ThürVwVAbwAG - Verwaltungsvorschrift für den Vollzug des Abwasserabgabengesetzes (3)

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4.1.7.2 Ermäßigung der Abwasserabgabe
( § 9 Abs. 5 AbwAG)

  1. Nach § 9 Abs. 5 Sätze 1 und 2 AbwAG ermäßigt sich der Abgabesatz ab Veranlagungsjahr 1999 um 50 %, wenn die ÜW des Einleitungsbescheides oder die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG erklärten ÜW mindestens den von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegten Anforderungen nach § 7a WHG (im Folgenden Mindestanforderungen nach AbwV genannt) entsprechen und diese Anforderungen im gesamten Veranlagungsjahr eingehalten werden. D. h., dass sofern in einem Einleitungsbescheid die erforderlichen Angaben nicht enthalten sind und eine Erklärung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG nicht abgegeben wurde, eine Ermäßigung des Abgabesatzes nicht möglich ist, selbst wenn die Mindestanforderungen der AbwV eingehalten werden. Hierdurch soll der Einleiter angehalten werden, rechtzeitig und vollständig die erforderlichen Angaben gegenüber der Behörde zu machen.
  2. Werden die Mindestanforderungen während des Veranlagungsjahres durch eine Änderung der AbwV verschärft, so müssen für die Ermäßigung die Mindestanforderungen im gesamten Veranlagungsjahr eingehalten werden.
    Beispiel: Für ABa der Größenklasse 5 des Anhanges 1 der AbwV wurde die Mindestanforderung für Nges ab 1. August 2002 von 18 mg/l auf 13 mg/l verschärft. Die Zuordnung eines Einleiters in die entsprechende Größenklasse richtet sich nach den Bemessungswerten der ABa (Kapazität) und nicht nach den derzeitig angeschlossenen Einwohnerwerten.

    Für die Entscheidung über eine Ermäßigung für den Parameter Nges im Veranlagungsjahr 2002 bedeutet dies, dass geprüft werden muss, ob erstens die Mindestanforderung von 18 mg Nges./l vom 01.01. bis 31.07. eingehalten wurde und zweitens auch die Mindestanforderung von 13 mg Nges/l vom 01.08. bis 31.12. eingehalten wurde. Nur wenn sowohl die Anforderung vom 01.01. bis 31.07. als auch die Anforderung vom 01.08. bis 31.12. eingehalten sind oder als eingehalten gelten, ist eine Ermäßigung des Abgabesatzes für Ngesmöglich.

  3. Eine Ermäßigung des Abgabesatzes entfällt, wenn die Einhaltung der Mindestanforderungen entgegen dem Stand der Technik nach § 7a WHG nur durch Verdünnung erreicht wird. Fremdwasser führt zu einer Verdünnung des Schmutzwassers und kann als Folge abnehmender Schmutzkonzentration den Wirkungsgrad der ABa beeinträchtigen. Der Fremdwasseranteil in der kommunalen Kanalisation muss daher so gering wie möglich gehalten werden.
    Eine Ermäßigung nach § 9 Abs. 5 AbwAG ist trotz eines unzulässig hohen Fremdwasseranteils (> 100 % Schmutzwasser) allerdings beim CSB dann zulässig, wenn der Abwassereinleiter nachweist, dass die ABa trotz des hohen Fremdwasseranteils durch die mechanisch-biologische Abwasserreinigung mindestens 80 % der CSB-Fracht zurückhält und im Regenwetterfall eine Wassermenge von 2 Qs + Qf ordnungsgemäß behandelt wird.
    Der Nachweis ist durch mindestens sieben, monatlich und tagesversetzte, korrespondierende 24-Std.-Mischproben zu führen, wobei im arithmetischen Mittel mindestens ein Abbau von 80 % vorliegen muss. Die Überprüfungen einschließlich der Analysen haben von einer behördlich anerkannten Untersuchungsstelle und bei Trockenwetter zu erfolgen. Spätestens nach 5 Jahren ist dieser Nachweis erneut zu führen, außer wenn Veränderungen der Einleitungsbedingungen eintreten (z.B. bei Anschluss zusätzlicher Flächen). Für Phosphor und Stickstoff wird die Ermäßigung bei zu hohem Fremdwasseranteil dann gewährt, wenn eine gezielte Phosphorelimination (z.B. Fällung, biologisches Verfahren) bzw. gezielte Denitrifikation vorgenommen wird.
  4. Werden die Mindestanforderungen nur für einen ÜW nicht eingehalten, so entfällt die Ermäßigung nur für diesen Wert. Enthält die AbwV allerdings allgemeine, nicht parameterspezifische Anforderungen (z.B. Wassersparmaßnahmen wie im Anhang 39 der AbwV unter B aufgeführt), so entfällt die Ermäßigung für alle abgaberelevanten ÜW, auf die sich die geforderten Maßnahmen in irgendeiner Weise auswirken können.
  5. Soweit ein Einleitungsbescheid keine Anforderungen für bestimmte ÜW festlegt bzw. Werte nicht erklärt wurden und auch in der AbwV keine Anforderungen festgelegt sind, doch die Messwerte der behördlichen Überwachung die Schwellenwerte überschreiten, wird die Abgabe für den jeweiligen ÜW nach § 9 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Satz 1 AbwAG ermäßigt, wenn der Stand der Technik nach § 7a WHG eingehalten wurde.
    Beispiel: Der Anhang 1 der AbwV stellt für ABa der Größenklasse 1 und 2 keine Anforderungen für die Parameter Phosphor und Stickstoff. Der Stand der Technik ist für die Parameter Phosphor und Stickstoff dann nicht eingehalten, wenn die Mindestanforderung für CSB nicht eingehalten wurde und somit keine ordnungsgemäße biologische Reinigung erfolgte, die auch Einfluss auf die Elimination von Phosphor und Stickstoff hat. Die Ermäßigung für Phosphor und Stickstoff kann somit nicht gewährt werden. Das gilt auch dann, wenn für diese Anlagen ÜW aus einem Einleitungsbescheid oder einer Erklärung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG vorliegen und diese eingehalten wurden.
  6. TOK entsprechen grundsätzlich nicht dem Stand der 'Technik nach § 7a WHG, so dass eine Ermäßigung des Abgabesatzes nicht gewährt werden kann. Sollten für eine TOK tatsächlich ÜW vorliegen, die den Mindestanforderungen des Anhanges 1 der AbwV entsprechen (z.B. 150 mg CSB/l bei < 1 000 Einwohnerwerte) und sollten diese dann auch noch im Veranlagungsjahr eingehalten sein, so ist von der Behörde zu prüfen, wie es zu dieser Einhaltung kommt, denn Ablaufwerte unter 150 mg CSB/l sind bei einer TOK mit hoher Wahrscheinlichkeit auf eine unzulässige Verdünnung zurückzuführen. Wird der Wert von 150 mg CSB/l durch Verdünnung erreicht, entfällt die Ermäßigung des Abgabesatzes für CSB (s. Punkt c)) und folglich auch für Phosphor und Sticksoff (s. Punkt e)).
  7. Soweit der Einleitungsbescheid strengere ÜW als die Mindestanforderungen der AbwV festlegt, diese strengeren Anforderungen aber nicht eingehalten werden, kommt es für die Ermäßigung nur darauf an, ob die Anforderungen der AbwV eingehalten werden.
  8. § 9 Abs. 6 AbwAG regelt den Fall der Erklärung nach § 4 Abs. 5 AbwAG. Danach wird der Abgabesatz ermäßigt, wenn für die erklärten Werte die Voraussetzungen des § 9 Abs. 5 AbwAG vorliegen und der Einleitungsbescheid im Anschluss an die Erklärung angepasst wird, weil die Erklärung auf einen Dauerzustand abzielte. Diese Regelung ist nur relevant, wenn die ÜW des Einleitungsbescheides oder die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG erklärten Werte über den Mindestanforderungen der AbwV liegen und die geringer erklärten Werte nun diesen Anforderungen entsprechen.
  9. Soweit für eine Abwassereinleitung ein Anhang in der AbwV nicht existiert, wird eine Ermäßigung gewährt, wenn die maßgeblichen ÜW des Einleitungsbescheides oder die erklärten Werte nach § 6 Abs. 1 AbwAG eingehalten werden und die Schadstofffracht des eingeleiteten Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist.

4.1.8 Ausnahmen von der Abgabepflicht

4.1.8.1 Ausnahmen von der Abgabepflicht nach § 10 Abs. 1 AbwAG

Voraussetzung einer Ausnahme von der Abgabepflicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 AbwAG ist, dass die Schädlichkeit des Wassers nach der Entnahme nicht erhöht wird. Das gilt z.B. für die Entnahme und das Wiedereinleiten von Kühlwasser, das nicht zusätzlich verschmutzt wird. Dabei ist unerheblich, ob das Wasser in das Gewässer eingeleitet wird, aus dem es auch entnommen worden ist.

Voraussetzung einer Ausnahme von der Abgabepflicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 AbwAG ist, dass

Die Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 1 Nr. 3 AbwAG gilt nicht für das Einleiten aus Wohn- und Hotelschiffen, die einen überwiegend festen Standort haben.

Der Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Ausnahme von der Abgabepflicht ist von dem Einleiter zu erbringen.

4.1.8.2 Ausnahmen bei Einleitung in Untergrundschichten
( § 10 Abs. 2 AbwAG, § 9 ThürAbwAG)

Über eine Ausnahme von der Abgabepflicht nach § 10 Abs. 2 AbwAG und § 9 ThürAbwAG entscheidet das Staatliche Umweltamt auf Antrag. Dem Antrag sind Nachweise darüber beizufügen, dass

Ein gesonderter Nachweis ist nicht erforderlich, wenn diese Voraussetzungen bereits im Zuge des Verfahrens zur Erteilung der Einleitungserlaubnis nachgewiesen worden sind.

4.2 Abwasserabgabe für Niederschlagswasser
(Formular B/7a) ( § 7 AbwAG, § 5 ThürAbwAG)

Die Einleitung von Niederschlagswasser, das aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließt, ist abgabepflichtig. Die Zahl der Schadeinheiten wird nach § 7 Abs. 1 AbwAG pauschaliert. Bei der Pauschalierung sind die Verhältnisse am 30. Juni des Veranlagungsjahres (Einwohnerzahl, Flächengröße) maßgebend.

Niederschlagswasser, das von bis zu drei Hektar großen befestigten gewerblichen Flächen über eine nichtöffentliche Kanalisation eingeleitet wird, bleibt abgabefrei. Befestigte gewerbliche Flächen sind z.B. Dachflächen, Hof- und Terrassenflächen sowie Verkehrsflächen (Straßen, Parkplätze, betriebliche Schienenwege u. Ä.), die zu einem Betriebsgelände gehören, nicht jedoch militärisch genutzte Liegenschaften, Hochschulen etc., die keiner gewerblichen Nutzung dienen.

Niederschlagswasser, das von öffentlichen Straßen usw. nicht gesammelt abfließt, ist abgabefrei.

Nach § 5 Abs. 1 ThürAbwAG ist die Einleitung von Niederschlagswasser auf Antrag abgabefrei, soweit es in einer Abwasseranlage behandelt wird, die den a. a. R. d. T. entspricht und ordnungsgemäß betrieben wird. Dem Antrag ist ein entsprechender Nachweis beizufügen. A. a. R. d. T. im Sinne des § 5 Abs. 1 ThürAbwAG sind auch erfüllt, wenn das Niederschlagswasser vor seiner Einleitung überhaupt nicht behandlungsbedürftig ist und aus diesem Grunde eine Behandlungsanlage nicht errichtet wurde. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn festgestellt wird, dass vom Unternehmen keine nennenswerten Emissionen ausgehen, die die Flächen verschmutzen und nachgewiesen ist, dass die gewerbliche Fläche hinsichtlich ihrer Verschmutzung einem Wohngebiet vergleichbar ist. Für die Abgabepflicht bzw. Abgabefreiheit ist bei gewerblichen Einleitungen nur maßgebend, ob die gesamte befestigte Fläche größer als drei Hektar ist. Es ist unerheblich, ob über eine oder mehrere Einleitungsstellen entwässert wird. Bei der Berechnung der Abwasserabgabe für Niederschlagswasser, das von gewerblichen Flächen über eine nichtöffentliche Kanalisation eingeleitet wird, ist die Flächengröße des befestigten Betriebsgeländes zu ermitteln. Für Niederschlagswasser, das über eine öffentliche Kanalisation eingeleitet wird, ist bis zum 31. Dezember 2005 keine Abwasserabgabe zu zahlen. Für gewerbliche Flächen größer als drei Hektar, die ihr Niederschlagswasser über eine nichtöffentliche Kanalisation in ein Gewässer einleiten, ist hingegen die Abgabe zu zahlen.

Unter einer öffentlichen Kanalisation wird jeder offene oder geschlossene Kanal verstanden, der zur Entsorgung der Abwässer der Allgemeinheit dient. Die Zahl der angeschlossenen Abwasserproduzenten ist unerheblich. Es genügt, dass ein Anschluss für alle möglich ist, die örtlich in Betracht kommen. Auf die Rechtsstellung des Trägers kommt es dabei nicht an. Ein nichtöffentlicher Kanal ist hingegen ein

offener oder geschlossener Kanal, der zur Entsorgung eines einzelnen Grundstückes Niederschlagswasser (u. U. zusammen mit anderem Abwasser) ableitet. Werden an eine nichtöffentliche Kanalisation Dritte angeschlossen, ohne dass sie Mitbetreiber werden, so wird die private Anlage allein durch die Mitbenutzung zu einer öffentlichen Kanalisation.

Regelungen ab Veranlagungsjahr 2006 erfolgen zu einem späteren Zeitpunkt.

4.3 Abwasserabgabe für Kleineinleitungen
(Formular B/8) ( § 8 AbwAG, § 6 ThürAbwAG)

Anstelle von Einleitern, die weniger als 8 m3/d häusliches Schmutzwasser oder diesem in seiner Art und Zusammensetzung ähnliches Schmutzwasser (z.B. Abwasser von Hotels, Gemeinschaftsunterkünften, Belegschaftsabwasser von Betrieben) einleiten, sind nach § 7 Abs. 1 ThürAbwAG die Gemeinden oder die zum Zwecke der Abwasserbeseitigung gebildeten Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig. Bei der Menge von 8 m3/d ist nicht auf Durchschnittswerte, sondern auf Spitzenwerte abzustellen. Auch TOK, deren Menge weniger als 8 m3/d beträgt, können abgaberechtlich als Kleineinleitungen angesehen werden. Die Zahl der Schadeinheiten beträgt 50 % der nicht an die öffentliche Kanalisation angeschlossenen Einwohner. Ist die Zahl der Einwohner nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu ermitteln, kann sie geschätzt werden ( § 8 Abs. 1 Satz 2 AbwAG). Bei der Berechnung oder Schätzung der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner ist von den Verhältnissen am 30. Juni des Veranlagungsjahres auszugehen ( § 6 Abs. 3 ThürAbwAG).

Unberücksichtigt bleiben dabei Einwohner,

Bei der Berechnung der Schadeinheiten für die Einleitung von nicht aus Haushaltungen stammendem, aber ähnlich verschmutztem Schmutzwasser sind im Rahmen der Schätzung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 AbwAG je 45 m3/a Schmutzwasser 0,5 Schadeinheiten zugrunde zu legen, falls die Gründe zur Abgabebefreiung, die in diesem Abschnitt enthalten sind, nicht angewendet werden können. Ähnlich verschmutztes Schmutzwasser ist in diesem Zusammenhang das in seiner Art und Zusammensetzung mit dem häuslichen vergleichbare Schmutzwasser, das abwassertechnisch in gleicher Weise (z.B. durch Kleinkläranlagen) zu behandeln ist. Die Konzentrationswerte des unbehandelten Abwassers dürfen nur unwesentlich (max. 30 %) über den Werten für häusliches Abwasser liegen. Ein entsprechender Nachweis, der zu Lasten des Abgabepflichtigen geht, kann von behördlicher Seite gefordert werden.

Kommt der Abgabepflichtige der Erklärungspflicht nicht nach, kann die Zahl der Schadeinheiten durch das Staatliche Umweltamt geschätzt werden ( § 12 Abs. 1 AbwAG). Es besteht aber auch gemäß § 12 Abs. 2 AbwAG die Möglichkeit, den Kleineinleiter unmittelbar im Wege der Schätzung zur Abgabe heranzuziehen. In diesem Fall haften der Abgabepflichtige und der Kleineinleiter als Gesamtschuldner.

5 Leistungsanspruch

5.1 Angaben im Festsetzungsbescheid

Der Festsetzungsbescheid muss enthalten:

5.2 Erstattungen

Dem Abgabepflichtigen zu erstattende Beträge sind durch Bescheid festzusetzen.

5.3 Fälligkeit

Die Fälligkeit ist durch die Bestimmung eines Kalendertages festzusetzen. Der Bescheid ist so rechtzeitig zu versenden, dass er mindestens drei Monate vor dem Fälligkeitstag zugestellt ist.

5.4 Säumniszuschlag

Erfolgt die Zahlung des Abgabepflichtigen nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitszeitpunktes, hat er für jeden angefangenen Monat der Säumnis einen Säumniszuschlag von ein Prozent des abgerundeten rückständigen Abgabebetrages zu entrichten. Abzurunden ist auf den nächsten durch fünfzig Euro teilbaren Betrag ( § 17 Abs. 1 Ziffer 5 ThürAbwAG i. V. m. § 240 AO). Wird die Festsetzung der Abgabe aufgehoben oder geändert, so bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt. Insofern kommt es für die Festsetzung von Säumniszuschlägen nur darauf an, dass ein wirksamer Festsetzungsbescheid vorliegt und die Abgabe trotz Fälligkeit nicht entrichtet wurde. Ob der Festsetzungsbescheid rechtswidrig ist, ist unerheblich. Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu 5 Tagen nicht erhoben. 6 Schlussbestimmung

Die Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2004 in Kraft und wird im Thüringer Staatsanzeiger veröffentlicht. Gleichzeitig wird damit die ThürVwVAbwAG vom 12. Februar 1997 (ThürStAnz Nr. 12/1997 S. 685-751) aufgehoben.

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Anhang

Teil A: Methoden zur Ermittlung der JSM

1. Allgemeines

Die JSM hat für die Berechnung der Abwasserabgabe maßgebende Bedeutung. Schmutzwasser im Sinne des AbwAG ist das durch häuslichen, gewerblichen und sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Fremdwasser). Unter dem Begriff "Trockenwetter" wird der Zeitraum ohne nennenswerten Regenwetterabfluss verstanden.

2. Ermittlung aufgrund von Tagesmessergebnissen bei Trockenwetter

Die JSM sollte bei Abwassereinleitungen mit Mengenmesseinrichtungen grundsätzlich nach dieser Methode ermittelt werden.

Tage mit Regenereignissen und solche Tage, an denen offensichtlich kein Trockenwetter herrschte (Schneeschmelze, Schneefall, Regen, Regennachlauf, Nachlauf aus Regenbecken) sind auszuschließen. Bei weniger als 48 Trockenwettertagen im Jahr ist diese Methode nicht anzuwenden.

Beispiel zu 2.:

Anzahl der Werte Monat
Jan. Feb. März April Mai Juni Juli Aug. Sept. Okt. Nov. Dez.
1 258 255 235 292 272 313 258 263 232 252 378 323
2 251 241 316 281 266 280 254 346 240 250 274 327
3 249 223 276 283 265 349 329 319 227 253 278 323
4 245 246 350 289 267 369 258 349 239 246 293 313
5 247 305 329 283 350 291 369 328 239 322
6 295 251 328 286 338 299 328 247
7 249 299 308 313 314 250 258
8 314 324 280 322 272
9 337 346 349 247
10 319 323 258
11 302 346 291
12 314 305
13 322 327
14 339
Anzahl der Trockenwettertage 5 6 5 4 7 9 13 14 11 8 4 7
Abflussmengen (m3) 1250 1565 1506 1145 1853 2939 3911 4566 2997 2090 1123 2113
Summe der Abflussmengen pro Monat (m3)

= mittlere Trockenwettertagesmenge (m3/d)
Anzahl der Trockenwettertage (d)  
27058 m3  

= 290,94 m3/d
93 d  


mittlere Trockenwettertagesmenge (m3/d) * 365 (d) = JSM (m3)
290,94 m3/d * 365 d = 106.193,1 m3
  = 106.193 m3

Zur Ermittlung der JSM sind die Anzahl der Trockenwettertage und die jeweiligen Abflussmengen aufzusummieren. Daraus ist die mittlere Trockenwettertagesmenge als Quotient von Summe aller Abflussmengen und Anzahl der Messwerte zu bestimmen. Diese mittlere Trockenwettertagesmenge ist durch Multiplikation mit 365 auf das Jahr hochzurechnen.

3. Auswertung von Tagesmessergebnissen nach dem Dichtemittel

Sind Trockenwettertage nicht oder in einer nicht ausreichenden Zahl (weniger als 48 Tagesmesswerte) registriert, sollte die JSM nach dieser Methode ermittelt werden. Von allen vorliegenden Tagesmessergebnissen innerhalb eines Kalenderjahres wird das Dichtemittel gebildet.

Hierzu ist aus der Differenz von größtem und kleinstem Messwert der Tagesabwassermenge (Tagesabwassermenge = Schmutzwasser + Niederschlagswasser), geteilt durch die Wurzel der Anzahl der Tagesmesswerte, die Klassenbreite zu bestimmen und Klassen festzulegen. In der Regel sind 7 bis 15 Klassen festzulegen. In der Strichliste sind diesen Klassen die Messergebnisse durch Auszählung zuzuordnen. Das Dichtemittel nach Strichliste (häufigstes Auftreten) multipliziert mit 365 ergibt die JSM.

Beispiel zu 3.

Klassenbreite Klassenmitte Strichliste für die Anzahl der Messwerte innerhalb der Klassenbreite Klassenhäufigkeit
200 - 399 300 IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII 25
400 - 599 500 IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIII 49
600 - 799 700 IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII III 33
800 - 999 900 IIIII IIIII IIIII IIII 19
1000 - 1199 1100 IIIII IIIII IIII 14
1200 - 1399 1300 IIIII IIIII IIII 14
1400 - 1599 1500 IIIII IIIII I 11
1600 - 1799 1700 IIIII IIIII III 13
1800 - 1999 1900 IIIII I 6
2000 - 2199 2100 IIIII IIIII 10
2200-2399 2300 IIIII IIII 9
2400-2599 2500 IIIII III 8
2600-2799 2700 IIIII IIIII IIIII IIIII II 22
2800-2999 2900 IIIII IIIII IIIII II 17
3000-3199 3100 IIIII I 6
3200 - 3399 3300 IIIII I 6
3400 -3599 3500 IIIII III 8
3600-3799 3700 IIII 4
Anzahl der Messwerte 274

Ergebnis: 500 m3/d * 365 d = 182.500 m3

Haben zwei benachbarte Klassen jeweils die gleich große und maximale Anzahl an Messergebnissen, so ist die untere Klassengrenze der Klasse, die die höheren Messergebnisse erfasst, als Dichtemittel zu verwenden.

4. Festlegung aufgrund des Frischwasserverbrauchs

Bei Abwasserbehandlungsanlagen ohne Mengenmesseinrichtungen ist die JSM grundsätzlich nach der bezogenen Jahreswassermenge und der Förderungen der Eigenwasserversorgung zu ermitteln. Für Fremdwasser ist durch die Behörde in begründeten Fällen ein Zuschlag bis zu 100 % der bezogenen Wassermenge der Eigenwasserförderung möglich.

Ist die Abwassermenge wegen der besonderen örtlichen Verhältnisse (z.B. landwirtschaftlicher Betrieb mit Viehhaltung) nach einem reduzierten Frischwasserverbrauch zu erheben, wird die JSM nach dem so errechneten Abwasseranfall ermittelt. Für Fremdwasser sind ebenfalls bis zu 100 % zuzuschlagen.

5. Ermittlung aufgrund der Förderleistung von Pumpen

Bei diesem Verfahren wird die Abflussmessung durch die Messung des Stromverbrauchs oder der Betriebsstunden der Pumpen ersetzt. Hieraus wird der Tagesabfluss errechnet. Die weitere Auswertung erfolgt nach 2. oder 3. Für die Wirkungsgradberechnung der Pumpen sind die tatsächlichen Förderhöhen zu berücksichtigen.

6. Ermittlung aufgrund eines angenommenen spezifischen Abwasseranfalls

In der Abwassertechnik ist es üblich, zur Bemessung von Abwasseranlagen den Einwohner oder Einwohnergleichwert mit einem angenommenen spezifischen Abwasseranfall (z.B. 150 l/E x d) bzw. den branchenspezifischen Abwasseranfall zu berücksichtigen. Diese Werte sind im vorliegenden Fall um den Fremdwasserabfluss zu ergänzen, für den durch die Behörde in begründeten Fällen ein Zuschlag bis zu 100 % des spezifischen Abwasseranfalls möglich ist.

7. Ermittlung aufgrund der als Bemessungswert für die Kläranlage festgelegten Trockenwetterabflussmenge

Die durchflossenen Bauteile einer Kläranlage werden für den Trockenwetterabfluss oder ein Vielfaches davon bemessen. Mit Hilfe eines entsprechenden Faktors F (z.B. 14) kann auf den Tagesabfluss (z.B. Tagesabfluss = Max. Stundenabfluss x 14) und somit auf die JSM hochgerechnet werden.

8. Summierende Durchflussmessung

Diese Methode ist nur anwendbar an Kontrollpunkten ohne einen nennenswerten Abfluss von Niederschlagswasser. Es werden Geräte zur Messung, Registrierung und Summierung des Abwasserdurchflusses eingesetzt.

9. Summierende Mengenmessung in Standanlagen

In Standanlagen wird das Abwasser gesammelt. Nach Erreichen eines bestimmten Füllstandes wird die Anlage vollständig entleert. Wird der Behälter bei unterschiedlichen Füllständen entleert, bedarf es auch zuverlässiger Aufzeichnungen der jeweiligen Füllstände. Während der Entleerung darf keine nennenswerte Abwassermenge zufließen. Die JSM errechnet sich aus dem Nutzvolumen multipliziert mit der Zahl der Entleerungen.

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