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ThürKKAVO - Thüringer Kleinkläranlagenverordnung
Thüringer Verordnung über Anforderungen an Wartung und Kontrolle von Kleinkläranlagen
- Thüringen -
Vom 26. März 2010
(GVBl. Nr. 5 vom 14.05.2010 S. 126)
Aufgrund des § 60 Abs. 3 des Thüringer Wassergesetzes (ThürWG) in der Fassung vom 18. August 2009 (GVBl. S. 648) verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Anforderungen an die Eigenkontrolle, die Wartung und die Kontrolle von Kleinkläranlagen durch den Abwasserbeseitigungspflichtigen nach § 58 Abs. 1 und 4 ThürWG sowie die Datenerhebung und -verarbeitung.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Kleinkläranlagen sind nach § 2 Nr. 10 ThürWG Anlagen zur Behandlung häuslichen Abwassers, die für einen täglichen Abwasseranfall von nicht mehr als 8 m3 und nicht mehr als 50 Einwohnerwerten bemessen sind.
(2) Aus Kleinkläranlagen wird direkt eingeleitet (direkte Einleiter), wenn das behandelte Abwasser entweder
eingeleitet wird.
(3) Aus Kleinkläranlagen wird indirekt eingeleitet (indirekte Einleiter), wenn das behandelte Abwasser in öffentliche Kanalisationen eingeleitet wird.
(4) Fachbetriebe im Sinne dieser Verordnung sind Wartungsbetriebe, die über ein gültiges Zertifikat der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. nach dem Zertifizierungssystem zur Gütesicherung der Wartung von Kleinkläranlagen verfügen und in deren Zertifizierungsverzeichnis veröffentlicht sind.
§ 3 Erstkontrolle vor Inbetriebnahme
(1) Eine Kleinkläranlage darf nur in Betrieb genommen werden, wenn
vorgelegt werden.
(2) Eine Kleinkläranlage, aus der direkt eingeleitet werden soll, darf dann in Betrieb genommen werden, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen des Absatzes 1 folgende weitere Voraussetzungen vorliegen:
(3) Der Abwasserbeseitigungspflichtige nach § 58 Abs. 1 und 4 ThürWG teilt das Ergebnis der Erstkontrolle nach Absatz 2 Nr. 3 und 4 unverzüglich der zuständigen unteren Wasserbehörde mit.
(4) Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend auch für vorhandene Kleinkläranlagen, deren Einleitungen an den Stand der Technik nach § 57 Abs. 1 WHG angepasst werden.
§ 4 Eigenkontrolle
(1) Bei Kleinkläranlagen, die über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik verfügen, richtet sich die Eigenkontrolle nach den Festlegungen in der Zulassung.
(2) Bei Kleinkläranlagen, die über keine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik verfügen, hat der Betreiber durch regelmäßige Sichtkontrollen festzustellen, dass die Kleinkläranlage ordnungsgemäß funktioniert, nicht offensichtlich undicht oder in sonstiger Weise baufällig ist. Die Anforderungen aus der wasserrechtlichen Erlaubnis oder aus satzungsrechtlichen Regelungen bleiben unberührt.
(3) Der Betreiber einer Kleinkläranlage, aus der Abwasser direkt in ein Gewässer eingeleitet wird, hat Störungen und Vorkommnisse, die eine erhebliche Beeinträchtigung der Reinigungsleistung hervorrufen, unverzüglich der zuständigen unteren Wasserbehörde anzuzeigen. Ein Fachbetrieb nach § 2 Abs. 4 ist mit der Schadensfeststellung und -behebung zu beauftragen. Bei Kleinkläranlagen, die Abwasser in einen öffentlichen Kanal einleiten, bleiben satzungsrechtliche Vorgaben dem Abwasserbeseitigungspflichtigen nach § 58 Abs. 1 und 4 ThürWG vorbehalten.
§ 5 Wartung
(1) Der Betreiber einer Kleinkläranlage ist zur regelmäßigen Wartung der Anlage und der Anlagenteile nach den Bestimmungen dieser Verordnung und den Vorgaben der wasserrechtlichen Erlaubnis oder der satzungsrechtlichen Regelungen verpflichtet. Die im Rahmen der Wartung festgestellten Mängel sind unverzüglich zu beseitigen.
(2) Bei Kleinkläranlagen, die über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik verfügen, richten sich Wartungshäufigkeit und Wartungsumfang nach den jeweiligen Festlegungen in der Zulassung.
(Stand: 27.06.2018)
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