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Richtlinie über die Gewährung von Finanzhilfen für kommunale Aufgabenträger der Wasserver- und Abwasserentsorgung in Thüringen
- Thüringen -
Vom 20.11.2002
(ThürStAnz Nr. 49 vom 09.12.2002 S.2967aufgehoben)
Thüringer Innenministerium erlässt im Einvernehmen mit dem Thüringer Finanzministerium folgende Richtlinie:
Freistaat Thüringen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Freistaats, insbesondere der §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung in der jeweils gültigen Fassung und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften und Richtlinien Finanzhilfen zur Sanierung von kommunalen Trägern der Wasserver- und Abwasserentsorgung sowie Überbrückungshilfen bei aufgetretenen Liquiditätsschwierigkeiten. Die Bildung leistungsfähiger, wirtschaftlich arbeitender kommunaler Aufgabenträger soll gefördert werden.
Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Finanzhilfen besteht nicht.
Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Das Ziel Zuwendung besteht insbesondere darin, Verluste aufzufangen, die trotz zumutbarer Gebühren und Beiträge bei Betrieben der Wasserver- und Abwasserentsorgung entstehen.
1 Bewilligungsvoraussetzungen - Finanzhilfen
1.1 Die Finanzhilfen werden den Aufgabenträgern gewährt, deren Sanierungskonzept erwarten lässt, dass sie die Wasserver- und Abwasserentsorgung langfristig eigenverantwortlich sichern können. Umfang und Höhe der Finanzhilfen sind abhängig von dem nach 1.3 zu erstellenden, von der Bewilligungsbehörde anerkannten Sanierungskonzept.
1.2 Die Gewährung von Zuwendungen setzt voraus, dass die eigenen Einnahmemöglichkeiten des kommunalen Aufgabenträgers ausgeschöpft sind. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn
1.2.1 Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der Anlagen von denjenigen Grundstückseigentümern und sonstigen Berechtigten erhoben werden, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet und der ihnen zuzurechnende Beitragssatz von mindestens 50 v. H. zugrunde gelegt wird. Bei privatrechtlich gestalteten Entgelten sind Baukostenzuschüsse in entsprechender Höhe festzusetzen.
1.2.2 Vorauszahlungen auf die Beiträge rechtzeitig erhoben werden,
1.2.3 alle sonstigen Einnahmemöglichkeiten voll ausgeschöpft werden,
1.2.4 insbesondere Kostenerstattungsansprüche gegenüber den Trägern der Straßenbaulast geltend gemacht werden,
1.2.5 Gebühren oder privatrechtliche Entgelte so festgesetzt sind, dass der höchstzulässige vertretbare Kostendeckungsgrad erreicht wird; zu den Kosten gehören insbesondere auch kalkulatorische Abschreibungen, kalkulatorische Zinsen und innere Verrechnungen,
1.2.6 der Gebührensatz 4,50 Euro/m3 Wasser und Abwasser im Jahr der Antragstellung übersteigt (inklusive Grundgebühr und Mehrwertsteuer),
1.2.6.1 der Gebührensatz 1,94 Euro/m3 Wasser (inklusive Grundgebühr und Mehrwertsteuer) im Jahr der Antragstellung bei einem Aufgabenträger übersteigt, der nur die Aufgaben der Wasserversorgung wahrnimmt,
1.2.6.2 der Gebührensatz 2,56 Euro/m3 Abwasser (inklusive Grundgebühr) im Jahr der Antragstellung bei einem Aufgabenträger übersteigt, der nur die Aufgaben der Abwasserentsorgung wahrnimmt.
1.2.6.3 Die in 1.2.6 bis 1.2.6.2 für Gebühren festgelegten Grenzen gelten für privatrechtliche Entgelte entsprechend.
1.3 Der Antragsteller legt ein Sanierungskonzept (technisches und wirtschaftliches Konzept) vor, das die Entwicklung des Aufgabenträgers für den Zeitraum von 10 Jahren aufzeigt und darstellt, wie er ohne staatliche Zuwendungen seine Aufgaben dauerhaft kostendeckend erfüllen kann.
1.3.1 Das technische Konzept (Investitionskonzept) ist mit dem Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt abgestimmt und zeigt die Investitionsplanung der nächsten zehn Jahre auf.
1.3.2 Das wirtschaftliche Konzept zeigt die Finanzplanung und Entgeltentwicklung für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren auf.
1.3.2.1 Das Konzept weist kostendeckend kalkulierte Gebührenentgelte für die Wasserver- und Abwasserentsorgung aus. Für Aufgabenträger der Wasserversorgung gilt 1.2.6.1 entsprechend. Für Aufgabenträger der Abwasserentsorgung gilt 1.2.6.2 entsprechend.
1.3.2.1.1 Übersteigt die Belastung für die Abwasserentsorgung und Wasserversorgung den Gebührensatz nach 1.2.6, kann der Antragsteller auf die Verzinsung des Eigenkapitals verzichten.
1.3.2.1.2 Ist der dem Sanierungskonzept zugrunde gelegte Gebührensatz höher als in 1.2.6, kann der Antragsteller die erhaltenen Fördermittel zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten absetzen.
1.3.2.1.3 Erreicht der Aufgabenträger trotz kostensenkender Maßnahmen nach 1.3.2.1.1, bis 1.3.2.1.2 den in 1.2.6 bestimmten Gebührensatz nicht, so kann er auf die die Tilgung übersteigenden Abschreibungen verzichten. Der Verzicht gilt längstens für den im Sanierungskonzept festgelegten Zeitraum.
1.3.2.2 Der Antragsteller verfügt über Satzungen, die einen Beitragssatz gemäß 1.2 von mindestens 50 v. H. oder höher festlegen. Vorausleistungsbeiträge werden in Höhe von 80 v. H. nach Maßgabe des Baufortschritts erhoben. Die Beitragserhebung/Erhebung von Vorausleistungsbeiträgen ist jährlich durch die Vorlage der Haushaltsrechnung nachzuweisen. Erhebt der Antragsteller privatrechtliche Entgelte, so hat er in entsprechender Höhe Baukostenzuschüsse zu erheben.
1.3 2.3 Der Antragsteller weist nach, dass er über eine sparsame und leistungsfähige Geschäftsführung verfügt. Hierüber entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Antragsteller kann aufgefordert werden, sich mit anderen Aufgabenträgern zusammenzuschließen, die Betriebsführung zu übertragen oder zu kooperieren.
1.4 Die Bewilligungsbehörde kann die Vorlage eines Wirtschaftlichkeitsgutachtens, einer Organisationsuntersuchung und eines fachtechnischen Gutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen.
1.5 Vorhaben, die zur Förderung entsprechend der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für wasserwirtschaftliche Maßnahmen vorgeschlagen werden, sind mit dem Sanierungskonzept zu verbinden.
1.6 Die Zuwendungen können als Anteils- oder als Festbetragsfinanzierung bewilligt werden, soweit die in 1.2.6 bestimmte Höhe der Gebühren trotz sparsamer und wirtschaftlicher Haushaltsführung des Antragstellers überschritten wird.
1.6.1 Sie werden zur Finanzierung des nach dem Sanierungskonzept erforderlichen Aufwands gewährt.
1.6.1.1 Die Höhe der Zuwendung beträgt in der Regel nicht mehr als 30 Prozent des im Jahresabschluss/in der Jahresrechnung 1994 festgestellten Zinsaufwandes und wird maximal in Höhe des zwischen kostendeckendem Entgelt und dem nach 1.2.6 festgelegten Gebührensatz/Entgelthöhe ermittelten Differenzbetrages gewährt. Kann ein Jahresabschluss oder eine Jahresrechnung für 1994 nicht vorgelegt werden, so ist der Zinsaufwand maßgebend, der aus Darlehensaufnahmen resultiert, die vor dem 01.01.1995 aufgenommen wurden.
1.6.1.2 Von 1.6.1.1 kann abgewichen werden, wenn
1.6.1.2.1 eine Kooperation mit anderen Aufgabenträgern für die Konsolidierung erforderlich ist,
1.6.1.2.2 eine Konsolidierung nach dem Sanierungskonzept trotz Vorliegen der Voraussetzungen 1.3.2.1.1 bis 1.3.2.1.3 nur erreicht werden kann, wenn eine höhere Zuwendung gewährt wird,
1.6.1.2.3 eine Konsolidierung nach dem Sanierungskonzept mit einer einmaligen Zuwendung erreicht werden kann,
1.6.1.2.4 die Sicherstellung des Eigenanteils bei unabwendbaren Investitionen nicht gewährleistet werden kann und die Investition die Ertragslage des Antragstellers dauerhaft verbessert.
1.6.2 Die Zuwendung wird jährlich mit Vorlage der Haushaltssatzung und des Wirtschaftsplans beantragt und beschieden. Sie kann auch für mehrere Jahre bewilligt werden.
1.6.3 Die Zuwendung ist in den Erfolgsplan/Verwaltungshaushalt einzustellen. Sie ist in der Regel gebührenmindernd einzusetzen.
2 Antragsverfahren - Finanzhilfen
2.1 Bewilligungsbehörde ist das Innenministerium. Die Aufgaben können auf das Landesverwaltungsamt übertragen werden.
2.2 Für die Bewilligung einer Zuwendung bedarf es eines schriftlichen Antrags. Die Anträge sind in 3facher Ausfertigung für das Folgejahr auf dem Dienstweg vorzulegen. Eine Ausfertigung verbleibt bei der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde, die eine Stellungnahme zum Antrag abgibt.
2.3 Zur Beurteilung der Voraussetzungen für die Zuwendung müssen die Anträge die erforderlichen Angaben über Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung enthalten. Dem Antrag sind weiterhin beizufügen
2.3.1 Daten zur Haushalts- und Finanzsituation,
2.3.2 das Sanierungskonzept,
2.3.3 die geprüften Jahresabschlüsse oder die Jahresrechnungen der beiden letzten Haushaltsjahre,
2.3.4 die geprüfte Jahresrechnung bzw. der geprüfte Jahresabschluss 1994,
2.3.5 der Haushalts-, Wirtschafts-, Finanz- und Investitionsplan für das laufende Haushaltsjahr,
2.3.6 die Stellenpläne und Personalausstattung,
2.3.7 Angaben über die Entgelte für beauftragte Dritte.
2.4 Die Zuwendung wird erst dann ausgezahlt, wenn der Bewilligungsbescheid bestandskräftig geworden ist.
2.5 Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Bewilligungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden. Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. Die mit der Bewilligung erteilten Auflagen sind einzuhalten. Die Bewilligungsbehörde kann Abweichungen zulassen.
2.6 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn er nach Vorlage des Finanzierungsplanes weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder erhält oder wenn sich eine Ermäßigung der Gesamtausgaben oder eine Änderung der Finanzierung um mehr als 500,- Euro ergibt.
2.7 Die Verwendung der Zuwendung ist bis zu dem im Bewilligungsbescheid festgesetzten Zeitpunkt der Bewilligungsbehörde nachzuweisen.
2.8 Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis mit Vorlage von Belegen. Je eine Ausfertigung ist der Bewilligungsbehörde sowie der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen. Der Verwendungsnachweis ist von der für die örtliche Rechnungsprüfung nach § 82 Abs. 1 ThürKO zuständigen Stelle vorzuprüfen.
In dem Sachbericht sind die Verwendungen der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis kurz darzustellen. Dem Sachbericht sind die Berichte der Vorprüfungsstelle und der vom Empfänger beteiligten technischen Dienststellen beizufügen. In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben summarisch auszuweisen. Der Nachweis muss alle mit den Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben enthalten. Soweit der Empfänger die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes hat, dürfen nur die Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) berücksichtigt werden.
3 Antrags- und Bewilligungsverfahren - Überbrückungshilfen
3.1 Ist ein Aufgabenträger nach Ausschöpfung aller Liquiditätsreserven und Kassenkredite nicht in der Lage, seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen, können Zuwendungen mit Rückzahlungsverpflichtungen gewährt werden. Die Höhe der Zuwendung ist an dem unmittelbaren unabweisbaren Bedarf auszurichten.
3.2 Der Zuwendungsbescheid bestimmt den Zeitraum, innerhalb dessen ein Sanierungskonzept vorzulegen ist und die Rückzahlung zu erfolgen hat.
3.3 Die Zuwendung kann gegebenenfalls auf die später zu bewilligende Finanzhilfe angerechnet werden.
3.4 Bewilligungsbehörde ist das Innenministerium. Diese Aufgaben können auf das Landesverwaltungsamt übertragen werden.
3.5 Für die Bewilligung einer Zuwendung bedarf es eines schriftlichen Antrags unter Darstellung der Haushalts- und Kassenlage. Die Anträge sind dem Innenministerium über die Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen.
3.6 Die Anträge sind von der Rechtsaufsichtsbehörde zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist als Stellungnahme dem Antrag beizufügen.
3.7 Die Zuwendung wird durch schriftlichen Bescheid bewilligt.
3.8 Im Bewilligungsbescheid ist über die Rückzahlung zu befinden.
3.9 Die Zuwendung kann regelmäßig ausgezahlt werden, wenn
der Bewilligungsbescheid bestandskräftig geworden ist.
3.10 2.5 bis 2.8 dieser Richtlinie gelten entsprechend.
4 Auf das Prüfungsrecht des Thüringer Rechnungshofs wird hingewiesen.
5 In-Kraft-Treten
5.1 Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft.
5.2 Die Richtlinie über die Gewährung von Finanzhilfen für kommunale Aufgabenträger der Wasserver- und Abwasserentsorgung in Thüringen vom 21. Oktober 1996 (ThürStAnz Nr. 46/1996 S. 2039-2041) tritt mit Wirkung zum 31. Dezember 2002 außer Kraft.
(Stand: 29.03.2021)
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