Regelwerk

ThürWG - Thüringer Wassergesetz: Textvergleich der Fassungen 18.08.2009 zu 28.05.2019

Fassung vom 18.08.2009 Fassung vom 28.05.2019
ThürWG - Thüringer Wassergesetz ThürWG - Thüringer Wassergesetz
- Thüringen - - Thüringen -
Vom 18. August 2009 Vom 28. Mai 2019
(GVBl. Nr. 11 vom 28.08.2009 S. 648; 18.12.2018 S. 731 18; 28.05.2019 S. 74 aufgehoben) (GVBl. Nr. 6 vom 07.06.2019 S. 74)
Erster Teil Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen Allgemeine Bestimmungen
Erster Abschnitt Erster Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für Gewässer
Grundsätze
§ 1 Gewässer § 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt
für folgende Gewässer:
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser (oberirdische Gewässer),
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht (Grundwasser),
für das nicht aus Quellen wild abfließende Wasser. (1) Dieses Gesetz gilt für alle Gewässer nach § 2 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in der jeweils geltenden Fassung und für das nicht aus Quellen wild abfließende Wasser.
Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für Teile der Gewässer.
(2) Die für Gewässer geltenden Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Fassung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245) in der jeweils geltenden Fassung, unbeschadet des § 22, und dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden auf: (2) Die für Gewässer geltenden Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und die Bestimmungen dieses Gesetzes sind, unbeschadet der §§ 89 und 90 WHG, nicht anzuwenden auf:
Straßenseitengräben als Bestandteil von Straßen, Straßenseitengräben als Bestandteil von Straßen,
zeitweilig wasserführende Gräben, zeitweilig wasserführende Gräben,
Be- und Entwässerungsgräben, Be- und Entwässerungsgräben,
Grundstücke, die zur Fischzucht oder Fischhaltung oder zu anderen nicht wasserwirtschaftlichen Zwecken mit Wasser bespannt und mit einem Gewässer künstlich oder nicht verbunden sind, Grundstücke, die zur Fischzucht oder Fischhaltung oder zu anderen nicht wasserwirtschaftlichen Zwecken mit Wasser bespannt und mit einem Gewässer künstlich oder nicht verbunden sind,
soweit sie von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind. soweit sie von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind.
§ 2 Begriffsbestimmungen § 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind: Ergänzend zu den Begriffsbestimmungen in § 3 WHG sind im Sinne dieses Gesetzes:
natürliche Gewässer: natürliche Gewässer:
oberirdische Gewässer, die in einem natürlichen Bett fließen; natürliche Gewässer verlieren ihre Eigenschaft nicht durch künstliche Veränderung; oberirdische Gewässer, die in einem natürlichen Bett fließen; natürliche Gewässer verlieren ihre Eigenschaft nicht durch künstliche Veränderung,
erheblich veränderte oberirdische Gewässer:
natürliche oberirdische Gewässer, die durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich verändert wurden;
künstliche Gewässer:
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer;
stehende Gewässer:
oberirdische Gewässer ohne ständigen, natürlichen oberirdischen Abfluss;
Oberflächenwasserkörper:

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(Stand: 15.09.2020)

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