Fassung vom 18.08.2009 | Fassung vom 28.05.2019 |
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ThürWG - Thüringer Wassergesetz | ThürWG - Thüringer Wassergesetz |
- Thüringen - | - Thüringen - |
Vom
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Vom 28. Mai 2019 |
(GVBl. Nr.
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(GVBl. Nr. 6 vom 07.06.2019 S. 74) |
Erster Teil | Erster Teil |
Allgemeine Bestimmungen | Allgemeine Bestimmungen |
Erster Abschnitt | Erster Abschnitt |
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Grundsätze | |
§ 1
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§ 1 Anwendungsbereich |
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für das nicht aus Quellen wild abfließende Wasser. | (1) Dieses Gesetz gilt für alle Gewässer nach § 2 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in der jeweils geltenden Fassung und für das nicht aus Quellen wild abfließende Wasser. |
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(2) Die für Gewässer geltenden Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes
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(2) Die für Gewässer geltenden Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und die Bestimmungen dieses Gesetzes sind, unbeschadet der §§ 89 und 90 WHG, nicht anzuwenden auf: |
Straßenseitengräben als Bestandteil von Straßen, | Straßenseitengräben als Bestandteil von Straßen, |
zeitweilig wasserführende Gräben, | zeitweilig wasserführende Gräben, |
Be- und Entwässerungsgräben, | Be- und Entwässerungsgräben, |
Grundstücke, die zur Fischzucht oder Fischhaltung oder zu anderen nicht wasserwirtschaftlichen Zwecken mit Wasser bespannt und mit einem Gewässer künstlich oder nicht verbunden sind, | Grundstücke, die zur Fischzucht oder Fischhaltung oder zu anderen nicht wasserwirtschaftlichen Zwecken mit Wasser bespannt und mit einem Gewässer künstlich oder nicht verbunden sind, |
soweit sie von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind. | soweit sie von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind. |
§ 2 Begriffsbestimmungen | § 2 Begriffsbestimmungen |
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Ergänzend zu den Begriffsbestimmungen in § 3 WHG sind im Sinne dieses Gesetzes: |
natürliche Gewässer: | natürliche Gewässer: |
oberirdische Gewässer, die in einem natürlichen Bett fließen; natürliche Gewässer verlieren ihre Eigenschaft nicht durch künstliche
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oberirdische Gewässer, die in einem natürlichen Bett fließen; natürliche Gewässer verlieren ihre Eigenschaft nicht durch künstliche Veränderung, |
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(Stand: 15.09.2020)
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