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ZWVO - Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über die Zulassung von Wasseruntersuchungsstellen
- Schleswig-Holstein -
Vom 29.September 2015
(GVOBl. Schl-H. Nr.14 vom 29.10.2015 S.353)
Siehe Fn. 1
Aufgrund des § 85b des Landeswassergesetzes (LWG) in der Fassung vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 91), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Oktober 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 387), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:
Die Landesverordnung über die Zulassung von Wasseruntersuchungsstellen (ZWVO) vom 16. Dezember 2003 (GVOBl. Schl.-H. 2004 S. 4), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 2. September 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 572), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Untersuchungen, die im Rahmen
|
"(1) Untersuchungen, die im Rahmen
notwendig werden, dürfen nur von zugelassenen Untersuchungsstellen durchgeführt werden." |
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Zulassung wird durch die zuständige Behörde auf schriftlichen Antrag nach Maßgabe dieser Verordnung erteilt. | "Die Zulassung wird durch die zuständige Behörde auf schriftlichen Antrag nach Maßgabe dieser Verordnung für Untersuchungsstellen erteilt, die ihren Geschäftssitz in Schleswig-Holstein haben." |
b) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:
"(2) Nach Maßgabe dieser Verordnung werden auch Zulassungen für
erteilt, soweit diese Untersuchungsstellen in Schleswig-Holstein tätig werden wollen, ohne hier einen Geschäftssitz zu gründen."
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4.
d) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Befristete Zulassungen werden auf Antrag verlängert, soweit die Voraussetzungen nach § 4 erfüllt sind. | "Befristete Zulassungen werden auf Antrag, der spätestens sechs Monate vor Ablauf der zuständigen Behörde vorzulegen ist, verlängert, soweit die Voraussetzungen nach § 4 erfüllt sind." |
3. In § 3 Satz 2 wird die Angabe "Abs. 2" durch die Worte "Absatz 3" ersetzt.
4. § 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) In Ausnahmefällen kann auf Antrag die Kompetenz durch die zuständige Behörde durch Vorprüfung der einzureichenden Unterlagen sowie durch Laborbegutachtung festgestellt werden. | "(3) Wird von einer Untersuchungsstelle die Zulassung "Probenahme in Schleswig-Holstein" beantragt, stellt die zuständige Behörde die Kompetenz der Untersuchungsstelle im Rahmen eines standardisierten Verfahrens fest." |
5. § 5 wird wie folgt geändert:
(Stand: 26.04.2021)
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