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Regelwerk

ThürWAWassVO - Thüringer Verordnung zur Einrichtung des Warn- und Alarmdienstes zum Schutz vor Wassergefahren
- Thüringen -

Vom 1. April 1997
(GVBl. 1997 S. 166; 04.09.2002 S. 303; 06.04.2008 S. 78 08; 18.12.2018 S. 731 18)



Aufgrund des § 91 des Thüringer Wassergesetzes vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 445), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1995 (GVBl. S. 413), verordnet der Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Einrichtung des Warn- und Alarmdienstes zum Schutz vor Wassergefahren in Thüringen.

§ 2 Einbezogene Gewässer

Der Warn- und Alarmdienst zum Schutz vor Wassergefahren wird für folgende Gewässer durchgeführt:

  1. die Pleiße in Thüringen einschließlich der Sprotte,
  2. die Weiße Elster in Thüringen einschließlich der Weida und der Auma,
  3. die Saale von der Landesgrenze zu Bayern bis zum Pegel Camburg-Stöben einschließlich der Wisenta, der Loquitz und der Schwarza,
  4. die Ilm,
  5. die Unstrut von der Quelle bis zur Landesgrenze zu Sachsen-Anhalt einschließlich der Gera, der Apfelstädt, der Helbe, der Wipper, der Helme von der Quelle bis zum Rückhaltebecken Kelbra, der Zorge und der Bere,
  6. die Werra in Thüringen einschließlich der Schleuse, der Nahe, der Hasel, der Lauter, der Schmalkalde, der Ulster von der Landesgrenze zu Hessen bis zum Pegel Unterbreizbach, der Hörsel und der Nesse,
  7. die Leine von der Quelle bis zur Landesgrenze zu Niedersachsen,
  8. die Steinach von der Quelle bis zur Landesgrenze zu Bayern.

§ 3 Begriffsbestimmungen

(1) Der Warn- und Alarmdienst zum Schutz vor Wassergefahren dient der Gewinnung und Übermittlung aller Daten über die Entstehung, den zeitlichen Ablauf und die räumliche Verteilung von Hochwasserereignissen, um die rechtzeitige Einleitung von Maßnahmen zur Hochwasserbekämpfung entsprechend den in § 6 Abs. 1 Satz 1 festgelegten Alarmstufen zu ermöglichen.

(2) Der Warn- und Alarmdienst zum Schutz vor Wassergefahren umfasst die Herausgabe von Hochwassermeldungen sowie von Hochwasserwarnungen, -informationen und -vorhersagen (Hochwassernachrichten).

(3) Unter Hochwassermeldungen sind Meldungen ausgewählter Pegelstationen (Hochwasser-Meldepegel) über Überschreitungen von festgelegten Wasserständen (Grenzwertmeldungen) und Meldungen über den aktuellen Wasserstand (Messwertansagen) zu verstehen.

(4) Ferner erfolgen im Rahmen des Hochwasser-Meldedienstes Meldungen

  1. über Niederschlag und den Zustand der Schneedecke ausgewählter Wetterstationen und Niederschlagsmessstellen,
  2. über den Zustand sowie die aktuelle und zu erwartende Wasserabgabe aus der Schneedecke,
  3. über Inhalt, Zufluss, Abgabe und Niederschlag an ausgewählten Talsperren und Hochwasser-Rückhaltebecken,
  4. zur Berechnung von Hochwasservorhersagen mit Hilfe von mathematischen Modellen.

(5) Der Hochwasser-Nachrichtendienst umfasst

  1. Hochwasserwarnungen, sobald die Möglichkeit einer Hochwasserentwicklung aufgrund von Wetter- oder Unwetterwarnungen des Deutschen Wetterdienstes oder durch Grenzwertmeldungen von Hochwasser-Meldepegeln erkennbar ist,
  2. Hochwasserinformationen, nach Hochwasserwarnungen mindestens einmal täglich über den Stand und die voraussichtliche Entwicklung der meteorologischen und hydrologischen Lage sowie über die Situation an den Talsperren und Hochwasser-Rückhaltebecken, häufiger, wenn es die Wetterlage oder die Wasserführung erforderlich machen,
  3. Hochwasservorhersagen als Bestandteil von Hochwasserinformationen, wenn mit hinreichender Genauigkeit die zu erwartenden Wasserstände oder der zeitliche Verlauf des Hochwassers beurteilt werden können.

§ 4 Hochwasser-Nachrichtenzentralen 08 18

(1) Regionale Koordinierungsstelle des Warn- und Alarmdienstes, Ausgabestelle für Hochwassernachrichten sowie Ansprechstelle für die Öffentlichkeit ist die das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz als Hochwasser-Nachrichtenzentrale.

(2) Die Hochwasser-Nachrichtenzentrale wird gebildet, sobald die Möglichkeit einer Hochwasserentwicklung aufgrund von Wetter- oder Unwetterwarnungen des Deutschen Wetterdienstes oder durch Grenzwertmeldungen von Hochwasser-Meldepegeln erkennbar ist. Sie ist während eines Hochwasserereignisses durchgehend besetzt.

(3) Die Auslösung von Einsatzstufen, die Besetzung von Einsatzstäben sowie Form, Verbreitung und Ausgabezeiten von Hochwassermeldungen und -nachrichten werden durch Verwaltungsvorschrift geregelt. Der Leiter des Einsatzstabes der Hochwasser-Nachrichtenzentrale vertritt den Präsidenten des Landesamts für Umwelt, Bergbau und Naturschutz in den Angelegenheiten des Warn- und Alarmdienstes zum Schutz vor Wassergefahren.

(4) Die Tätigkeit der Hochwasser-Nachrichtenzentrale endet mit der Auflösung der Einsatzstäbe, spätestens jedoch, wenn nach Ablauf einer Hochwasserwelle an allen Hochwasser-Meldepegeln des Zuständigkeitsbereiches die Richtwasserstände für die Alarmstufe 1 unterschritten sind.

§ 5 Weitere Zuständigkeiten 08 18

(1) Die Planung und Organisation der zentralen Verbreitung von Hochwassermeldungen und - nachrichten über die elektronischen Medien erfolgt durch das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz. Unabhängig von der länderübergreifenden Verteilung von Hochwassermeldungen und -nachrichten durch die Hochwasser-Nachrichtenzentrale, hat das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz außerdem bei zu erwartenden überregionalen Auswirkungen die Hochwasserzentralen angrenzender Bundesländer zu alarmieren.

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