Regelwerk, Abfall, Wasser: Bund, Thüringen
Verwaltungsvorschrift des Thüringer Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit zur Übertragung von Aufgaben nach der Trinkwasserverordnung
- Thüringen -
Vom 7. Dezember 2004
(StAnz. Nr. 52 vom 27.12.2004 S. 2881)
Gl.-Nr.: 212-5
Zum Vollzug der Trinkwasserverordnung ( TrinkwV 2001) vom 21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959) wird folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:
1 Zuständigkeit
Das Thüringer Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz ist zuständig für
1.1 die Zustimmung nach § 9 Abs. 7 Satz 2 TrinkwV 2001 zur nochmaligen Zulassung der Abweichung vom festgesetzten Grenzwert für höchstens drei Jahre,
1.2 die Mitteilung nach § 9 Abs. 8 Satz 1 oder 2 TrinkwV 2001 an das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung oder die von diesem benannte Stelle oder die Zulassung eines dritten Abweichungszeitraums für Wasserversorgungsanlagen im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchst. b und c,
1.3 die Bestimmung nach § 15 Abs. 3 Satz 3 TrinkwV 2001, dass für die Niederschriften einheitliche Vordrucke oder EDV-Verfahren zu verwenden sind und
1.4 die Entgegennahme der nach § 21 Abs. 2 Satz 1 TrinkwV 2001 vom Gesundheitsamt übermittelten Angaben für Wasserversorgungsanlagen im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchst. a.
2 In-Kraft-Treten
(Stand: 01.07.2022)
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