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Thüringer Kleinkläranlagenerlass 2010
Verwaltungsvorschrift des TMLFUN
Vom 31. Mai 2010
(ThürStAnz Nr. 27 vom 05.07.2010 S. 897; 07.07.2015 S. 1265 *; aufgehoben)
Gl.-Nr.: 45-53070
Dieser Erlass ist durch die zuständigen Wasserbehörden im Rahmen des Vollzugs zu beachten und dient den Aufgabenträgern der Abwasserbeseitigung (Gemeinden, Zweckverbände) zur Information. Die Vorgaben der ThürkoAbwVO bleiben hiervon unberührt.
1. Anforderungen an direkte Einleitungen aus Kleinkläranlagen
1.1 Kleineinleitungen müssen den Anforderungen des § 57 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit dem Anhang 1, Teil C, Abs. 1 für die Größenklasse 1 der Abwasserverordnung ( AbwV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Zur Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 sind Kleinkläranlagen geeignet, die über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für die Ablaufklasse C des Deutschen Institutes für Bautechnik (DIBt) verfügen und entsprechend dieser Zulassung errichtet und betrieben werden.
1.2 Aufgrund der besonderen Situation (z.B. in Wasserschutzgebieten) können im Einzelfall höhere Anforderungen (Ablaufklasse C zzgl. N, D, +P oder +H) gestellt werden.
1.3 Zur Erfüllung der Anforderungen nach Pkt. 1.1 Satz 1 können zur gemeinsamen Behandlung der Abwässer mehrerer Grundstücke vom öffentlichen Abwasserbeseitigungspflichtigen auch Pflanzenkläranlagen nach dem DWA-Arbeitsblatt a 262 und Abwasserteichanlagen nach dem DWA-Arbeitsblatt a 201 als Gruppenlösung errichtet und betrieben werden.
1.4 Der Einleitung des gereinigten Abwassers in ein oberirdisches fließendes Gewässer ist der Vorrang vor einer möglichen Versickerung in das Grundwasser zu geben. Vorbehaltlich der Prüfung im Einzelfall hinsichtlich der Anforderungen des § 48 WHG und der Ermessensentscheidung der Wasserbehörde soll eine Erlaubnis zur Versickerung nur erteilt werden, wenn
Die Anforderungen des § 48 WHG bleiben unberührt.
2. Anforderungen an Übergangslösungen
2.1 Abweichend von den Anforderungen nach Nr. 1 können, außer in den Fällen der Nr. 3 und 4, neue Kleineinleitungen gemäß der Abwasserverordnung ( AbwV), Anhang 1, Teil C, Abs. 5 AbwV befristet bis zum Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage, längstens jedoch für 5 Jahre, für die Entwässerung eines Grundstücks zugelassen werden, wenn
2.2 Entsprechen vorhandene direkte Einleitungen von Abwasser aus Kleinkläranlagen oder aus öffentlichen Abwasserkanälen in ein Gewässer nicht den Anforderungen nach § 57 Abs. 1 WHG und ist der Anschluss an eine öffentliche Abwasserbehandlungsanlage laut Abwasserbeseitigungskonzept nicht innerhalb von 15 Jahren vorgesehen, so kann die Wasserbehörde im Einzelfall durch Anordnung sicherstellen, dass innerhalb von 5 Jahren die zum Erreichen dieser Anforderungen erforderlichen Maßnahmen durchzuführen sind.
3. Anforderungen an Dauerlösungen
3.1 Sollen Kleinkläranlagen als Dauerlösung betrieben werden, so sind die Anforderungen nach Nr. 1 zu erfüllen.
3.2 Entsprechen vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Kleinkläranlagen in ein Gewässer nicht den Anforderungen nach § 57 Abs. 1 WHG, so hat die Wasserbehörde durch Anordnung sicherzustellen, dass innerhalb von 5 Jahren die zum Erreichen dieser Anforderungen erforderlichen Maßnahmen durchgeführt werden, sofern
Die 5-Jahres-Frist beginnt mit dem Vorliegen der unbefristeten Befreiung.
3.3 Entsprechen vorhandene Einleitungen von Abwasser aus öffentlichen Abwasserkanälen in ein Gewässer nicht den Anforderungen nach § 57 Abs. 1 WHG und ist ein Anschluss an eine öffentliche Abwasserbehandlungsanlage laut Abwasserbeseitigungskonzept nicht vorgesehen, so hat die Wasserbehörde durch Anordnung sicherzustellen, dass innerhalb von 5 Jahren die zum Erreichen dieser Anforderungen erforderlichen Maßnahmen durchgeführt werden.
3.4 Die Wasserbehörde kann abweichend von Nr. 3.2 und 3.3 im Einzelfall oder für ein bestimmtes Gebiet eine kürzere Frist bestimmen, sofern dies der Gewässerzustand erfordert.
4. Abwassertechnische Erschließung von Baugebieten
4.1 Für neu beplante Baugebiete ist die Entwässerung in eine kommunale Kläranlage erforderlich. Alternativ und befristet bis zum Anschluss an eine kommunale Kläranlage kann die Entwässerung bei Einhaltung der Anforderungen nach Nr. 1 über grundstücksbezogene Kleinkläranlagen erfolgen, sofern die gemeinsame Ableitung der gereinigten Abwässer über einen öffentlichen Abwasserkanal erfolgt.
4.2 In neu beplanten Baugebieten verbleibt die Abwasserbeseitigungspflicht beim öffentlichen Abwasserbeseitigungspflichtigen. Dessen Pflicht zur Abwasserbeseitigung kann jedoch entfallen, wenn die wasserrechtlichen Voraussetzungen u. a. gemäß § 58 Abs. 3 Nr. 7 ThürWG hierfür vorliegen. Ist vorgesehen, in Flächennutzungsplänen Bauflächen zu kennzeichnen oder sollen in Bebauungsplänen Baugebiete ausgewiesen werden, die nicht für eine zentrale Abwasserbeseitigung vorgesehen sind, sind daher im Beteiligungsverfahren die Voraussetzungen des § 58 Abs. 3 Nr. 7 ThürWG zu prüfen. Nach einer Befreiung des öffentlichen Abwasserbeseitigungspflichtigen von der Beseitigungspflicht durch die zuständige Wasserbehörde können im Rahmen eines B-Plan-Verfahrens und abweichend von Nr. 4.1 Kleinkläranlagen, aus denen direkt in ein Gewässer eingeleitet wird, bei Einhaltung der Anforderungen nach Nr. 1 als Dauerlösung und gesicherte abwassertechnische Erschließung zugelassen werden.
5. Anforderungen an Einleitungen aus Kleinkläranlagen in Teilortskanalisationen
Teilortskanalisationen sind Kanäle, über die das gesammelte Abwasser von Grundstücken ohne weitere Behandlung in einer kommunalen Kläranlage in ein Gewässer eingeleitet wird. Der Anschluss von Grundstücken an Teilortskanalisationen ohne eine Vorbehandlung der Abwässer in einer Kleinkläranlage ist nicht zulässig. Für Einleitungen aus Kleinkläranlagen in Teilortskanalisationen sind die Regelungen des kommunalen Satzungsrechts einschlägig, da hierfür keine Mindestanforderungen an die Ablaufwerte nach § 57 Abs. 1 WHG in Verbindung mit Anhang 1 der AbwV vorgeschrieben sind. Unabhängig von der Art der Einleitung gelten jedoch für die Errichtung und den Betrieb von Kleinkläranlagen nach § 60 Abs. 1 WHG die allgemein anerkannten Regeln der Technik. Daraus und aus der Tatsache, dass sowohl bei Direkteinleitungen in ein Gewässer als auch bei Indirekteinleitungen in Teilortskanalisationen aus Kleinkläranlagen keine weitere Behandlung des Abwassers erfolgt, ergibt sich, dass auch für neue oder sanierte Kleinkläranlagen, die in Teilortskanalisationen einleiten, die Bestimmungen nach Nr. 1 bzw. Nr. 2.1 entsprechend anzuwenden sind.
Weitergehende Anforderungen aus wasserrechtlichen Bescheiden (z.B. Einleitungserlaubnisse, Sanierungsanordnungen) bleiben unberührt.
6. DIN-Normen
DIN-Normen, auf die in diesem Erlass verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patentamt in München im Archiv gesichert niedergelegt.
7. Aufhebung von Rechtsvorschriften
Der Erlass zur wasserrechtlichen Zulässigkeit von Kleinkläranlagen vom 21. Januar 2004 (ThürStAnz. Nr. 12/2004 S. 769) wird mit dem Inkrafttreten dieses Erlasses aufgehoben.
8. Außerkrafttreten
Dieser Erlass tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
___________________
*) Verlängerung der Gültigkeit von 2015 auf 2020
ENDE |
(Stand: 05.02.2021)
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