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ThürWAWassVO - Thüringer Verordnung zur Einrichtung des Warn- und Alarmdienstes zum Schutz vor Wassergefahren
- Thüringen -
Vom 1. April 1997
(GVBl. 1997 S. 166; 04.09.2002 S. 303; 06.04.2008 S. 78 08; 18.12.2018 S. 731 18)
Aufgrund des § 91 des Thüringer Wassergesetzes vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 445), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1995 (GVBl. S. 413), verordnet der Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Einrichtung des Warn- und Alarmdienstes zum Schutz vor Wassergefahren in Thüringen.
§ 2 Einbezogene Gewässer
Der Warn- und Alarmdienst zum Schutz vor Wassergefahren wird für folgende Gewässer durchgeführt:
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Der Warn- und Alarmdienst zum Schutz vor Wassergefahren dient der Gewinnung und Übermittlung aller Daten über die Entstehung, den zeitlichen Ablauf und die räumliche Verteilung von Hochwasserereignissen, um die rechtzeitige Einleitung von Maßnahmen zur Hochwasserbekämpfung entsprechend den in § 6 Abs. 1 Satz 1 festgelegten Alarmstufen zu ermöglichen.
(2) Der Warn- und Alarmdienst zum Schutz vor Wassergefahren umfasst die Herausgabe von Hochwassermeldungen sowie von Hochwasserwarnungen, -informationen und -vorhersagen (Hochwassernachrichten).
(3) Unter Hochwassermeldungen sind Meldungen ausgewählter Pegelstationen (Hochwasser-Meldepegel) über Überschreitungen von festgelegten Wasserständen (Grenzwertmeldungen) und Meldungen über den aktuellen Wasserstand (Messwertansagen) zu verstehen.
(4) Ferner erfolgen im Rahmen des Hochwasser-Meldedienstes Meldungen
(5) Der Hochwasser-Nachrichtendienst umfasst
§ 4 Hochwasser-Nachrichtenzentralen 08 18
(1) Regionale Koordinierungsstelle des Warn- und Alarmdienstes, Ausgabestelle für Hochwassernachrichten sowie Ansprechstelle für die Öffentlichkeit ist die das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz als Hochwasser-Nachrichtenzentrale.
(2) Die Hochwasser-Nachrichtenzentrale wird gebildet, sobald die Möglichkeit einer Hochwasserentwicklung aufgrund von Wetter- oder Unwetterwarnungen des Deutschen Wetterdienstes oder durch Grenzwertmeldungen von Hochwasser-Meldepegeln erkennbar ist. Sie ist während eines Hochwasserereignisses durchgehend besetzt.
(3) Die Auslösung von Einsatzstufen, die Besetzung von Einsatzstäben sowie Form, Verbreitung und Ausgabezeiten von Hochwassermeldungen und -nachrichten werden durch Verwaltungsvorschrift geregelt. Der Leiter des Einsatzstabes der Hochwasser-Nachrichtenzentrale vertritt den Präsidenten des Landesamts für Umwelt, Bergbau und Naturschutz in den Angelegenheiten des Warn- und Alarmdienstes zum Schutz vor Wassergefahren.
(4) Die Tätigkeit der Hochwasser-Nachrichtenzentrale endet mit der Auflösung der Einsatzstäbe, spätestens jedoch, wenn nach Ablauf einer Hochwasserwelle an allen Hochwasser-Meldepegeln des Zuständigkeitsbereiches die Richtwasserstände für die Alarmstufe 1 unterschritten sind.
§ 5 Weitere Zuständigkeiten 08 18
(1) Die Planung und Organisation der zentralen Verbreitung von Hochwassermeldungen und - nachrichten über die elektronischen Medien erfolgt durch das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz. Unabhängig von der länderübergreifenden Verteilung von Hochwassermeldungen und -nachrichten durch die Hochwasser-Nachrichtenzentrale, hat das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz außerdem bei zu erwartenden überregionalen Auswirkungen die Hochwasserzentralen angrenzender Bundesländer zu alarmieren.
(Stand: 16.01.2019)
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