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ThürAbwVO-Abfallverbrennung - Thüringer Verordnung zur Umsetzung
von wasserrechtlichen Vorschriften der Richtlinie 2000/76/EG über die Verbrennung von Abfällen
- Thüringen -
Vom 22. Dezember 2003
(GVBl. Nr. 1 vom 14.01.2004 S. 23; 28.05.2019 S. 74 19)
Gl.-Nr.: 54-10
Siehe Fn. *
Aufgrund des § 134 Abs. 1 des Thüringer Wassergesetzes (ThürWG) in der Fassung vom 4. Februar 1999 (GVBl. S. 114), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. November 2003 (GVBl. S. 495), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für das Einleiten oder Einbringen von Abwasser im Sinne des Anhangs 33 Teil a der Abwasserverordnung in der Fassung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4047, 4550) in der jeweils geltenden Fassung in Gewässer und öffentliche Abwasseranlagen.
§ 2 Berechnung der Frachten bei Vermischung 19
Im Falle der Vermischung von Abwasser im Sinne des § 1 mit Abwasser aus anderen Herkunftsbereichen mit dem Zweck der gemeinsamen Behandlung hat der jeweilige Unternehmer der Abwasseranlage die Frachten für die in Anhang 33 Teil D Abs. 1 und 2 der Abwasserverordnung genannten Stoffe als Grundlage für die behördliche Festlegung der Anforderungen an die gemeinsame Behandlung zu berechnen. Weitergehende Anforderungen, die zur Erreichung von Bewirtschaftungszielen nach den §§ 27 und 28 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in der jeweils geltenden Fassung erforderlich sind, bleiben unberührt.
§ 3 Zusätzliche Parameter
In der wasserrechtlichen Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser im Sinne des § 1 in ein Gewässer sind auch Anforderungen für den pH-Wert, die Temperatur und den Durchfluss festzusetzen. Hat im Falle einer Indirekteinleitung der Unternehmer einer öffentlichen Abwasseranlage die Anforderungen für die Einleitung in die Abwasseranlage nicht verbindlich festgelegt, sind diese in der Indirekteinleitergenehmigung festzusetzen.
§ 4 Mess- und Überwachungsanforderungen
(1) In die wasserrechtliche Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer oder in die Indirekteinleitergenehmigung für das Einleiten in öffentliche Abwasseranlagen sind mindestens die in den Absätzen 2 bis 5 festgelegten Mess- und Überwachungsanforderungen aufzunehmen.
(2) Die Probenahme- oder Messstellen werden von der zuständigen Wasserbehörde auf der Grundlage der Vorschläge des Unternehmers festgelegt.
(3) Der Unternehmer hat die zur Überwachung der Emissionsanforderungen geeigneten Messgeräte einzubauen und geeignete Analysen- und Messverfahren nach der Anlage zur Abwasserverordnung anzuwenden. In der wasserrechtlichen Erlaubnis oder in der Indirekteinleitergenehmigung können andere, gleichwertige Verfahren zur Überwachung festgesetzt werden. Der ordnungsgemäße Einbau und das Funktionieren der Geräte für die automatische Überwachung der Emissionen in das Wasser müssen kontrolliert und es muss jedes Jahr ein Überwachungstest durchgeführt werden. Die Kalibrierung muss mindestens alle drei Jahre anhand von parallelen Messungen nach den Referenzmethoden erfolgen.
(4) Vor der Vermischung des Abwassers mit anderen am Standort anfallenden Abwässern sowie am Ort der Abwassereinleitung in das Gewässer oder der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage sind mindestens folgende Messungen vorzunehmen:
(5) Die Messungen sind unter Beachtung der in der Anlage zur Abwasserverordnung oder in der wasserrechtlichen Erlaubnis oder in der Indirekteinleitergenehmigung festgelegten Probenahme-, Analysen- und Messverfahren durchzuführen. Die Messergebnisse müssen auf geeignete Weise aufgezeichnet, verarbeitet und dargestellt werden, um den zuständigen Wasserbehörden die Überprüfung der Einhaltung der wasserrechtlichen Erlaubnis oder der Indirekteinleitergenehmigung zu ermöglichen.
(6) Ergibt sich aus den Messungen, dass die nach Maßgabe des Anhangs 33 der Abwasserverordnung und des § 3 festgesetzten Emissionsanforderungen nicht eingehalten sind, ist die zuständige Wasserbehörde hiervon unverzüglich zu unterrichten.
§ 5 Berichtspflichten, Information der Öffentlichkeit
Für Einleitungen von Abwasser im Sinne des § 1, das aus Anlagen mit einer Nennkapazität von zwei Tonnen pro Stunde oder mehr stammt, ist der Öffentlichkeit durch den Unternehmer der Verbrennungsanlage ungeachtet des Artikels 15
(Stand: 01.07.2022)
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