Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
RegelwerkWasser EU, Bund, Thüringen

Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes, des Thüringer Wassergesetzes und des Thüringer Verwaltungskostengesetzes

Vom 11. April 2007
(StAnz. Nr. 18 vom 30.04.2007 S. 789)



Archiv: 2005

Erlass über die Zuständigkeit zur Änderung von Verwaltungsakten, die Regelungen zur Kostenpflicht für Abwasseruntersuchungen enthalten

Regelung - zuständige Behörde

Aufgrund § 105 Abs. 5 Satz 2 Thüringer Wassergesetz (ThürWG) wird hiermit dem Thüringer Landesverwaltungsamt als obere Wasserbehörde die Zuständigkeit zum Erlass einer Allgemeinverfügung (§ 35 Satz 2 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz - ThürVwVfG -) übertragen, durch welche eine Pflicht zur Kostentragung von Abwasseruntersuchungen in dem Umfang der gesetzlichen Bestimmungen festgelegt wird.

Mit der Allgemeinverfügung werden nur die bis zum Erlass dieser Allgemeinverfügung bereits bestehenden Verwaltungsakte geändert, die Regelungen zur Kostenpflicht für Abwasseruntersuchungen enthalten. Darunter fallen Erlaubnisse nach § 7 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), gehobene Erlaubnisse nach § 20 ThürWG und wasserrechtliche Entscheidungen nach § 129 Abs. 1 ThürWG. Nicht erfasst werden Verwaltungsakte anderer als in § 103 Abs. 1 ThürWG genannten Behörden, die Verwaltungsakte auf der Grundlage o. g. Bestimmungen erlassen haben. Auch bestehende öffentlich-rechtliche Verträge bleiben unberührt.

Begründung

Für den Erlass von Erlaubnissen, gehobenen Erlaubnissen und wasserrechtlichen Entscheidungen nach § 129 Abs. 1 ThürWG sind grundsätzlich die Kreise und kreisfreien Städte als untere Wasserbehörden zuständig (vgl. § 105 Abs. 1 ThürWG).

Eine Übertragung dieser Zuständigkeit für den konkreten Fall von den unteren Behörden auf das Thüringer Landesverwaltungsamt ist für den einheitlichen Vollzug des Wasserrechts, des Abwasserabgabenrechts und des Verwaltungskostenrechts in Thüringen geboten und zweckmäßig.

Ziel dieses Erlasses ist eine für die Verwaltung und den Adressaten vereinfachte Umstellung des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides auf die Pflicht zur Kostentragung für Abwasseruntersuchungen in dem Umfang der gesetzlichen Bestimmungen.

Die zwischenzeitlich ergangenen Regelungen, die der bisherigen Kostenfreiheit abwasserabgabenrelevanter Parameter, die im Rahmen von Abwasseruntersuchungen ermittelt wurden, und der bis zum 31.03.2006 bestandenen persönlichen Gebührenfreiheit kommunaler Abwassereinleiter entgegenstehen, machen es erforderlich, alle die Abwassereinleitung zulassenden Bescheide zu ändern und für die Abwasseruntersuchungen eine Pflicht zur Kostentragung in dem Umfang der gesetzlichen Bestimmungen festzulegen.

Aus Kosten-, Zeit- und Praktikabilitätsgründen ist es sinnvoll, durch eine einzige Allgemeinverfügung zeitnah und effektiv den gewünschten Erfolg herbeizuführen.

Die Übertragung der Zuständigkeit für eine solche Allgemeinverfügung gemäß § 105 Abs. 5 Satz 2 ThürWG auf die obere Wasserbehörde - das Thüringer Landesverwaltungsamt - ist in diesem Fall sinnvoll, weil nur hierdurch zeitnah und zeitgleich nahezu alle betroffenen Abwassereinleiter in Thüringen vom Inhalt der Allgemeinverfügung erfasst werden können. Sie dient damit dem einheitlichen Vollzug des Wasserrechtes, Abwasserabgabenrechts und des Verwaltungskostenrechts in Thüringen.

Günstiger Nebeneffekt ist die Vereinfachung eines ansonsten im konkreten Fall vergleichsweise komplizierten Verfahrens, welches u. a. auf der Ebene jeder einzelnen unteren Wasserbehörde zu erfolgen hätte. Der Erlass der Allgemeinverfügung verursacht beim Thüringer Landesverwaltungsamt keinen erheblichen Personalaufwand.

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 06.09.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion