. 4), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 2. September 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 572), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Untersuchungen, die im Rahmen
  1. der wasserbehördlichen Überwachung nach § 83 LWG,
  2. der Indirekteinleiterüberwachung nach § 33 Abs. 3 LWG,
  3. der Überwachung eines zugelassenen Messprogrammes nach § 4 Abs. 5 AbwAG,
  4. der Überwachung nach § 4 Abs. 4 des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 1994 (BGBl. I S. 3370), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331),
  5. des § 8 in Verbindung mit § 5 der Landesverordnung über die Beseitigung von kommunalem Abwasser (KomAbwVO) vom 1. Juli 1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 357), zuletzt geändert durch LVO vom 17. Februar 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 203) oder
  6. der Gewässerqualitätszielverordnung vom 19. April 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 53) notwendig werden, dürfen nur von zugelassenen Untersuchungsstellen durchgeführt werden.
"(1) Untersuchungen, die im Rahmen
  1. der wasserbehördlichen Überwachung nach § 100 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2014 (BGBl. I S. 1724) in Verbindung mit § 83 LWG,
  2. der Indirekteinleiterüberwachung nach § 58 WHG in Verbindung mit § 33 Absatz 3 LWG und nach § 59 WHG,
  3. der Überwachung nach § 4 Absatz 4 des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. September 2014 (BGBl. I S. 1474),
  4. der Überwachung eines behördlich zugelassenen Messprogrammes nach § 4 Absatz 5 AbwAG oder
  5. des § 8 in Verbindung mit § 5 der Landesverordnung über die Beseitigung von kommunalem Abwasser (KomAbwVO) vom 1. Juli 1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 357), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Februar 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 203)

notwendig werden, dürfen nur von zugelassenen Untersuchungsstellen durchgeführt werden."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Die Zulassung wird durch die zuständige Behörde auf schriftlichen Antrag nach Maßgabe dieser Verordnung erteilt. "Die Zulassung wird durch die zuständige Behörde auf schriftlichen Antrag nach Maßgabe dieser Verordnung für Untersuchungsstellen erteilt, die ihren Geschäftssitz in Schleswig-Holstein haben."

b) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:

"(2) Nach Maßgabe dieser Verordnung werden auch Zulassungen für

  1. Untersuchungsstellen mit Geschäftssitz in einem anderen Bundesland, das kein entsprechendes Zulassungsverfahren besitzt, und
  2. Untersuchungsstellen aus weiteren europäischen Staaten

erteilt, soweit diese Untersuchungsstellen in Schleswig-Holstein tätig werden wollen, ohne hier einen Geschäftssitz zu gründen."

c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4.

d) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Befristete Zulassungen werden auf Antrag verlängert, soweit die Voraussetzungen nach § 4 erfüllt sind. "Befristete Zulassungen werden auf Antrag, der spätestens sechs Monate vor Ablauf der zuständigen Behörde vorzulegen ist, verlängert, soweit die Voraussetzungen nach § 4 erfüllt sind."

3. In § 3 Satz 2 wird die Angabe "Abs. 2" durch die Worte "Absatz 3" ersetzt.

4. § 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) In Ausnahmefällen kann auf Antrag die Kompetenz durch die zuständige Behörde durch Vorprüfung der einzureichenden Unterlagen sowie durch Laborbegutachtung festgestellt werden. "(3) Wird von einer Untersuchungsstelle die Zulassung "Probenahme in Schleswig-Holstein" beantragt, stellt die zuständige Behörde die Kompetenz der Untersuchungsstelle im Rahmen eines standardisierten Verfahrens fest."

5. § 5 wird wie folgt geändert:

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