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Thüringer Emissionserklärungsverordnung-Abwasser
Thüringer Verordnung über die Erklärung von Daten über Abwasseremissionen nach Artikel 15 Abs. 3 der Richtlinie 96/61/EG
- Thüringen -
Vom 23. Februar 2004
(GVBl. Nr. 9 vom 31.03.2004 S. 426; 06.04.2008 S. 78 08aufgehoben)
Aufgrund des § 134 Abs. 1 des Thüringer Wassergesetzes (ThürWG) in der Fassung vom 4. Februar 1999 (GVBl. S. 114), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. November 2003 (GVBl. S. 495), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Erklärung der Art und Menge von Schadstoffen in Abwasser, das in Anlagen oder Betriebseinrichtungen anfällt, in denen eine oder mehrere der nach Anhang 1 aufgeführten Tätigkeiten durchgeführt werden, und in Gewässer oder in öffentliche Abwasseranlagen oder in Abwasseranlagen Dritter eingeleitet wird (Emission).
§ 2 Begriffsbestimmung
Im Sinne dieser Verordnung sind
§ 3 Erklärungspflicht
Der Betreiber einer Anlage oder Betriebseinrichtung, in der eine oder mehrere der in Anhang 1 aufgeführten Tätigkeiten ausgeübt werden, ist zur Erklärung der Emissionen gegenüber dem zuständigen Staatlichen Umweltamt verpflichtet. Einleitungen in eine öffentliche Abwasseranlage oder in die Abwasseranlage eines Dritten, der selbst eine oder mehrere Tätigkeiten nach Anhang 1 ausübt, sind in der Erklärung nach Satz 1 als Indirekteinleitungen zu kennzeichnen. Im Falle der Einleitung in die Abwasseranlage eines Dritten können die Emissionen mit Zustimmung des zuständigen Staatlichen Umweltamts von dem Dritten erklärt werden.
§ 4 Inhalt und Form der Emissionserklärung
(1) In der Emissionserklärung sind die Schadstoffe, die in Anhang 2 aufgeführt sind und emittiert werden, anzugeben, sofern die Frachten die dort festgelegten Schwellenwerte überschreiten. Der Inhalt der Emissionserklärung richtet sich, bezogen auf die Betriebseinrichtung, nach Anhang 3.
(2) Das zuständige Staatliche Umweltamt kann die Art der Datenübermittlung festlegen.
§ 5 Erklärungszeitraum, Zeitpunkt der Erklärung
(1) Erklärungszeitraum ist das Kalenderjahr. Der erste Erklärungszeitraum ist das Jahr 2002, der nächste das Jahr 2004; danach ist alle drei Jahre eine Emissionserklärung abzugeben. Die Abgabe einer Erklärung für das Jahr 2002 entfällt, wenn dem zuständigen Staatlichen Umweltamt im Vorgriff auf die Erklärungspflicht nach dieser Verordnung die nach Anhang 3 geforderten Angaben bereits für den Erklärungszeitraum 2000 oder 2001 mitgeteilt worden sind.
(2) Wird eine in Anhang 1 aufgeführte Anlage während des Kalenderjahrs in Betrieb genommen, stillgelegt oder zeitweise nicht betrieben, umfasst die Erklärung die anteiligen Zeiträume des Kalenderjahrs, in denen die Anlage betrieben worden ist.
(3) Die Emissionserklärung ist bis zum 30. April des dem Erklärungszeitraum folgenden Kalenderjahrs bei dem zuständigen Staatlichen Umweltamt abzugeben. Das zuständige Staatliche Umweltamt kann im Einzelfall die Frist verlängern.
(4) Bei einem Wechsel des Betreibers im Erklärungszeitraum hat jeder Betreiber für den Anteil des Kalenderjahrs die Emissionserklärung abzugeben, in dem er die Anlage betrieben hat, sofern die Betreiber keine gemeinsame Emissionserklärung für den Erklärungszeitraum abgeben.
§ 6 Ermittlung der Emissionen
(1) Für die Ermittlung der nach § 4 in der Erklärung anzugebenden Emissionen kommen folgende Methoden in Betracht:
(2) Der Betreiber hat in den Erklärungen nach § 4 anzugeben, nach welchen Methoden die Emissionen ermittelt worden sind. Auf Verlangen des zuständigen Staatlichen Umweltamts sind die Einzelheiten der Ermittlungsmethoden anzugeben. Die Unterlagen sind mindestens vier Jahre nach Abgabe der Erklärung aufzubewahren.
§ 7 Zusammenfassung und Weiterleitung der Erklärungen
Die Staatlichen Umweltämter prüfen die Angaben der Emissionserklärungen auf der Grundlage der bei ihnen vorhandenen Unterlagen und geben die Erklärungen bei offensichtlichen Fehlern zur Überarbeitung an den Betreiber zurück. Sie leiten die geprüften Daten der Landesanstalt für Umwelt und Geologie zu. Diese fasst die Daten zusammen und übermittelt sie an das als Bundesbehörde zuständige Umweltbundesamt.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 128 Abs. 1 Nr. 20 ThürWG handelt, wer entgegen §§ 3, 4, 5 oder 6 Abs. 2 vorsätzlich oder fahrlässig eine Emissionserklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt oder die Unterlagen nicht oder nicht lange genug aufbewahrt.
§ 9 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 10 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Quellenkategorien der industriellen Tätigkeiten | Anhang 1 (zu den §§ 1, 2, 3 und 5 Abs. 2) |
IPPC-Kode | IPPC-Tätigkeiten | Zuordnung zu NOSE-P-Gruppen 1 | NOSE-P 2 |
1. | Energiewirtschaft | ||
1.1. | Verbrennungsanlagen > 50 MW | Verbrennungsprozesse > 300 MW (Ganze Gruppe) | 101.01 |
Verbrennungsprozesse > 50 und < 300 MW (Ganze Gruppe) | 101.02 | ||
Verbrennung in Gasturbinen (Ganze Gruppe) | 101.04 | ||
Verbrennung in stationären Maschinen (Ganze Gruppe) | 101.05 | ||
1.2. | Mineralöl- und Gasraffinerien | Verarbeitung von Erdölprodukten (Herstellung von Brennstoffen) | 105.08 |
1.3. | Kokereien | Kokereiöfen (Herstellung von Koks, Erdölerzeugnissen und Kernbrennstoffen) | 104.08 |
1.4. | Kohlevergasungs- und -verflüssigungsanlagen | Sonstige Verarbeitung fester Brennstoffe (Herstellung von Koks, Erdölerzeugnissen und Kernbrennstoffen) | 104.08 |
2. | Herstellung und Verarbeitung von Metallen | ||
2.1./ 2.2./ 2.3./ 2.4./ 2.5./ 2.6. |
Metallindustrie und Röst- oder Sinteranlagen für Metallerz, Anlagen zur Gewinnung von Eisenmetallen und Nichteisenmetallen | Primär- und Sekundärherstellung oder Sinteranlagen (Metallindustrie mit Verfeuerung von Brennstoffen) |
104.12 |
Charakteristische Verfahren bei der Herstellung von Metallen und Metallerzeugnissen (Metallindustrie) | 105.12 | ||
Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen (Allgemeine Herstellungsverfahren) | 105.01 | ||
3. | Bergbau | ||
3.1./ 3.3./ 3.4./ 3.5. |
Anlagen zur Herstellung von Zementklinkern (> 500 t/Tag), Kalk (> 50 t/Tag), Glas (> 20 t/Tag), Mineralien (> 20 t/Tag) oder keramischen Erzeugnissen (> 75 t/Tag und/oder einer Ofenkapazität von über 4 m3 und einer Besatzdichte von über 300 kg/m3) |
Herstellung von Gips, Asphalt, Beton, Zement, Glas, Fasern, Ziegelsteinen, Fliesen oder keramischen Erzeugnissen (Bergbauindustrie mit Verfeuerung von Brennstoffen) | 104.11 |
3.2. | Anlagen zur Gewinnung von Asbest oder zur Herstellung von Erzeugnissen aus Asbest | Herstellung von Asbest und von Erzeugnissen aus Asbest (Bergbauindustrie) | 105.11 |
4. | Chemische Industrie und Chemieanlagen zur Herstellung folgende Produkte: | ||
4.1. | Organische chemische Grundstoffe | Herstellung organischer Chemikalien (Chemische Industrie) | 105.09 |
Herstellung organischer Produkte mit Lösungsmitteln (Verwendung von Lösungsmitteln) | 107.03 | ||
4.2./ 4.3. |
Anorganische chemische Grundstoffe oder Düngemittel | Herstellung anorganischer Chemikalien oder NPK-Düngemittel (Chemische Industrie) | 105.09 |
4.4./ 4.6. |
Biozide und Explosivstoffe | Herstellung von Pflanzenschutzmitteln oder Explosivstoffen (Chemische Industrie) | 105.09 |
4.5. | Arzneimittel | Herstellung von Arzneimitteln (Verwendung von Lösungsmitteln) | 107.03 |
5. | Abfallbehandlung | ||
5.1./ 5.2. |
Anlagen zur Entsorgung oder Verwertung von besonders überwachungsbedürftigen (gefährlichen) Abfällen (> 10 t/Tag) oder Siedlungsmüll (> 3 t/Stunde) | Verbrennung von gefährlichen Abfällen oder Siedlungsmüll (Müllverbrennung und Pyrolyse) | 109.03 |
Deponien (Entsorgung fester Abfälle an Land) | 109.06 | ||
Physikalisch-chemische und biologische Abfallbehandlung (Sonstige Abfallbehandlung) | 109.07 | ||
Rückgewinnung/Nerwertung von Abfallstoffen (Recycling-Industrie) | 105.14 | ||
5.3./ 5.4. |
Anlagen zur Beseitigung von nicht besonders überwachungsbedürftigen (ungefährlichen) Abfällen (>50 t/Tag) und Deponien (>10 t/Tag) | Deponien (Entsorgung fester Abfälle an Land) | 109.06 |
Physikalisch-chemische und biologische Abfallbehandlung (Sonstige Abfallbehandlung) | 109.07 | ||
6. | Sonstige Industriezweige | ||
6.1. | Industrieanlagen zur Herstellung von Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen und Herstellung von Papier oder Pappe (> 20 t/Tag) | Herstellung von Erzeugnissen aus Zellstoff, Papier und Pappe (Ganze Gruppe) | 105.07 |
6.2. | Anlagen zur Vorbehandlung von Fasern oder Textilien (> 10 t/Tag) | Herstellung von Textilien und Textilerzeugnissen (Ganze Gruppe) | 105.04 |
6.3. | Anlagen zum Gerben von Häuten und Fellen (> 12 t/Tag) | Herstellung von Leder und Ledererzeugnissen (Ganze Gruppe | 105.05 |
6.4. | Schlachthöfe (> 50 t/Tag), Anlagen zur Herstellung von Milch (> 200 t/Tag), sonstigen tierischen Rohstoffen (> 75 t/Tag) oder pflanzlichen Rohstoffen (> 300 t/Tag) | Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen und Getränken (Ganze Gruppe) | 105.03 |
6.5. | Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern und tierischen Abfällen (>10 t/Tag) | Verbrennung von Tierkörpern und tierischen Abfällen (Abfallverbrennung und Pyrolyse) | 109.03 |
Deponien (Entsorgung fester Abfälle an Land) | 109.06 | ||
Wiederverwertung von Tierkörpern/tierischen Abfällen (Recycling-Industrie) | 105.14 | ||
6.6. | Anlagen zur Zucht von Geflügel (> 40.000), Schweinen (> 2.000) oder Zuchtsäuen (> 750) | Darmgärung (Ganze Gruppe) | 110.04 |
Dungentsorgung (Ganze Gruppe) | 110.05 | ||
6.7. | Anlagen zur Behandlung von Oberflächen oder von Stoffen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln (> 200 t/Jahr) | Auftragen von Farbe (Verwendung von Lösungsmitteln) | 107.01 |
Entfetten, chemische Reinigungen und Elektronik (Verwendung von Lösungsmitteln) | 107.02 | ||
Ausrüsten von Textilien und Gerben von Leder (Verwendung von Lösungsmitteln) | 107.03 | ||
Druckindustrie (Verwendung von Lösungsmitteln) | 107.04 | ||
6.8. | Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff und Graphit | Herstellung von Kohlenstoff oder Graphit (Chemische Industrie) | 105.09 |
Verzeichnis der zu meldenden Schadstoffe und deren Schwellenwerte | Anhang 2 (zu § 4 Abs. 1 Satz 1) |
Schadstoffe / Stoffe | Feststellung | Schwellenwert Wasser in k /Jahr |
1. Nährstoffe | ||
Summe - Stickstoff | als N | 50.000 |
Summe - Phosphor | als P | 5.000 |
2. Metalle und Verbindungen | ||
As und Verbindungen | als As-gesamt | 5 |
Cd und Verbindungen | als Cd-gesamt | 5 |
Cr und Verbindungen | als Cr-gesamt | 50 |
Cu und Verbindungen | als Cu-gesamt | 50 |
H und Verbindungen | als H-gesamt | 1 |
Ni und Verbindungen | als Ni-gesamt | 20 |
Pb und Verbindungen | als Pb-gesamt | 20 |
Zn und Verbindungen | als Zn-gesamt | 100 |
3. Chlorhaltige organische Stoffe | ||
1,2-Dichlorethan DCE | 10 | |
Dichlormethan DCM | 10 | |
Chloralkane C10-13 | 1 | |
Hexachlorbenzol HCB | 1 | |
Hexachlorbutadien HCBD) | 1 | |
Hexachlorcyclohexan HCH | 1 | |
Halogenhaltige organische Verbindungen | als AOX | 1.000 |
4. Sonstige Organische Verbindungen | ||
Benzol, Toluol, Ethylbenzol, Xylol | als BTEX | 200 |
Bromierte Diphenylether | 1 | |
Organische Zinnverbindungen | als Sn-gesamt | 50 |
Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe | 5 | |
Phenole | als C-gesamt | 20 |
Organischer Kohlenstoff insgesamt (TOC) | als C-gesamt oder CSB/3 | 50.000 |
5. Sonstige Verbindungen | ||
Chlorid | als Cl-gesamt | 2.000.000 |
Cyanid | als CN-gesamt | 50 |
Fluorid | als F-gesamt | 2.000 |
Inhalt der Emissionserklärung | Anhang 3 (zu § 4 Abs. 1 Satz 2) |
Emissionserklärung
Betrieb
Anlagenzuordnung nach Anhang 1
Übertragung der Erklärungspflicht auf Dritte
Emissionen (Wasser)
Art der Einleitung
Bearbeiter der Emissionserklärung 5
____________________
1) Zuordnung nach Anhang a 3 der Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 17. Juli 2000 über den Aufbau eines Europäischen Schadstoffemissionsregisters (EPER) (ABl. EG Nr. L 192 S. 36) gemäß Artikel 15 der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26)
2) Standardnomenklatur für Emissionsquellen (Nomenclatur for sources of emission, eurostat / 25. Mai 1988)
3) Betriebsstättennummer nach der Emissionserklärungsverordnung vom 12. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2213) in der jeweils geltenden Fassung
4) Gemeinsame Grundlage für statistische Systematiken der Wirtschaftszweige in den Europäischen Gemeinschaften nach der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 293 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 29/2002 der Kommission vom 19. Dezember 2001 (ABl. EG Nr. L 6 S. 3)
5) Die Erhebung der persönlichen Daten erfolgt auf der Grundlage von § 113 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 (Anzeigeverfahren) in Verbindung mit § 134 Abs. 1 Nr. 9 ThürWG. Sie dient der Umsetzung der Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 17. Juli 2000 über den Aufbau eines Europäischen Schadstoffemissionsregisters (ABl. EG Nr. L 192 S. 36) gemäß Artikel 15 der Richtlinie 96/61 /EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26)
(Stand: 27.06.2018)
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