umwelt-online: ThürVVAwS - Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Anlagenverordnung (2)

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Anforderungen an Abfüllanlagen von Altölsammelstellen Anlage 2
(zu Nr. 5.3.4)

1 Anwendungsbereich

Bei Anlagen zum Sammeln von Altöl, deren Jahresdurchsatz 100 L übersteigt, werden an die zugeordneten Abfüllplätze nachfolgende Anforderungen gestellt.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Wirkbereich

(1) Der Wirkbereich bei der Befüllung eines oberirdischen Altölsammelbehälters und eines unterirdischen Altölsammelbehälters bei Fernbefüllung umfasst die Bodenfläche im Bereich des Befülltrichters in einem Umkreis von 1 m, gemessen vom Rand des Befülltrichters. Er ist ohne Gefälle anzulegen. Ist eine Verlegung mit Gefälle unvermeidbar, müssen ausreichende Auffangvorrichtungen vorgesehen werden.

(2) Bei Handbefüllung eines unterirdischen Altölsammelbehälters umfasst der Wirkbereich die Fläche im Umkreis von 1 m um den Befüllschachtdeckel, vom Rand aus gemessen.

(3) Bei der Entleerung eines Altölsammelbehälters mittels Saugschlauch umfasst der Wirkbereich die waagerechte Schlauchführungslinie zwischen dem Anschluss am Tankfahrzeug und dem am Lagerbehälter zuzüglich einem Meter nach allen Seiten.

2.2 Abfüllplatz

(1) Der Abfüllplatz bei der Befüllung und Entleerung der Altölsammelbehälter entspricht dem Wirkbereich.

(2) Ist ein Wirkbereich mit Gefälle angelegt, zählt zum Abfüllplatz auch die Ablauffläche bis zur Abtrennung von anderen Flächen durch Gefälle und Rinnen oder Aufkantungen.

3 Befestigung und Abdichtung

Der Abfüllplatz muss stoffundurchlässig und so ausgebildet sein, dass im Schadensfall Leckagen ohne Beeinträchtigung der Fläche aufgenommen und ordnungsgemäß entsorgt werden können. Dies ist erfüllt, wenn die Abdichtungssysteme entsprechend TRwS 781 oder 786 ausgeführt sind. Innerhalb von Gebäuden und unter Überdachungen gelten auch geflieste Bereiche und Bereiche mit einem ölbeständigen Anstrich als stoffundurchlässig.

4 Rückhaltevermögen für austretendes Altöl

(1) Abfüllplätze zum Befüllen der Altölsammelbehälter müssen niederschlagswassergeschützt sein.

(2) Das Rückhaltevermögen beim Befüllen und Entleeren der Altölsammelbehälter gilt als ausreichend, wenn sich im Umkreis von 5 m, vom Rand der Wirkbereiche gemessen, keine Abläufe befinden. Sind Abläufe aus betrieblichen Gründen unvermeidbar, sind sie an einen Leichtflüssigkeitsabscheider nach DIN EN 858 mit selbsttätigem Abschluss anzuschließen.

(3) Die Entleerung der Altölsammelbehälter muss im Saugbetrieb erfolgen. Dabei ist auf eine einwandfreie und sichere Verbindung der anzuschließenden Leitungen zu achten. Die Entsorgungsfahrzeuge müssen über ein Rückschlagventil oder eine vergleichbare Einrichtung verfügen, die ein Auslaufen des Tankfahrzeuges bei einem Riss des Schlauchs verhindert. Es ist ein Leerhebern des oberirdischen Altölbehälters im Schadensfall zu verhindern. Hierfür muss die Entleerleitung mit einem Absperrventil versehen sein oder es ist auf der Anschlussseite des Altölsammelbehälters im höchsten Punkt des Schlauchsystems eine Zwangsbelüftung, z.B. ein leicht bedienbares Entlüftungsventil, einzubauen.

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Besondere Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Silagesickersäften, Silage und Festmist (JGS-Anlagen) Anlage 3
(zu Nr. 5.3.5)

1 Anwendungsbereich

(1) Diese besonderen Anforderungen gelten für ortsfeste Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften nach § 19g Abs. 2 WHG einschließlich Anlagen zum Lagern von Silage und Festmist (JGS-Anlagen).

(2) Sie gelten nicht für ortsveränderbare Lagerstätten für Festmist und Silage, die keine Anlagen nach § 19g Abs. 2 WHG darstellen, jedoch dem Sorgfaltsgrundsatz des § 1a WHG und dem Vorsorgegrundsatz der § § 26 und 34 WHG unterliegen. Anordnungen für diese Lagerstätten sind auf der Grundlage des § 84 ThürWG und ggf. von Schutzgebietsverordnungen zu treffen.

(3) Die Anpassung bestehender JGS-Anlagen richtet sich nach Nr. 13.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Gülle, Jauche, Festmist und Silagesickersäfte

(1) Gülle (Flüssigmist) ist ein Gemisch aus Harn (Jauche), Kot, Einstreu- und Futterresten sowie Reinigungswasser.

(2) Festmist ist ein Gemisch aus Kot und Harn mit Einstreu. Je nach Art und Menge der Einstreu wird Harn gebunden.

(3) Jauche besteht zum einen Teil aus Harn, zum anderen aus Sickersaft des Festmiststapels und Wasser verschiedener Herkunft. Sie kann Kot- und Streubestandteile enthalten.

(4) Silagesickersaft ist die bei der Lagerung bzw. der Vergärung von Gärfutter auftretende säurehaltige Flüssigkeit. Silagesickersaft kann bei ungenügender Abdeckung des Silos auch Niederschlagswasser (Sickerwasser) enthalten.

2.2 Anlagen zum Lagern von Jauche, Gülle, Silagesickersäften, Silage und Festmist

(1) Lageranlagen für Jauche, Gülle, Silagesickersaft, Silage und Festmist sind ortsfeste und ortsfest benutzte Funktionseinheiten, in denen die genannten Stoffe zur weiteren Nutzung, Abgabe oder Entsorgung vorgehalten werden. Hierzu zählen insbesondere Hochbehälter, Tiefbehälter, Erdbecken, Güllekeller, Dungstätten, Silos einschließlich Flachsilos, und alle sonstigen Einrichtungen wie Entmistungskanäle und -leitungen sowie Gruben zum Sammeln und Fördern von Jauche, Gülle und Silagesickersäften, in denen diese Stoffe regelmäßig eingestaut sind.

(2) Ortsveränderbare Lagerstätten sind

  1. Lagerplätze für Silage in Schlauchfolien, Folienwickelballen und vergleichbaren Foliensystemen,
  2. Feldmieten für Silage,
  3. Feldrandzwischenlager als unbefestigte Lagerstätten außerhalb des Betriebes für Festmist, sofern deren Standort mindestens jährlich wechselt und eine Lagerdauer von 5 Monaten nicht überschreitet.

(3) Hochbehälter sind solche Behälter, deren nutzbarer Inhalt vollständig oberhalb des unmittelbar angrenzenden Geländeniveaus liegt.

(4) Tiefbehälter sind Behälter, deren nutzbarer Inhalt ganz oder teilweise im Erdreich liegt. Es wird unterschieden zwischen offenen Tiefbehältern und abgedeckten Tiefbehältern sowie geschlossenen Tiefbehältern mit befahrbarer Decke.

(5) Erdbecken sind offene oder abgedeckte, ins Erdreich gebaute Becken, die im Sohlen- und Böschungsbereich aus Erdreich bestehen und ggf. mit Kunststoffdichtungsbahnen abgedichtet sind.

(6) Güllekeller sind Räume unter Stallanlagen zur Lagerung von Gülle.

(7) Dungstätten sind Anlagen für die Lagerung von Festmist.

(8) Flachsilos (Fahrsilos) und Siloplatten sind Lager für die Lagerung von Silage.

2.3 Einrichtungen zum Sammeln von Jauche, Gülle und Silagesickersäften

Sammeleinrichtungen sind alle baulichtechnischen Einrichtungen zum Sammeln und Fördern von Jauche, Gülle und Silagesickersäften. Zu ihnen gehören auch die Entmistungskanäle und -leitungen, Vorgruben, Pumpstationen sowie die Zuleitung zur Vorgrube oder Pumpstation. Sammeleinrichtungen, die regelmäßig eingestaut sind, müssen die gleichen Anforderungen wie Lageranlagen erfüllen.

2.4 Einrichtungen zum Abfüllen von Jauche und Gülle

Abfülleinrichtungen sind alle baulichtechnischen Einrichtungen, die zum Homogenisieren und Abfüllen von Jauche und Gülle bestimmt sind. Zu ihnen gehören die Abfüllplätze mit den entsprechenden Befülleinrichtungen (Pumpen, Schieber etc.).

2.5 Leckageerkennungseinrichtungen

Leckageerkennungseinrichtungen bestehen aus einer Dichtungsschicht und einem Dränagesystem (Ring- oder Flächendränage) mit Zufluss zu einer oder mehreren Kontrollstellen.

3 Anforderungen an den Standort

3.1 Grundwasserabstand

Die Unterkante des tiefsten Bauteils der gesamten Anlage bzw. der tiefste Punkt der Leckageerkennungseinrichtung soll mindestens 0,5 m über dem höchsten Grundwasserstand liegen. Davon kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Auftriebssicherheit auch bei leerem Behälter gewährleistet ist und der Behälter doppelwandig mit Überwachungsraum und Leckanzeigegerät ausgeführt wird.

3.2 Abstand von Oberflächengewässern und Brunnen

Der Abstand von JGS-Anlagen zu oberirdischen Gewässern oder zu Brunnen soll in der Regel mindestens 50 m betragen. Bei der Erweiterung bestehender Anlagen kann davon im Einzelfall abgewichen werden, wenn dies aufgrund der örtlichen und betrieblichen Situation, zum Beispiel in Gemeinden mit Uferbebauung, unbedingt erforderlich ist und auf andere Weise sichergestellt ist, dass im Schadensfall Jauche, Gülle oder Silagesickersäfte nicht in oberirdische Gewässer oder einen Brunnen gelangen können.

3.3 Anlagen in Schutzgebieten

(1) Erdbecken und Holzbehälter erfüllen nicht die Anforderungen nach Anlage 2 zur ThürVAwS und sind als Neuanlagen unzulässig.

(2) Neue Behälter zur Lagerung von Gülle, Jauche oder Silagesickersaft sind nur in Verbindung mit dem Einbau einer Flächendränage unterhalb der Behälter zulässig. Dies gilt auch für Güllekeller, Güllewannen, Entmistungskanäle und -leitungen, Vorgruben sowie andere vergleichbare Bauteile, in denen regelmäßig Jauche, Gülle oder Silagesickersaft eingestaut sind.

(3) Neue unterirdische Leitungen zur Beförderung von Jauche, Gülle oder Silagesickersaft, die nicht über der Flächendränage eingebaut sind, sind in einem dichten Schutzrohr oder Schutzkanal zu verlegen. Auslaufende Stoffe müssen zurückgehalten und in einer Kontrolleinrichtung sichtbar werden.

(4) Bei Abfüllplätzen und bei der Lagerung von Festmist gilt die Forderung zum Einbau einer Flächendränage nur für die Sammeleinrichtungen und den Jauchebehälter.

3.4 Anlagen in Überschwemmungsgebieten

(1) Ausgenommen von dem Verbot in § 81 Abs. 1 Satz 1 ist nur die Verwendung im Zusammenhang mit Maßnahmen der Landwirtschaft, die den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis entsprechen.

(2) Bei Erdbecken und Holzbehältern in Überschwemmungsgebieten können die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 81 Abs. 2 ThürWG regelmäßig nicht erfüllt werden.

4 Gemeinsame Anforderungen an die bauliche Errichtung der Anlagen

(1) Die Anlagen sind so zu errichten, dass Anschlüsse, Armaturen und insbesondere die Einrichtungen zur Leckageerkennung leicht zu kontrollieren sind. Bei der Konzeption der Anlage ist darauf zu achten, dass Wartungsarbeiten beim Betrieb der Anlage nur in möglichst geringem Umfang erforderlich werden und Revisionen und Reparaturarbeiten leicht durchzuführen sind.

(2) Die Korrosionsbeständigkeit der verwendeten Werkstoffe und deren Verträglichkeit mit Jauche, Gülle, Silagesickersäften und deren Mischungen muss gegeben sein.

(3) Fugen und Fertigteilstöße sind dauerhaft elastisch abzudichten. Für die Fugen ist der Nachweis der Eignung des Dichtungselements durch Konstruktionszeichnungen in Verbindung mit einem Eignungsnachweis für die Werkstoffe zu erbringen.

(4) Zum Schutz gegen mechanische Beschädigung ist im Fahr- und Rangierbereich ein Anfahrschutz in ausreichendem Abstand von Behältern, oberirdischen Rohrleitungen und Armaturen vorzusehen (z.B. Hochbord, Leitplanke).

5 Gemeinsame Anforderungen an das Fassungsvermögen

(1) Die Bestimmung des erforderlichen Fassungsvermögens nach Anlage 2 Nr. 4 zu § 4 Abs. 2 ist gegenüber der Wasserbehörde nachzuweisen. Über die Düngeverordnung hinausgehende angeordnete zeitliche Ausbringungsverbote sind zu berücksichtigen.

(2) Die Ermittlung des Lagerraumbedarfes für Festmist, Jauche, Gülle und Produktionsabwasser aus der Tierproduktion erfolgt nach den Tabellen 1a bis 1c. Die Lagerkapazität von Silagesickersaftbehältern ist entsprechend den Tabellen 2 und 3 zu bemessen. Sonstige Abwässer, die in den Lagerbehälter eingeleitet werden, sind in vollem Umfang anzurechnen.

(3) Neben dem nach Absatz 2 bestimmten Volumen ist das in die Behälter gelangende Niederschlagswasser in Höhe von 50 v. H. des langjährigen Mittels der jährlichen Niederschlagsmenge des Gebietes bei der Bestimmung des erforderlichen Fassungsvermögens zu berücksichtigen. Hierzu zählt insbesondere das auf der Fläche von nicht abgedeckten Behältern, auf Abfüllflächen, auf der Fläche von Festmiststapeln und sonstigen Flächen anfallende Niederschlagswasser, sofern es in die Behälter eingeleitet wird. Auf der Homepage des Deutschen Wetterdienstes (www.dwd.de) stehen die langjährigen Mittelwerte (Monatswerte und Jahreswerte, derzeit Reihe 1961 - 1990) der Niederschlagshöhen bei den Klimadaten zur Einsicht.

(4) Geringere Lagerkapazitäten sind nur dann zulässig, wenn nachgewiesen werden kann, dass die das vorhandene Fassungsvermögen übersteigende Menge anderweitig in Anlagen, die nachweislich den Anforderungen für Neuanlagen entsprechen, zwischengelagert oder auf andere Weise einer gesicherten Entsorgung zugeführt wird. Die Auskunftspflicht des Betriebes nach § 21 WHG bleibt davon unberührt.

(5) Bei offenen Behältern und bei Erdbecken ist ein Mindestfreibord von 0,2 m einzuhalten.

(6) Werden in Behälter zur Lagerung von Gülle auch Gärrückstände aus nachwachsenden Rohstoffen eingeleitet, so ist deren Volumen bei der Berechnung des erforderlichen Fassungsvermögens zu addieren. Staukanäle können mit bis zu 80 v. H. des Rauminhaltes bei der Berechnung der Lagerkapazität berücksichtigt werden.

(7) Werden Silagesickersäfte in Lagerbehälter für Jauche oder Gülle eingeleitet, sind 3 v. H. des Silolagerraumes in m3 als zusätzliche Lagerkapazität anzurechnen.

6 Besondere Anforderungen an Anlagen zum Lagern von Jauche und Gülle

6.1 Gemeinsame Anforderungen an Hoch- und Tiefbehälter

(1) Die Befüllung und Entleerung des Behälters soll von oben erfolgen.

(2) Rohrdurchführungen sind nur oberhalb des Flüssigkeitsspiegels zulässig. Sie sind ebenso wie Leitungsanschlüsse an den Behältern dauerhaft, dicht und beständig auszuführen.

(3) Die Bodenplatte ist fugenlos herzustellen. Für die Ausführung der Fuge zwischen Bodenplatte und aufgehender Wand gilt Abschnitt 4 Abs. 3.

(4) Bei Hochbehältern soll der kritische Anschlusspunkt Wand/Bodenplatte ständig einseh- und kontrollierbar sein.

(5) Die Ausführung und Bemessung der Behälter aus Stahlbeton (Ortbeton), Stahlbetonfertigteilen, Betonformsteinen, Betonschalungssteinen, aus Stahl sowie Holz muss nach DIN 11622 Teil 1 bis 4 erfolgen. Die erforderlichen Nachweise, insbesondere auch für Schutzmaßnahmen sind zu dokumentieren.

(6) Behälter aus Stahl müssen innen vor Korrosion geschützt sein. Maßnahmen sind z.B. Verzinkung, Emaillierung, Edelstahlausführung, Beschichtungen oder ein Anstrich.

(7) Behälter aus Holz sind mit einer umlaufenden Sammelrinne für austretende Lagerflüssigkeit mit Einleitung in die Vorgrube zu versehen.

(8) Tiefbehälter aus Betonformsteinen, aus Stahl und aus Holz sind unzulässig.

(9) Öffnungen und Leitungsanschlüsse in der Behältersohle sind in der Regel nicht zulässig. Sind diese aus technischen Gründen zwingend erforderlich, müssen sie dauerhaft, elastisch, dicht und beständig ausgeführt werden.

6.2 Besondere Anforderungen an Güllekeller

(1) Für Güllekeller ist die DIN 11622 Teil 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.

(2) Bei neu gebauten Anlagen gilt die erforderliche Leckageerkennung gemäß Abschnitt B.

(3) Der Füllstand der Güllekeller darf höchstens bis 10 cm unterhalb der Kellerdecke bzw. der Bodenroste ansteigen.

6.3 Besondere Anforderungen an Erdbecken

(1) Erdbecken sind dicht auszukleiden sowie mit einer Leckageerkennungsdränage gemäß Abschnitt 8 auszurüsten. Ausnahmen, auch unter Berücksichtigung besonderer geologischer Verhältnisse, sind unzulässig.

(2) Die Standsicherheit der Böschungen bzw. Dämme ist nachzuweisen. Die bodenmechanischen und grundbaustatischen Untersuchungen sind durchzuführen.

(3) Rohre und Mischer, die in das Becken abgelassen werden sollen, sowie alle sonstigen in dem Becken vorhandenen Anlagenteile müssen durch geeignete Vorrichtungen so gesichert werden, dass die Dichtungen in keinem Betriebszustand beschädigt werden können.

(4) Die Eignung der Dichtungen für die Lagerung von Gülle ist nachzuweisen. Durchdringungen der Dichtungsbahnen sind unzulässig. Die Dichtung darf nur von besonders fachkundigen, leistungsfähigen und vom Hersteller der Dichtungsbahn autorisierten Verlegefirmen mit geschultem Personal nach Anweisung des Dichtungsbahnherstellers eingebaut werden.

7 Besondere Anforderungen an Anlagen zur Lagerung von Silage und Silagesickersäften

7.1 Gemeinsame Anforderungen an die bauliche Gestaltung

(1) Silagebehälter als Hoch- und Tiefsilos sind gemäß DIN 11622 auszuführen.

(2) Flachsilos sind mit einer fugenlosen Bodenplatte aus wasserundurchlässigem Beton oder einer anderen gleichwertigen wasserundurchlässigen Dichtungsschicht gemäß TRwS 786 herzustellen. Es ist zu gewährleisten, dass Silage und Silagesickersäfte nicht neben die Bodenplatte gelangen können.

(3) Die Silos müssen mit einem Behälter zum Auffangen von Silagesickersäften versehen sein, wenn ein Ableiten in eine dafür geeignete Gülle- oder Jauchegrube nicht möglich ist.

(4) Anlagenteile, die mit Silage oder Silagesickersäften in Berührung kommen, wie z.B. Bodenplatte, Ableitungsrohre, Sammelbehälter und Fördereinrichtungen, sind mit einem säurebeständigen Schutzanstrich oder gleichwertigen Vorkehrungen (z.B. Folie) zu versehen.

7.2 Anforderungen an Silagesickersaftbehälter

Silagesickersaftbehälter dürfen keinen Ablauf oder Überlauf ins Freie besitzen. Wenn aus Kapazitätsgründen die Behälter in kurzen Abständen (mehrmals wöchentlich) abgefahren werden müssen, dürfen die Behälter vor dem Entleeren maximal zu 2/3 gefüllt sein. Die Behälter müssen bei allen Witterungen angefahren werden können.

7.3 Besonderheiten bei Foliensilos

An Foliensilos ohne dichte Bodenplatte sind keine Anforderungen zu stellen, wenn

8 Leckageerkennungseinrichtung

8.1 Erfordernis von Leckageerkennungseinrichtungen

Die Erfordernis von Leckageerkennungseinrichtungen ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Nr. 2 ThürVAwS. Danach muss eine schnelle und zuverlässige Erkennbarkeit von Undichtheiten aller Anlagenteile und der austretenden Stoffe möglich sein, um dem Grundsatz des bestmöglichen Schutzes der Gewässer nach § 19g Abs. 2 WHG zu genügen. Wenn dies aus technischen oder betrieblichen Gründen nur teilweise erfüllbar ist, sind zum Ausgleich weitere Sicherheitseinrichtungen oder Maßnahmen vorzusehen, die eine schädliche Gewässerverunreinigung verhindern (gleichwertige Sicherheit gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2 ThürWG).

8.1.1 Lage in Wasserschutzgebieten

(1) Die Leckageerkennungseinrichtungen in Wasserschutzgebieten sind mit Flächendränagen gemäß 8.2.2.2 auszuführen.

(2) Die Kontrolleinrichtung der Leckageerkennungseinrichtung ist mit einer Leckagesonde auszustatten, die selbsttätig einen akustischen und optischen Alarm auslöst.

8.1.2 Lage außerhalb von Wasserschutzgebieten

(1) Bei Anlagen zum Lagern, einschließlich regelmäßig eingestauter Entmistungskanäle und -leitungen, Vorgruben und Pumpstationen mit einem Gesamtlagervolumen von mehr als 25 m3 Jauche, Gülle oder Silagesickersaft sind Leckageerkennungseinrichtungen erforderlich.

(2) Bei unterirdischen Lageranlagen ist eine Ringdränage nach 8.2.2.1 ausreichend, sofern in Anlehnung an DIN 4095 Abschnitt 5.4 der Abstand der Dränageschicht zur umlaufenden Dränleitung an keiner Stelle mehr als 8 m beträgt.

(3) Bei oberirdischen Behältern bis einschließlich 1.000 m3 Rauminhalt sind keine Leckageerkennungseinrichtungen erforderlich, sofern der Fußpunkt Bodenplatte-Wand ständig einsehbar ist und keine Leitungen oder andere Anlagenteile durch die Bodenplatte geführt werden. Ist das nicht der Fall, ist entsprechend Absatz 2 zu verfahren.

(4) Erdbecken sind mit Flächendränagen gemäß 8.2.2.2 auszuführen.

(5) Beim Einsatz von Flachbodentanks nach TRwS 788 ist keine Leckageerkennungseinrichtung notwendig.

(6) Sofern nach Absatz 1 bis 5 eine Leckageerkennungseinrichtung erforderlich ist, ist die Kontrolleinrichtung grundsätzlich mit einer Leckagesonde auszustatten, die selbsttätig einen akustischen und optischen Alarm auslöst. Bei Anlagen mit einem Gesamtlagervolumen bis einschließlich 1.000 m3 ist eine mechanische Anzeigevorrichtung von Leckagen (z.B. mittels Schwimmer) oder visuelle Überprüfungsmöglichkeit des Kontrollschachtes ausreichend.

(7) Der Einbau von Leckageerkennungseinrichtungen nach Absatz 1 kann unter Beachtung folgender Maßgaben entfallen:

  1. Die in das Erdreich eingebetteten Betonbauwerke und -bauteile müssen entsprechend den Anforderungen der WU-Richtlinie ausgeführt werden, wobei der Bemessung der Bauteile die Beanspruchungsklasse 1'sowie die Nutzungsklasse B dieser Richtlinie zu Grunde zu legen ist.
  2. Alle Bauwerksfugen und Durchdringungen müssen mit aufeinander abgestimmten Systemen wasserundurchlässig entsprechend der WU-Richtlinie ausgebildet werden.
  3. Rohre, welche die regelmäßig eingestauten Anlagenteile unterhalb des maximalen Flüssigkeitsstandes durchdringen, müssen im Bereich der Rohrdurchführung so abgedichtet werden, dass die Anforderungen an Abdichtungen gegen drückendes Wasser erfüllt sind (z.B. durch Einsatz von Rohren mit angeformten oder angeschweißten Rohrkragen).
  4. Regelmäßig eingestaute Entmistungsleitungen sind vor Inbetriebnahme einer Dichtheitsprüfung nach DIN EN 1610 zu unterziehen. Der Dichtheitsnachweis ist vor Inbetriebnahme vorzulegen. Eine Sichtkontrolle durch Kamerabefahrung muss an jeder Stelle des Netzes möglich sein.
  5. Die Dichtheit der regelmäßig eingestauten Anlagenteile ist vor Inbetriebnahme und danach im Abstand von 5 Jahren zu überprüfen. Die wiederkehrenden Prüfungen umfassen jährliche Sichtkontrollen nach Abschnitt 11 Abs. 2 und 3 und Dichtheitsprüfungen nach Abschnitt 10 Absatz 3 bis 5. Mit der Durchführung der Dichtheitsprüfungen ist vom Anlagenbetreiber ein Sachverständiger nach § 22 ThürVAwS zu beauftragen.

8.2 Ausführung von Leckageerkennungseinrichtungen

8.2.1 Dichtungsschicht

(1) Sofern die Kunststoffdichtungsbahnen nicht über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des DIBt oder eine gleichwertige Zulassung verfügen, sind die nachfolgenden Anforderungen anzuwenden.

(2) Die Dicke der Kunststoffdichtungsbahn muss grundsätzlich mindestens 2,0 mm betragen. Sie ist auf einem Feinplanum zu verlegen und zu verschweißen. Bei Vorkonfektionierung im Werk ist außerhalb von Wasserschutzgebieten eine Dicke von 0,8 mm ausreichend. Die Schweißarbeiten sind fachkundig auszuführen.

8.2.2 Dränageschicht

8.2.2.1 Ringdränage

(1) Über der Dichtungsschicht ist eine ca. 20 cm starke Dränageschicht aus Kies (Körnung 4/8 mm) einzubauen, sofern sie aus Frostschutzgründen nicht stärker ausgeführt werden muss.

(2) Die umlaufende Ringdränage (d > 100 mm) ist mit mindestens 2 %-Gefälle zum Kontrollschacht zu verlegen.

(3) Zum Schutz der Dränage gegen eindringendes Oberflächenwasser ist die Dichtungsfolie über die Rohre der Ringdränage zu führen und an der Behälterwand zu befestigen.

8.2.2.2 Flächendränage

(1) Als Dränageeinrichtung ist eine Leckageerkennungsmatte (Dränvlies) einzubauen. Diese ist auf der Dichtungsbahn, die allseitig mindestens 1 m über die künftige Bodenplatte hinausragen sollte, zu verlegen. Nach Fertigstellung der Bodenplatte ist auf der überstehenden Dichtungsfolie eine umlaufende Ringdränage (d > 100 mm) im Kiesbett zu verlegen und mit mindestens 2 %-Gefälle in den Kontrollschacht einzubinden.

(2) Alternativ kann die Dränageschicht gemäß 8.2.2.1 Abs. 1 ausgeführt werden. In die Dränageschicht ist eine Flächendränage aus Dränrohren einzubauen. Dabei darf der Abstand der Sauger 2,5 m nicht überschreiten. Das Gefälle von Sauger und Sammler muss mindestens 2 % betragen. Die Hochpunkte der Sauger sind durch eine Sammelleitung (umlaufende Ringdränage) zu verbinden und an einer Stelle zur Entlüftung über das Geländeniveau hochzuführen. Der Sammler ist im Bereich der Behältersohle als geschlitztes Rohr und außerhalb des Bereiches der Behältersohle als geschlossenes Rohr vorzusehen. Die Ausmündung hat in einen Kontrollschacht zu erfolgen.

(3) Zum Schutz der Dränage gegen eindringendes Oberflächenwasser ist die Dichtungsfolie über die Rohre der Ringdränage zu führen und an der Behälterwand zu befestigen.

9 Anforderungen an Sammel- und Abfülleinrichtungen (Rohrleitungen, Pumpen und Schieber)

Der Abstand der nach Anlage 2 Nr. 2.1 zu § 4 Abs. 2 erforderlichen zwei Schieber in der Rücklaufleitung vom Lagerbehälter zur Vorgrube oder Pumpstation soll mindestens 2 m betragen. Schieber im geschlossenen Zustand und Pumpen müssen gegen Fremdbetätigung gesichert sein (z.B. abnehmbares Handrad oder Anbringung von Schlössern).

10 Überwachung der Baumaßnahmen, Inbetriebnahmeprüfung, Dokumentation

(1) Nach DIN 11622 Teil 1 muss die ordnungsgemäße Ausführung aller Arbeiten, einschließlich der Eigenleistungen, durch einen fachkundigen Bauleiter überwacht werden.

(2) Vor Inbetriebnahme sind die Behälter und Sammeleinrichtungen bei offener Baugrube vom Betreiber auf ihre Dichtheit zu prüfen. Sofern der Betreiber nicht über die nötige Sachkenntnis und die erforderlichen Geräte verfügt, soll er damit einen Fachkundigen beauftragen.

(3) Die Dichtheit der Behälter ist durch eine mindestens 50 cm hohe Füllung mit Wasser an freistehenden bzw. nicht hinterfüllten Behältern gemäß DIN 11622-1 nachzuweisen. Dabei dürfen über einen Beobachtungszeitraum von mindestens 48 Stunden kein sichtbarer Wasseraustritt, kein messbares Absinken des Wasserspiegels und bei Beton keine bleibenden Durchfeuchtungen auftreten. Witterungsbedingte Füllstandsänderungen durch Verdunstung oder Niederschlag müssen berücksichtigt werden. Der Zeitpunkt der Dichtheitsprobe ist der Wasserbehörde rechtzeitig, d. h. mindestens 14 Tage vorher anzuzeigen.

(4) Um die Dichtheit der unterirdischen Rohrleitungen festzustellen, hat der Betreiber eine Druckprüfung durchzuführen. Die Druckprüfung für Freispiegelleitungen ist gemäß DIN EN 1610 Verfahren "W" (Wasser) oder Verfahren "L" (Luft) durchzuführen. Die Druckprüfung für Druckleitungen ist gemäß EN 805 durchzuführen.

(5) Offene Kanäle und Gerinne sind ebenfalls durch Wasserstandsprüfung nach Absatz 3 zu prüfen.

(6) Bei Erdbecken mit Auskleidungen aus Dichtungsbahnen ist die Dichtheit der Verbindungsnähte zu prüfen.

(7) Insbesondere bei Anlagen in Schutzgebieten sollen die Kontrolle der Leckageerkennungsdränage und die Dichtheitsprüfung in Anwesenheit der Wasserbehörde stattfinden.

(8) Für die Überwachung der Anlagen sowie Kontrollen und Prüfungen sollen nach Abschluss der Baumaßnahmen folgende Unterlagen aufbewahrt werden:

  1. bau- und anlagentechnische Unterlagen,
  2. Bescheid der Behörde einschließlich aller Anzeige- bzw. Bauantragsunterlagen bei anzeige- oder genehmigungspflichtigen Anlagen,
  3. Bescheinigung des fachkundigen Bauleiters über die ordnungsgemäße Ausführung der Leckageerkennungsdränage und über die Dichtheitsprüfung nach DIN 11622,
  4. andere Abnahmebescheinigungen,
  5. Betriebsanleitung für Behälter und technische Einrichtungen gemäß DIN 11622.

11 Wiederkehrende Prüfungen, Dokumentation

(1) Der Betreiber hat die Funktionssicherheit der Anlagen durch regelmäßige Zustandskontrollen sicherzustellen.

(2) Die Behälter sind mindestens einmal jährlich in entleertem Zustand einer gründlichen Sichtkontrolle durch den Betreiber zu unterziehen. Stark verschmutzte Behälter sind vor der Kontrolle zu reinigen. Ist eine völlige Entleerung aus technischen Gründen nicht möglich, ist die Kontrolle nach Erreichen des tiefstmöglichen Füllstandes vorzunehmen. Bei Behältern, welche die Anforderungen an Leckageerkennungen nach 8.2 erfüllen, kann die Wasserbehörde das Prüfintervall bis auf 5 Jahre verlängern.

(3) Die sonstigen zugänglichen Anlagenteile wie Armaturen, Rohrleitungen und die sichtbaren Teile des Behälters sowie insbesondere die Kontrollschächte der Leckageerkennungsdränage sind monatlich durch Sicht- bzw. Funktionskontrolle vom Betreiber zu überprüfen.

(4) Sollten die Sichtkontrollen einen Verdacht auf Undichtheiten ergeben, sind weiter gehende Dichtheitsprüfungen erforderlich. Größere Undichtigkeiten können durch eine Füllstandskontrolle nach Abschnitt 10 Abs. 3 oder 4 erkannt werden. Weitere Möglichkeiten zur Dichtheitsprüfung sind die vollständige Entleerung der Behälter und Prüfung des Bauzustandes von innen, die Entnahme von Bodenproben am Behälterrand in Höhe der Behältersohle und Überprüfung der Bodenproben oder das Freilegen der Behälterwände bis zum Wand-/Bodenabschluss. Die Dichtheitsprüfung von Rohrleitungen kann nach Abschnitt 10 Abs. 5 erfolgen.

(5) Bei unterirdischen Rohrleitungen sind zusätzlich Dichtheitsprüfungen nach Abschnitt 10 Abs. 4 alle 10 Jahre, in Schutzgebieten alle 5 Jahre, durchzuführen.

(6) Bei Erdbecken ist im Abstand von höchstens 5 Jahren die Dichtheit der Dichtungsbahnen und insbesondere deren Schweißnähte im entleerten und gereinigten Zustand von einem Sachkundigen zu überprüfen.

(7) Das Ergebnis der Kontrollen ist schriftlich festzuhalten. Die Aufzeichnungen sollen für die Dauer des Anlagenbetriebes und mindestens zwei Jahre nach Stilllegung der Anlage aufbewahrt werden.

12 Mängelbeseitigung

Die bei den Prüfungen festgestellten Mängel sind baldmöglichst zu beseitigen. Gefährliche Mängel sind unverzüglich zu beseitigen.

13 Anpassung bestehender Anlagen

(1) Der Termin für die Anzeige von bestehenden Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersaft war der 1. August 2000. Bis zu diesem Zeitpunkt mussten alle Altanlagen angezeigt sein. Der Termin für die Anpassung bestehender JGS-Anlagen war der 1. August 2002.

(2) Die v. g. Termine ergaben sich aus § 29 Abs. 3 ThürVAwS in der vom 25. Juli 1995 bis 21.03.2005 geltenden Fassung der ThürVAwS. § 29 wurde bei der 2. Novelle der ThürVAwS 2005 geändert, da die Regelungen wegen Terminablauf entfallen konnten. Es ist davon auszugehen, dass bestehende Anlagen den Anforderungen der Thüringer Anlagenverordnung entsprechen, wenn keine Fristverlängerung durch die Wasserbehörde erfolgt ist. Ist eine Anpassung durch die Betreiber nicht erfolgt, wird die Anlage formell unbefugt betrieben.

(3) Für bestehende Anlagen, die nach dem 1. Juli 1990 errichtet und bei der Wasserbehörde angezeigt wurden, gelten die in den nachfolgenden Punkten vorgeschlagenen Anforderungen erst aufgrund einer Anordnung der Wasserbehörde. Hier ist durch die Wasserbehörde zu prüfen, ob und wann diese Anlagen angezeigt wurden und ob sie den wasserrechtlichen Vorschriften (insbesondere § 3 i. V. mit Anlage 2) entsprechen.

(4) Wenn der Betreiber bislang keine Anpassung vorgenommen hat, sind nach einer behördlichen Einzelfallprüfung nachfolgende Punkte, soweit zutreffend, im Rahmen einer Anordnung umzusetzen:

13.1 Nachrüstung

Die nachfolgend genannten Maßnahmen sind vom Anlagenbetreiber umgehend durchzuführen:

  1. Einbau doppelter Sicherheitseinrichtungen (Schieber, Verschlussklappen, Ventile) bei allen mit Jauche oder Gülle gefüllten Leitungen, die zu einem unbeabsichtigten Auslaufen des Behälterinhaltes führen können und Sicherung gegen Betätigung durch Unbefugte,
  2. Befüllung und Entnahme der Gülle oder Jauche über den Behälterrand,
  3. Entleerung frostgefährdeter gülleführender Leitungen bei Frostgefahr bzw. frostfreie Verlegung,
  4. Einbau einer Entleerungsmöglichkeit von erdverlegten Leitungen zu Kontrollzwecken und
  5. Anfahrschutz der Leitungen und Schieber im Fahrbereich.

13.2 Dichtheitsprüfung

(1) Weiterhin ist zu prüfen, ob aufgrund der Beschaffenheit der Anlage die Besorgnis einer Gewässerverunreinigung auszuschließen ist. Hier hat der Betreiber der Behörde nachzuweisen, dass die Grundsatzanforderungen des § 3 Abs. 2 erfüllt sind. Dies betrifft insbesondere den Nachweis der Dichtheit bzw. der Erkennung von Undichtheiten.

(2) Im Regelfall wird dies durch eine Leckageerkennung (Flächen- oder Ringdränage) erfüllt sein. Wenn dies bei bestehenden Behältern nicht der Fall ist, sind folgende Maßnahmen vorzusehen:

13.2.1 Dichtheitsprüfung der Behälter

(1) Bestehende Behälter zur Lagerung von Gülle, Jauche oder Silagesickersaft, die über keine Flächen- oder Ringdränage verfügen, sind vom Betreiber periodisch auf Dichtheit zu überprüfen. Die Prüfung muss mindestens die Sichtkontrolle der Bauteile, die Entleerung und Reinigung der Behälter sowie eine visuelle Kontrolle und ggf. Reparatur schadhafter Stellen enthalten. Güllekeller, Entmistungskanäle und -leitungen, Güllewannen, Vorgruben und andere Anlagenteile, die regelmäßig eingestaut sind, sind grundsätzlich entsprechend zu prüfen.

(2) Die Dichtheitsprüfung kann entfallen, wenn der Behälter nachträglich mit einer Abdichtungsbahn ausgekleidet wurde und im Bodenbereich eine Leckageerkennung verlegt worden ist.

(3) Die Dichtheitsprüfung ist bei Behältern in Wasserschutzgebieten bzw. im Einzugsgebiet von Anlagen zur öffentlichen Trinkwasserversorgung im Abstand von 5 Jahren durchzuführen. Außerhalb solcher Gebiete soll erstmals nach 15 Jahren Betriebsdauer, danach im Abstand von längstens 10 Jahren eine Prüfung durchgeführt werden.

13.2.2 Dichtheitsprüfung von Rohrleitungen

Bei unterirdischen bestehenden Rohrleitungen zum Befördern von Jauche, Gülle oder Silagesickersaft, die weder im Schutzrohr- oder Schutzkanal noch über einer Flächen- oder Ringdränage verlegt sind, sind die Dichtheitsprüfungen gemäß DIN 1610 durchzuführen.

In Wasserschutzgebieten bzw. im Einzugsgebiet von Anlagen zur öffentlichen Trinkwasserversorgung sind die Dichtheitsprüfungen im Abstand von 5 Jahren, außerhalb solcher Gebiete erstmals nach 15 Jahren Betriebsdauer, danach im Abstand von längstens 10 Jahren durchzuführen.

13.2.3 Dichtheitsprüfung von Abfüllplätzen und Lagerstätten für Festmist

Bestehende Abfüllplätze und Lagerstätten für Festmist sind vom Betreiber mindestens einmal jährlich visuell auf Dichtheit zu überprüfen.

13.2.4 Dokumentation, Mängelbeseitigung, Sonstiges

(1) Die Ergebnisse der Dichtheitsprüfungen sind zu dokumentieren. Die Ergebnisse der Prüfungen der Behälter und Rohrleitungen sind der Wasserbehörde umgehend zu übersenden. Die Ergebnisse der Prüfung der Abfüllplätze sind vom Betreiber aufzubewahren und der Wasserbehörde auf Verlangen vorzulegen.

(2) Werden bei der Prüfung Mängel, insbesondere Undichtigkeiten festgestellt, sind diese unverzüglich zu beseitigen.

Tabelle 1a Richtwerte für den 6-monatigen Wirtschaftsdüngeranfall im Stall pro Tier - Rinder

Tierart Flachlauf-, Tretmist-1 und Anbindestall mit Einstreu Tiefstreustall, ohne separaten Fressbereich Tiefstreustall, mit separatem Fressbereich Laufstall, Anbindestall
Stallmist Jauche Stallmist Stallmist Gülle Gülle
[m3/Tier] [m3/Tier] [m3/Tier] [m3/Tier] [m3/Tier] [m3/Tier]
Rinder            
Kälber bis 3 Monate (ohne Mastkälber) 0,36 0,6 0,66 0,3 0,72 1,26
Kälber über 3 bis 6 Monate (o. Mastk.) 0,96 0,6 1,5 0,66 1,14 2,1
             
Jungrinder über 6 Monate bis 1 Jahr 1,68 0,78 2,52 1,14 1,86 3,36
Jungrinder/Färsen über 1 Jahr bis 2 Jahre 3,0 1,44 4,5 2,04 3,3 6,0
Färsen über 2 Jahre 3,72 2,28 5,76 2,58 4,38 7,92
             
Mastkälber bis 3 Monate 0,48 0,66 0,72 0,3 0,78 1,68
Mastkälber über 3 bis 6 Monate 1,02 0,66 1,32 0,6 1,02 2,1
Mastrinder über 6 Monate bis 1 Jahr 1,92 1,32 2,52 1,08 1,98 3,78
Mastrinder über 1 Jahr bis 2 Jahre 2,88 2,52 3,84 1,68 2,64 5,28
Mastrinder über 2 Jahre(einschl. Zuchtbullen) 3,54 2,7 4,8 2,16 3,3 6,0
             
Mutter- und Ammenkühe 500 kg, incl.0,9 Kalb 4,08 2,76 6,6 3,0 4,38 8,0
Mutter- und Ammenkühe 700 kg, incl. 0,9 Kalb 4,56 3,0 7,2 3,24 5,52 10,0
Mutter- und Ammenkühe 500 kg, ohne Kalb 3,72 2,4 6,0 2,7 3,96 7,2
Mutter- und Ammenkühe 700 kg, ohne Kalb 4,14 2,58 6,6 3,0 4,8 8,7
Milchkühe            
Milchkuh 6.000 l 4,56 3,0 7,14 3,24 5,22 9,5
Milchkuh 8.000 l 4,74 3,18 7,26 3,24 5,52 10,0
Milchkuh 10.000 l 4,86 3,42 7,38 3,3 5,76 10,5
Melkhausabwasser2 1,53

1) Bei Tretmist ist der Jaucheanfall zu halbieren.

2) Ohne Melkhausabwasser. Wenn die Melkhausabwässer direkt in die Gülle eingeleitet werden, ist dies beim Lagerraum zu berücksichtigen.

Tabelle 1b Richtwerte für den 6-monatigen Wirtschaftsdüngeranfall im Stall pro Tier - Schweine, Schafe und Pferde

Tierart Flachstreu Tiefstreu ohne Einstreu
Stallmist Jauche Stallmist Gülle
[m3/Tier] _ [m3/Tier] [m3/Tier] [m3/Tier]
Schafe und Ziegen        
Schafe unter 1 Jahr und Hammel     0,48  
Mutterschafe     0,72  
Sauglämmer     0,12  
Mastlämmer     0,3  
Weibliche Schafe über 1 Jahr (Zutreter)     0,6  
Andere Schafe über 1 Jahr (Böcke)     0,96  
Mutterziegen     0,72  
Andere Ziegen (unter 1 Jahr)     0,6  
Melkhausabwasser       0,27
Pferde     0  
Pferde unter 6 Monate, Ponys     1,8  
Pferde über 6 Monate bis 3 Jahre, Kleinpferde     3,6  
Pferde über 3 Jahre     6  
Schweine     0  
Zuchtsauen ab 1. Belegung, güst u. tragend 0,78 0,48 1,38 1,68,
Zuchtsauen laktierend 1,08 1,08   3,18
Ferkel 8 bis 28 kg 0,08 0,15 0,18 0,3,
Jungsauenaufzucht 28 -95 kg 0,36 0,3 0,72 0,9
Jungsaueneingliederung 95-135 kg 0,54 0,48, 1,08 1,26
Eberhaltung ab 50 kg 0,9 0,75 1,8 1,8
Mastschweine 28 bis 115 kg Trockenfütterung 0,36 0,3 0,66 0,8
Mastschweine 28 bis 115 kg Flüssigfütterung 0,36 0,36 0,78 0,98

Tabelle 1c Richtwerte für den 6-monatigen Wirtschaftsdüngeranfall im Stall pro Tier - Geflügel und Kaninchen

Tierart Tiefstreu1

[m3/100 Tiere]

Trockenkot1, 2

[m3/100 Tiere]

Jauche1, 2

[m3/100 Tiere]

Gülle

[m3/100 Tiere]

Geflügel        
Legehennen über 6 Monate 1,5 1,32    
Küken und Junghennen zur

Aufzucht als Legehennen

0,6      
Masthähnchen (Broiler) 0,6      
Enten zur Zucht 3,3      
Mastenten 2,7     3,6
Gänse zur Zucht 6,0      
Mastgänse 4,2      
Mastputen (Hennen) 5,04      
Mastputen (Hähne) 4,8      
Kaninchen        
Kaninchen (einschließl. Nachzucht, geschl. System)   20,34 28,5 44,76
Mastkaninchen   1,86 2,64 4,13
Zuchtkaninchen mit Absetzer   4,62 6,48 10,2

1) ohne Reinigungsabwasser;

2) Lagerzeit auf den Kotbändern länger als 48 h und Kotbelüftung; bei Kaninchen: Kot-Harn-Trennung

Tabelle 2 Anfall von Silagesickersaft in Abhängigkeit vom Trockensubstanzgehalt (TS-Gehalt) des Siliergutes in %

 
Durchschnittlicher Sickersaftanfall
TS-Gehalt des Siliergutes (%) Anfall je m3 Silage

Lagerraum des gesamten Sickersaftes1

20 200
25 75
30 0

1) Bei Nass-Silagen bis 20 % TS muss grundsätzlich während der Silierung Gärsaft abgefahren werden

Tabelle 3Mittlerer Trockensubstanzgehalt (TS-Gehalt) ausgewählter Siliergüter in %

Siliergut TS-Gehalt
Gras, Klee (frisch) 20
Gras, Klee (angewelkt) > 30
Silomais (milchreif) 28
Silomais (teigreif) > 30

.

Anzeige einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
nach § 54 Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Anlage 4
(zu Nr. 27.1 Abs. 2)


  zutreffendes bitte ankreuzen [x] oder ausfüllen
Anschrift der Behörde
Bei mehreren Anlagen: Anlage Nr. _______________
 
 
  AKN (Dieses Feld füllt die Wasserbehörde aus)
     
1. Art der Anlage
[ ] Lageranlage [ ] Abfüllanlage [ ] Umschlaganlage
[ ] Anlage zum Herstellen, Behandeln oder Verwenden [ ] Rohrleitungsanlage

2. Anlagenbezeichnung

(z.B. Kraftstofftank)

3. Anlagenbetreiber

Name, Vorname/Firma/Einrichtung
Straße, PLZ, Ort
ggf. Telefon ggf. Telefax/E-Mail

4. Anlageneigentümer (falls nicht identisch mit Betreiber)

Name, Vorname/Firma/Einrichtung
Straße, PLZ, Ort
ggf. Telefon
ggf. Telefax/E-Mail

5. Nutzung der Anlage (Wirtschaftszweig)

[ ] private Nutzung [ ] öffentlicher Einrichtung [ ] land- und forstwirtschaftliche Nutzung
[ ] gewerblich, [ ] Wirtschaftszweig-Nr.:  

6. Angezeigt wird

[ ] die Errichtung einer neuen Anlage [ ] die endgültige Stilllegung einer Anlage
[ ] eine bereits bestehende Anlage Inbetriebnahme am (bei bestehenden Anlagen)
[ ] die wesentliche Änderung einer bestehenden Anlage  

7. Angaben zum Anlagenstandort Anlage-Nr. _____________

Straße
PLZ, Ort
ggf. Bereich (z.B. Gebäude a 1 oder Ortsteil Abcdorf)
Gemarkung, Flur, Flurstück
topographische Karte (TK 25)-Nr. *
Hochwert *
Rechtswert *

8. Angaben zu Gewässern und schutzbedürftigen Gebieten

Name des nächsten oberirdischen Gewässers, Entfernung zu dem Gewässer
Der Anlagenstandort liegt [ ] im Uferbereich [ ] im Deichschutzstreifen
[ ] in einem Überschwemmungsgebiet
[ ] in einem Wasserschutzgebiet Zone
[ ] in keinem dieser Gebiete [ ] in einem Heilquellenschutzgebiet Zone

9. Wassergefährdende Stoffe in der Anlage, Wassergefährdungsklasse (WGK)

[ ] Heizöl EL, WGK 2 [ ] Dieselkraftstoff, WGK 2 [ ] Ottokraftstoff, WGK 2 [ ] Ottokraftstoff, WGK 3
[ ] Altöl, WGK 3 [ ] Jauche [ ] Gülle [ ] Silagesickersaft
[ ] sonstige wassergefährdende Stoffe [ ] siehe beigefügte Liste
Stoffbezeichnung WGK
maßgebende/s Volumen/Masse maßgebende Wassergefährdungsklasse

10. Aggregatzustand der Stoffe (Mehrfachnennung möglich)

[ ] fest [ ] flüssig [ ] gasförmig

11. Gefährdungsstufe der Anlage nach § 6 ThürVAwS und dafür maßgebende Anlagendaten

  [ ] Stufe A [ ] Stufe B [ ] Stufe C [ ] Stufe D [ ] entfällt, z.B. weil Jauche oder Gülle

12. Bauart der Anlage

[ ] oberirdisch, im Gebäude [ ] oberirdisch, im Freien [ ] unterirdisch

13. Verzeichnis der beigefügten Unterlagen Anlage-Nr. __________

  • Übersichtsplan (Maßstab 1 : 25.000 oder 1 : 10.000)
  • Lageplan (Maßstab 1 : 1.500 oder 1 : 2.000)
  • Fachbetriebsnachweis der ausführenden Firma
  • Gebäudegrundriss
  • Kopie der ersten Seite der Zulassung (Behälter, Sicherheitseinrichtungen, Zapfautomat etc.)
  • Bestandsplan
  • Sicherheitsdatenblätter der wassergefährdenden Stoffe


14. Prüfung durch Sachverständige nach § 22 ThürVAwS bei bestehenden Anlagen,

[ ] ja, Prüfbericht ist beigefügt [ ] nein

15. Antrag auf Eignungsfeststellung

[ ] Sofern die Anlage einer Eignungsfeststellung bedarf, wird diese hiermit beantragt.

16. Antrag auf Ausnahmegenehmigung im Überschwemmungsgebiet

[ ] Sofern die Anlage einer Ausnahmegenehmigung im Überschwemmungsgebiet bedarf, wird diese hiermit beantragt.

17. Zusätzliche Bemerkungen oder Ergänzungen

Ich versichere, dass meine Angaben sowie die beigefügten Unterlagen vollständig und richtig sind. Ich weiß, dass ich verpflichtet bin, der Wasserbehörde jede wesentliche Änderung der Anlage anzuzeigen.

Ort und Datum Unterschrift des Betreibers

*) Auskunft erteilt die Wasserbehörde

Hinweise zum Ausfüllen: (Text für die Rückseite des Anzeigevordrucks)

Anzeigeunterlagen

Die Anzeigeunterlagen sind in zweifacher Ausfertigung in Mappen oder Ordnern im Format DIN A4 vorzulegen. Jede Ausfertigung muss durch den Anlagenbetreiber oder dessen Vertretungsberechtigten eigenhändig unterzeichnet sein.

Großformatige Pläne, Zeichnungen und Karten sind so zu falten, dass sie ohne Ausheftung aufgefaltet werden können. Auf DIN 824 wird hingewiesen. Die Bildaufteilung sollte so gewählt werden, dass der Zeichnungsinhalt gleichzeitig mit dem zugehörigen Textteil einsehbar ist.

Auf Karten, Zeichnungen und Plänen ist der Maßstab anzugeben. Auf Karten, Werksplänen und Grundrissen sind die Nordrichtung sowie die Hoch- und Rechtswerte (Gauß-Krüger-Koordinaten, 4. Meridianstreifen) einzutragen.

Bei der Anzeige von wesentlichen Änderungen des Betriebes von Anlagen sind die zu ändernden Teile in den Zeichnungen farblich oder durch Schraffuren hervorzuheben.

Anzeigevordruck

Die Verwendung des Anzeigevordrucks ist nicht erforderlich, wenn die darin enthaltenen Angaben vollständig und in übersichtlicher Form aus dem Textteil zur Beschreibung der Anzeige entnommen werden können. Die Verwendung des Anzeigevordrucks ist ferner nicht erforderlich, wenn lediglich ein Betreiberwechsel angezeigt wird.

Werden gleichzeitig mehrere Anlagen angezeigt, ist der Vordruck für jede einzelne Anlage auszufüllen. Die einzelnen Vordrucke sind zur Unterscheidung fortlaufend zu nummerieren (Anlage-Nr.). Bei sich wiederholenden Angaben, zum Beispiel der Betreiberanschrift, kann auf einen vollständig ausgefüllten Vordruck verwiesen werden. Wird mit der Anzeige gleichzeitig ein Antrag auf Eignungsfeststellung gestellt, so sind die dazu erforderlichen Unterlagen nach Nr. 15 ThürVVAwS beizufügen.

Anlagenbeschreibung

In einem Textteil zur Anlagenbeschreibung muss die Anlage mit den dazugehörigen Anlagenteilen beschrieben werden. Die Anlagenbeschreibung muss alle für den Aufbau der Anlage maßgebenden Merkmale enthalten, wie zum Beispiel Behälter, Rohrleitungen, Pumpen, Armaturen, Auffangwannen und -räume, Anschlüsse an Abwasseranlagen, Leckanzeigegeräte, Überfüllsicherungen, Entlastungseinrichtungen und Löschmittelauffangvorrichtungen.

Es sind die wesentlichen Abmessungen der Anlage, soweit sie nicht unmittelbar den Anlagenzeichnungen zu entnehmen sind, anzugeben.

Die Dichtigkeit und Beständigkeit muss für die Anlage und alle Anlagenteile nachgewiesen werden, zum Beispiel durch allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen oder Verweis auf eingeführte technische Regeln.

Es ist nachzuweisen, dass ausreichend große Auffangräume und -flächen vorhanden sind und diese gegen die wassergefährdenden Stoffe dicht sind.

Es ist anzugeben, wie Schadensfälle schnell erkannt werden, und welche Maßnahmen vorgesehen sind. Dabei ist vor allem darauf einzugehen, welche Stellen wie alarmiert werden und wie ausgelaufene wassergefährdende Stoffe entsorgt werden sollen.

Auf Errichtung und Betrieb ist insoweit einzugehen, wie dies für den Gewässerschutz von Bedeutung ist.

Mit einem Anlagenschema können die wesentlichen Bestandteile der Anlage und ihre Funktion verdeutlicht werden.

Übersichtslageplan, Werksplan, Entwässerungsplan

Der Anlagenstandort und die Umgebung der Anlage sind mit Hilfe verschiedener Karten und Pläne zu beschreiben. Dabei sollen vor allem folgende Punkte berücksichtigt werden:

  1. Lage der Anlage in der Landschaft, im Ort und bei größeren Betrieben im Werk,
  2. Lage der Anlage zu Wasserschutzgebieten, Heilquellenschutzgebieten, Überschwemmungsgebieten,
  3. Abstände zu Bächen, Flüssen, Seen und sonstigen Gewässern,
  4. Nachbaranlagen.

Der Standort ist in einer topographischen Karte, Maßstab 1 : 25.000 oder 1 : 10.000, einzutragen. Für die Anlage wichtige Merkmale des Standortes, wie Schutzgebiete oder benachbarte Anlagen, sind ebenfalls darzustellen. Der Kartenausschnitt soll so gewählt werden, dass ein Gebiet mit einem Radius von 2 km um die Anlage dargestellt ist. Befindet sich der Anlagenstandort im Überschwemmungsgebiet oder beträgt der Abstand einer Anlage zu einem oberirdischen Gewässer weniger als 20 m landseits der Böschungsoberkante, ist der Plan mit der höhenmäßigen Einmessung der Anlage (m über NHN nach DHHN 92) beizufügen.

Wird die Anlage gewerblich oder im Bereich der Land- und Forstwirtschaft genutzt, sind ergänzend ein Werksplan und ein Entwässerungsplan vorzulegen, aus dem die Lage der Anlage im Betrieb erkennbar ist. Die verschiedenen Gebäude und Anlagen sind mit den betriebsüblichen Bezeichnungen zu versehen. Die beantragte Anlage ist deutlich zu kennzeichnen.

Der Entwässerungsplan muss alle in Frage kommenden Anlagen und Gebäude erfassen. Die Rohrführung der Schmutz-, Regen- und sonstigen Entwässerungsleitungen muss bis zur Einleitungsstelle ins öffentliche Gewässer oder in die öffentliche Kanalisation unter Angabe des Rohrmaterials, des Rohrdurchmessers, der Haltungslängen und Gefälleverhältnisse dargestellt werden.

Sofern es zur Beschreibung der Anlagen erforderlich ist, sind Zeichnungen der baulichen Anlagen beizufügen.

Zulassungen und sonstige Nachweise

Der Anzeige sind alle für die Beurteilung der Anlage notwendigen Zulassungen und Nachweise beizufügen, dazu zählen insbesondere Bauartzulassungen, und baurechtliche Verwendbarkeitsnachweise, geprüfte Statiken sowie Gutachten und Stellungnahmen von Materialprüfanstalten oder Sachverständigenorganisationen.

Für alle wassergefährdenden Stoffe, die nicht bereits unter Nr. 9 im Anzeigevordruck konkret benannt sind, sind der Anzeige Sicherheitsdatenblätter nach TRGS 220 bzw. Dokumentationen des Herstellers zur Selbsteinstufung der Stoffe beizufügen. Bei Zubereitungen sind alle Bestandteile mit einem Volumenanteil von mehr als 3 % anzugeben.

 

.

Anzeige einer Heizölverbraucheranlage nach § 54 Thüringer Wassergesetz (ThürWG) Anlage 5
(Zu Nr. 27.1 Abs. 2)


  zutreffendes bitte ankreuzen [x] oder ausfüllen
Anschrift der Behörde  
 
  AKN (Dieses Feld füllt die Wasserbehörde aus)
Gefährdungsstufe nach § 6 ThürVAwS
  1. Anlagenbetreiber
Name, Vorname/Firma/Einrichtung
Straße, PLZ, Ort
ggf. Telefon
ggf. Telefax/E-Mail

2. Anlageneigentümer (falls nicht identisch mit Betreiber)

Name, Vorname/Firma/Einrichtung
Straße, PLZ, Ort
ggf. Telefon
ggf. Telefax/E-Mail

3. Anzeige der Lagerung von Heizöl EL

[ ] neue Anlage [ ] bereits bestehende Anlage seit: Jahr
[ ] wesentliche Änderung einer bestehenden Anlage [ ] endgültige Stilllegung einer bestehenden Anlage

nur für bestehende Anlagen:

Anlage angezeigt, genehmigt, erlaubt oder zugelassen am / durch / Aktenzeichen / AKN
[ ] Prüfung durch Sachverständigen nach § 22 ThürVAwS ist erfolgt (Prüfbericht bitte beifügen)

4. Angaben zum Anlagenstandort

Straße, PLZ, Ort
Gemarkung, Flur, Flurstück
topographische Karte (TK 25)-Nr. *
Hochwert * Rechtswert *
Name des nächsten oberirdischen Gewässers, Entfernung zu dem Gewässer (Meter)
Der Anlagenstandort liegt * [ ] im Uferbereich [ ] im Deichschutzstreifen
[ ] Überschwemmungsgebiet [ ] im Heilquellenschutzgebiet, Zone
[ ] in keinem dieser Gebiete [ ] im Wasserschutzgebiet, Zone

5. Bauart der Anlage

[ ] oberirdisch, im Gebäude oder Keller [ ] oberirdisch, im Freien [ ] unterirdisch

6. Behälter

[ ] Batterieanlage, kommunizierend verbunden [ ] Batterieanlage, nicht kommunizierend verbunden
[ ] Einzelbehälter [ ] Sonstige:
Anzahl: Größe je Behälter: Liter Gesamtlagermenge: Liter
[ ] Werkstoff [ ] Kunststoff [ ] Glasfaserverstärkter Kunststoff (GfK)
[ ] Stahl [ ] Sonstiger:
Ausführung [ ] einwandig [ ] doppelwandig [ ] einwandig mit Innenhülle
Hersteller Baurechtliche Verwendbarkeitsnachweise / DIN Baujahr
Schutzvorkehrungen [ ] Grenzwertgeber [ ] Überfüllsicherung [ ] Leckanzeigegerät
[ ] Sonstige:
Hersteller Baurechtliche Verwendbarkeitsnachweise
Jahresverbrauch oder Befüllhäufigkeit:

7. Auffangraum

[ ] Auffangwanne [ ] Auffangraum [ ] Rückhaltevolumen: Liter
[ ] gemauert [ ] Beton [ ] Beschichtung
[ ] Stahl, Blech [ ] Kunststoff [ ] Sonstiges:
Hersteller Baurechtliche Verwendbarkeitsnachweise (z.B. BAM- , PA- oder Z-Nr.)

8. Rohrleitungen zwischen Lagerbehälter und Brenner

[ ] oberirdisch [ ] unterirdisch [ ] nicht vorhanden
[ ] Werkstoff [ ] Kupfer [ ] Stahl [ ] Sonstiger:
[ ] Ausführung [ ] frei einsehbar [ ] einwandig [ ] doppelwandig
[ ] einwandig im Schutzrohr [ ] einwandig im Rohrkanal [ ] mit Kontrolleinrichtung
[ ] Einstrangsystem [ ] Zweistrangsystem
Bodeneinläufe im Heizraum [ ] nein [ ] ja [ ] ja, mit Heizölsperre

9. Ausführende Firma

Firma
Straße, PLZ, Ort
ggf. Telefon
Fachbetriebsnachweis gültig bis

10. Nutzung der Anlage (Wirtschaftszweig)

[ ] private Nutzung [ ] öffentlicher Einrichtung [ ] land- und forstwirtschaftliche Nutzung
[ ] gewerblich, [ ] Wirtschaftszweig-Nr.:

11. Verzeichnis der beigefügten Unterlagen

  • Übersichtsplan (Maßstab 1:25.000 oder 1:10.000)
  • Lageplan (Maßstab 1:1.500 oder 1:2.000)
  • Gebäudegrundriss
  • Fachbetriebsnachweis der ausführenden Firma (Kopie Urkunde als Fachbetrieb gemäß § 19l WHG)
  • Kopie der ersten Seite der Zulassung (Behälter mit Bezeichnung und Zulassungsnummer)

Nur für Anlagen, deren Standort sich im Überschwemmungsgebiet befindet oder deren Abstand zu einem oberirdischen Gewässer weniger als 20 m landseits der Böschungsoberkante beträgt:

  • Plan mit höhenmäßiger Einmessung der Anlage (nach DHHN 92)
  • geprüfte Statik für die Behälter und Nachweis der Auftriebsicherung
  • Kopie der gesamten Zulassung für den Behälter

12. Antrag auf Ausnahmegenehmigung im Überschwemmungsgebiet

[ ] Sofern die Anlage einer Ausnahmegenehmigung im Überschwemmungsgebiet bedarf, wird diese hiermit beantragt.

Ich versichere, dass meine Angaben sowie die beigefügten Unterlagen vollständig und richtig sind. Ich weiß, dass ich verpflichtet bin, der Wasserbehörde jede wesentliche Änderung der Anlage anzuzeigen.

Ort und Datum
(Unterschrift des Betreibers

*) Auskunft erteilt die Wasserbehörde

Hinweise

Die Anzeigeunterlagen sind in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Jede Ausfertigung muss durch den Anlagenbetreiber oder dessen Vertretungsberechtigten eigenhändig unterzeichnet sein.

Auf Plänen und Grundrissen ist der Maßstab anzugeben und die Nordrichtung einzutragen.

Der Kartenausschnitt soll so gewählt werden, dass ein Gebiet mit einem Radius von 2 km um die Anlage dargestellt ist.

Bei Heizölverbraucheranlagen im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und öffentlicher Einrichtungen, deren Jahresverbrauch 100.000 Liter übersteigt und deren Behälter mehr als viermal je Jahr befüllt werden, sind für den Abfüllplatz die Anzeigeunterlagen nach Anlage 4 ThürVVAwS vorzulegen.

Merkblatt
Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen *

An auf sichtbarer Stelle in der Nähe der Anlage anbringen.

1. Sorgfalt beim Betrieb

Die Betriebsanweisungen und behördlichen Zulassungen für die Anlage und deren Sicherheitseinrichtungen sind zu beachten. Das Betriebspersonal ist über Art, Menge und Gefährlichkeit der gehandhabten wassergefährdenden Stoffe, das Gefährdungspotential der Anlage, die Schutz- und Sicherheitseinrichtungen sowie das Verhalten im Störungs-, Brand- und sonstigen Gefahrenfall zu unterrichten.

2. Vorsicht beim Befüllen und Entleeren

Das Befüllen und Entleeren ist ununterbrochen zu überwachen. Vor dem Befüllen ist zu prüfen, welche Menge die Behälter aufnehmen können und ob die Sicherheitseinrichtungen in ordnungsgemäßem Zustand sind. Die zum Befüllen vorgesehenen Sicherheitseinrichtungen sind zu benutzen. Abtropfende Flüssigkeit ist aufzufangen.

3. Kontrolle aller Sicherheitseinrichtungen

Sicherheitseinrichtungen und Schutzvorkehrungen müssen ununterbrochen wirksam sein. Wer selbst den Zustand der Anlagen nicht beurteilen kann, muss sich von einem Sachverständigen beraten lassen oder einen Wartungsvertrag mit einem zugelassenen Fachbetrieb abschließen.

4. Wartung durch Fachbetriebe

Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Reinigungsarbeiten dürfen ab einer bestimmten Gefährdungsstufe der Anlage nur von Fachbetrieben nach § 19l Wasserhaushaltsgesetz durchgeführt werden. Reste von wassergefährdenden Stoffen und andere Stoffe, die mit ihnen verunreinigt sind, müssen zurückgehalten und verwertet oder ordnungsgemäß entsorgt werden.

5. Prüfung von Anlagen durch Sachverständige

Prüfpflichtige Anlagen sind zu den vorgeschriebenen Prüfungszeitpunkten unaufgefordert und auf eigene Kosten durch Sachverständige hierfür anerkannter Organisationen überprüfen zu lassen. Den Sachverständigen sind vor der Prüfung alle für die Anlage erteilten behördlichen Bescheide sowie die vom Hersteller ausgehändigten Bescheinigungen und Zulassungen vorzulegen. Der Betreiber der Anlage ist für die Vollständigkeit der Unterlagen verantwortlich. Bei der Überprüfung festgestellte Mängel sind umgehend zu beheben.

6. Bei Gefahr Anlage außer Betrieb nehmen

Bei Schadensfällen und Betriebsstörungen ist die Anlage unverzüglich außer Betrieb zu nehmen und soweit erforderlich zu entleeren, wenn eine Gefährdung oder Schädigung eines Gewässers nicht auf andere Weise verhindert oder unterbunden werden kann.

7. Schaden melden

Das Austreten einer nicht nur unbedeutenden Menge wassergefährdender Stoffe ist unverzüglich der unteren Wasserbehörde oder der nächsten Polizeidienststelle anzuzeigen, wenn die Stoffe in ein oberirdisches Gewässer, eine Abwasseranlage oder den Boden eingedrungen sind oder aus sonstigen Gründen eine Verunreinigung oder Gefährdung eines Gewässers nicht auszuschließen ist.

Polizei Feuerwehr Untere Wasserbehörde
Telefon Telefon Telefon

________
*) nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 Thüringer Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Thüringer Anlagenverordnung - ThürVAwS) vom 25.07.1995 (GVBl. S. 261)

ENDE

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