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MineralölVV - Verwaltungsvorschrift zu § 59 ThürWG Einleitungen von mineralölhaltigem Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen
-Thüringen -
Vom 01.10.1999
(Th.StAnz. Nr. 44 vom 01.11.1999 S. 2334; 30.08.2018 S. 1450 18; 12.12.2022/2023 S. 12 23)
Überschrift geändert 23
1 Geltungsbereich
Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die Einleitung von Abwasser gemäß Anhang 49 der Abwasserverordnung (AbwV) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 9. Februar 1999 (BGBl. I S. 87) in der jeweils geltenden Fassung in öffentliche Abwasseranlagen.
2 Begriffsbestimmung
Maschinelle Fahrzeugreinigung durch Waschanlagen ist die Reinigung von Karosserieoberflächen durch Portalwaschanlagen, Waschstraßen (sog. Kettentransportwaschanlagen) und mobile Bürstenwaschanlagen ohne zusätzliche manuelle HD-Motor- und -Unterbodenwäsche. In Anlagen zur maschinellen Fahrzeugreinigung sind geeignete Einrichtungen zur internen Rückhaltung der Schlämme aus dem Reinigungswasser vorzusehen.
Der genannte Schwellenwert des Abwasseranfalls von 1 m3 pro Tag gilt auch als eingehalten, wenn der Frischwasserverbrauch 0,5 m3 pro Tag, gemessen im Wochenmittel, nicht übersteigt.
3 Anforderungen an die Einsatzstoffe und Abscheidefähigkeit
3.1 Nachweis der Freiheit der Einsatzstoffe von organisch gebundenen Halogenverbindungen
Im Betriebstagebuch sind die jeweils eingesetzten Wasch- und Reinigungsmittel oder sonstigen Betriebs- und Hilfsstoffe aufzuführen. Es müssen Herstellerangaben darüber vorliegen, dass in den eingesetzten Wasch- und Reinigungsmitteln oder sonstigen Betriebs- und Hilfsstoffen organisch gebundene Halogenverbindungen nicht enthalten sind.
3.2 Nachweis der Abscheidefähigkeit nach Anhang 49, Nr. 2.4, Anstrich 2
Die Abscheidefähigkeit in Anlagen nach DIN 1999 Teil 1-6 gilt als erfüllt, wenn nachfolgende Parameter eingehalten werden:
4 Überwachung durch sachverständige Stellen
4.1 Überwachungspflicht
Die Abwasseranlage ist regelmäßig durch Prüfer einer sachverständigen Stelle zu überwachen.
Die Überwachung durch eine sachverständige Stelle kann in Verbindung mit der Überprüfung der zugehörigen Lager- und Abfüllanlagen des Unternehmens nach § 22 der Thüringer Anlagenverordnung (ThürVAwS) vom 25. Juli 1995 (GVBI. S. 261), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Februar 1999 (GVBI. S. 445) in der jeweils geltenden Fassung, erfolgen, wenn die prüfende Stelle über die jeweiligen Anerkennungen verfügt.
4.2 Prüfumfang
Die Prüfung kann in Verbindung mit einer planmäßigen Reinigung oder Wartung durchgeführt werden. Bei bestehender Besorgnis der Gewässerverunreinigung durch Undichtigkeit kann die teilweise oder vollständige Entleerung des Abscheidesystems zum Zwecke einer Überprüfung gefordert werden.
(Stand: 06.03.2023)
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